21-10-2010, 09:24
OLG Oldenburg vom 7.11.2009, Az.: 3 WF 209/09
Ehe steht auf der Kippe, die Ehefrau meldet sich schon mal bei poppen.de an: Pech gehabt, der spätere Ehegattenunterhalt ist verwirkt. Das sei ein "ein schwerwiegendes Fehlverhalten zu Lasten des Antragsgegners", ihr Verhalten erfülle den Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB, jedenfalls jedoch den Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 8 BGB. Trennungsunterhalt sei daher verwirkt, weshalb für einen darauf gerichteten Antrag auch keine Verfahrenskostenhilfe zu gewähren sei. Das Vorgehen der Antragstellerin sei vergleichbar mit "Betreiben von Telefonsex ohne Wissen und Wollen des Ehemannes (OLG Karlsruhe NJW 1995, 2796).”
http://fokus-familienrecht.blogspot.com/...pende.html
Also immer genau sehen, was die Noch-Ehefrau macht - es könnte ihren Unterhalt verwirken.
Ehe steht auf der Kippe, die Ehefrau meldet sich schon mal bei poppen.de an: Pech gehabt, der spätere Ehegattenunterhalt ist verwirkt. Das sei ein "ein schwerwiegendes Fehlverhalten zu Lasten des Antragsgegners", ihr Verhalten erfülle den Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB, jedenfalls jedoch den Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 8 BGB. Trennungsunterhalt sei daher verwirkt, weshalb für einen darauf gerichteten Antrag auch keine Verfahrenskostenhilfe zu gewähren sei. Das Vorgehen der Antragstellerin sei vergleichbar mit "Betreiben von Telefonsex ohne Wissen und Wollen des Ehemannes (OLG Karlsruhe NJW 1995, 2796).”
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Also immer genau sehen, was die Noch-Ehefrau macht - es könnte ihren Unterhalt verwirken.