07-02-2011, 01:01
In dem Urteil:
BGE 5C.247/2004
des höchsten Schweizer Gerichts, dem Schweizer Bundesgericht, wird festgestellt:
Essentiell bei der Angelegenheit ist eben der Streit in einem fairen Verfahren, bei dem beide Seiten vom Gericht, dem Richter und seinen eventuellen Nebenrichtern, gehört werd und auf sachliche Art und Weise zu den Darstellungen der Gegenseite Stellung nehmen können. Hier liegt der kleine Unterschied zwischen einem Rechtsstaat und einer Bananenrepublik, die eben solche Strukturen nicht aufweist. Am Ende des durch den Richter moderierten Streits, zieht sich das Gericht, also der Richter und seine Vasallen, dann zurück, um durch Abwägung ein Urteil zu finden, dass dem Gesetz entspricht und mit seinem Gewissen vereinbar ist.
Das Schweizer Bundesgericht behauptet nun, dass ein Schweizer Gericht durch einseitige Sachdarstellung, ohne Anhörung der Gegenseite im Ergebnis derart überzeugt sein kann, dass es mögliche gegenteilige Behauptungen für unbewiesen hält. Es wird also eingeräumt, dass es gegenteilige Behauptungen geben kann, diese dann aber automatisch und bereits im vorweg für unbewiesen gehalten werden können. Das fällt dann in der Schweiz unter freie Beweiswürdigung, durch die die Verteilung der Beweislast, also des Prozesstreits, gegenstandslos wird - und das, obwohl das Bundesgericht selbst im gleichen Absatz festhält, dass es sich dabei um eine beschränkte Beweisabnahme handelt.
Das ist eine dermassen unglaubliche Verunglimpfung von rechtstaatlichen Grundsätzen, dass das Vorgehen eigentlich nur noch mit Standgerichten in totalitären Regimen oder dummdreisten Bananenrepubliken vergleichbar ist. Die Schweiz ist sicher kein totalitäres Regime. Damit bleibt aber nur noch der Schluss, dass es sich um eine echte Bananenrepublik im übertragenden Sinne des Wortes handelt.
BGE 5C.247/2004
des höchsten Schweizer Gerichts, dem Schweizer Bundesgericht, wird festgestellt:
Zitat:5.2.1 ... Wo das Sachgericht - wie hier - in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Verteilung Beweislast gegenstandslos. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB nicht, wenn das Gericht - wie hier - schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist, gegenteilige Behauptungen also für unbewiesen hält (vgl. BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602).Zunächst wird mit ZGB Art.8 Bezug auf Schweizer Zivilgesetzbuch genommen:
Zitat:Art. 8Das ist so einfach, dass es jeder versteht und es keiner weiteren Erklärung bedarf. Wie Beweise zu erbringen sind, steht genauer geregelt. Nun ist es aber mit Beweisen so, dass man sie interpretieren muss und jede der gegnerischen Prozessparteien ihre eigene Meinung dazu hat. Deshalb funktionieren Gerichte in Rechtsstaaten derart, dass unabhängig von der Verfahrensart, der Kläger seinen Sachvortrag hält, den der Beklagte dann schlucken oder bestreiten kann. Der Richter nimmt dabei die Rolle eines Schiedsrichters ein, der unabhängig, nur seinem Gewissen und dem Gesetz verpflichtet ist.
E. Beweisregeln
I. Beweislast
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Essentiell bei der Angelegenheit ist eben der Streit in einem fairen Verfahren, bei dem beide Seiten vom Gericht, dem Richter und seinen eventuellen Nebenrichtern, gehört werd und auf sachliche Art und Weise zu den Darstellungen der Gegenseite Stellung nehmen können. Hier liegt der kleine Unterschied zwischen einem Rechtsstaat und einer Bananenrepublik, die eben solche Strukturen nicht aufweist. Am Ende des durch den Richter moderierten Streits, zieht sich das Gericht, also der Richter und seine Vasallen, dann zurück, um durch Abwägung ein Urteil zu finden, dass dem Gesetz entspricht und mit seinem Gewissen vereinbar ist.
Das Schweizer Bundesgericht behauptet nun, dass ein Schweizer Gericht durch einseitige Sachdarstellung, ohne Anhörung der Gegenseite im Ergebnis derart überzeugt sein kann, dass es mögliche gegenteilige Behauptungen für unbewiesen hält. Es wird also eingeräumt, dass es gegenteilige Behauptungen geben kann, diese dann aber automatisch und bereits im vorweg für unbewiesen gehalten werden können. Das fällt dann in der Schweiz unter freie Beweiswürdigung, durch die die Verteilung der Beweislast, also des Prozesstreits, gegenstandslos wird - und das, obwohl das Bundesgericht selbst im gleichen Absatz festhält, dass es sich dabei um eine beschränkte Beweisabnahme handelt.
Das ist eine dermassen unglaubliche Verunglimpfung von rechtstaatlichen Grundsätzen, dass das Vorgehen eigentlich nur noch mit Standgerichten in totalitären Regimen oder dummdreisten Bananenrepubliken vergleichbar ist. Die Schweiz ist sicher kein totalitäres Regime. Damit bleibt aber nur noch der Schluss, dass es sich um eine echte Bananenrepublik im übertragenden Sinne des Wortes handelt.
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