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Hallo,
ich hätte noch mal eine Frage an Euch,
Vom Kindsvater wird ja immer verlangt, dass er Einkommensnachweise vorzulegen hat.
Darf ich denn von der Kindsmutter, bei der das Kind lebt, auch Einkommennachweise verlangen? Einfach mal um zu erfahren, wie "schlecht es wirklich um sie steht".
Vielen Dank für Eure Antworten!
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Verlangen darfst Du sie. Nur bekommen wirst Du sie nicht, weil regelmäßig einfach kein Zusammenhang zwischen dem zahlen von Kindesunterhalt und dem Einkommen der Mutter besteht.
Es geht um den Rechtsanspruch eines KINDES - nicht um den der Mutter.
Hier hat das KIND den Anspruch auf Einkommensnachweise. Hätte das Kind Einkommen oder Vermögen, dann dürftest Du natürlich auch darüber Auskunft beanspruchen. ist aber eher selten der Fall.
Wurde die Mutter Unterhalt beanspruchen (für sich selbst), dann wäre das anders.
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Wenn die Mutter wesentlich mehr verdient wie der Vater und das Kind bei ihr lebt, kann sie auch zum Barunterhalt herangezogen werden. Den Nachweis darüber zu führen fällt Vätern genau aus diesem Grund sehr schwer: Ein Auskunftsanspruch existiert nur von Kind zu Eltern. Und das Kind wird von der Mutter vertreten.
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Wurde die Mutter Unterhalt beanspruchen (für sich selbst), dann wäre das anders.
Kann ich also vor der Berechnung des Betreuungsunterhalts für die Mutter entsprechende Einkommensnachweise von Ihr verlangen?
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Für Exeunterhalt immer, wozu auch Betreuungsunterhalt gehört.
(14-04-2011, 20:05)i-wahn schrieb: Kann ich also vor der Berechnung des Betreuungsunterhalts für die Mutter entsprechende Einkommensnachweise von Ihr verlangen? Wenn es vor Gericht gehen sollte, dann ist eh´ Anwaltszwang. Dann wird Anwalt Nachweise von der "Unterhaltsbegehrenden" verlangen (müssen).
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15-04-2011, 09:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-04-2011, 09:54 von Austriake.)
Wenn wir schon bei diesem Thema sind- wie oft muss ich eigentlich Einkommensnachweise beibringen?
Mein Fall: Trennung im Mai 2010. Daraufhin von der gegenerischen Fledermäusin aufgefordert, Einkommen für die 12 Monate vor Trennungsdatum nachzuweisen. Hab ich auch gemacht.
Da es der Exe zu langsam ging mit dem Unterhalt, hat sie parallel einen Antrag auf einstweilige usw. gestellt. Diesem Antrag wurde vom Gericht in etwa stattgegeben, seither (Oktober 2010) zahle ich den Trennungsunterhalt wie vom Gericht festgelegt. Im November teilte das Gericht mit, dass es das Hauptsacheverfahren, also die Klage auf Trennungsunterhalt, zu den Akten legt.
Im Februar wird der Exe die Scheidungsklage zugestellt, daraufhin lässt sie das Hauptsacheverfahren wieder aufleben. Ich werde vom Familiengericht aufgefordert, wiederum Einkommensnachweise vorzulegen für den Zeitraum Februar 2010 bis einschliesslich Januar 2011. Hab ich wiederum gemacht, wenn auch widerwillig. Zum Unglück hat unsere Lohnbuchhaltung noch dazu den Fehler begangen, den Monat Januar 2011 immer noch nach Lohnsteuerklasse 3 abzurechnen, obwohl ich im Dezember mit Wirkung auf den Januar 2011 die Lohnsteuerklase hab ändern lassen auf 1. Exe`s Fledermäusin hat diesen Fehler sofort bemerkt und daraufhin sofort die Forderung nach Trennungsunterhalt erhöht mit dem Hinweis, der Beklagte verdiene ja mehr als vorgetragen (Steuerklasse 3 statt 1).
Daraufhin fordert mich jetzt das Familiengericht auf, wiederum mein Einkommen nachzuweisen für den Zeitraum Januar bis einschliesslich April 2011.
Wie oft denn eigentlich noch?
Gibt es irgendwo eine verbindliche Bestimmung, welcher Zeitraum zur Berechnung des Trennungsunterhalts herangezogen wird?
Austriake
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(15-04-2011, 10:01)p schrieb: faq lesen: http://www.trennungsfaq.com/ehe.html#details - alle zwei Jahre Auskunft.
Stimmt. Wenn ein Urteil ergangen ist seit der letzten Auskunft. Ist bei mir aber nur eine Entscheidung über einen Eilantrag resp. eine einstweilige Verfügung ergangen (interessanterweise, ohne mich dazu anzuhören!).
Gilt das als Urteil?
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Nein. Nicht ab Urteil oder letzter Auskunft, sondern ab letzter Forderung. Egal ob danach ein Urteil gefällt wird.
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es sei denn...
Der Auskunftsanspruch ergibt sich für Verwandtenunterhalt aus § 1605 Abs. 1 BGB, für Trennungsunterhalt aus §§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 1 BGB, für den nachehelichen Unterhalt aus §§ 1580, 1605 BGB. Dabei ist umstritten, ob für nachehelichen Unterhalt ein Auskunftsanspruch besteht, wenn zuvor schon bereits Auskunft für den Trennungsunterhalt erteilt wurde und seitdem noch keine zwei Jahre abgelaufen sind (Vgl. Scholz/Stein Teil G Rn. 191 m.w.N.)
(aus http://www.lexexakt.de/glossar/auskunfts...erhalt.php)
Und dann ist da noch die 10%-Regelung. Und der Punkt mit den nahezu jederzeit forderbaren Nachweisen im Falle der aufgelaufenen Schulden...
Also nach meiner ganz persönlichen Erfahrung sind diese 2-Jahres-Aussagen wenn überhaupt nur als Anhalt zu werten.
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So,
war heute morgen bei meiner Anwältin. Sie meint, dass es letztlich egal ist, ob ich die Einkommensnachweise freiwillig abgebe oder nicht. Das Gericht wird sich diese Informationen entweder über den Arbeitgeber oder das Finanzamt so oder so einholen. Das einzigen, was ich erreiche ist eine zeitliche Verzögerung- und einen mißgestimmten Richter.
Ich habe es irgendwie schon geahnt, dass ich bei der ganzen Sache der Depp sein werde.
Austriake
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(18-04-2011, 10:27)Austriake schrieb: So,
war heute morgen bei meiner Anwältin. Sie meint, dass es letztlich egal ist, ob ich die Einkommensnachweise freiwillig abgebe oder nicht. Das Gericht wird sich diese Informationen entweder über den Arbeitgeber oder das Finanzamt so oder so einholen. Das einzigen, was ich erreiche ist eine zeitliche Verzögerung- und einen mißgestimmten Richter.
Ich habe es irgendwie schon geahnt, dass ich bei der ganzen Sache der Depp sein werde.
Austriake
Und was ist mit dem vielgerühmten Steuergeheimnis in Deutschland ?
Gilt das in dem Fall nicht mehr ?
neuleben
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Nur noch geringe, keine staatliche Rente ? Dann braucht Deutschland auch keine Kinder mehr, BASTA !
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18-04-2011, 12:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18-04-2011, 12:26 von Austriake.)
Steuergeheimnis?
Für Unterhaltspflichtige gibt es keinen Datenschutz.
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