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§ 170 StGB gilt auch bei Verletzung der Erziehungs- und Betreuungspflicht
#1
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv050142.html :

BVerfG schrieb:In welchem Umfang gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen und wann ein Verpflichteter diese nicht erfüllt, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGHSt 12, 166 [171]). Dabei ist zu beachten, daß gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB die Mutter ihre Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. In diesem Fall gehört zum Unterhalt die Vornahme aller der Handlungen, die normalerweise von einer Frau im Haushalt zu erbringen sind; § 170b StGB ist anwendbar, wenn solche Leistungen verweigert werden (vgl. Lenckner, in: Schönke-Schröder, a.a.O., Rdn. 13 zu § 170b StGB ; Oberlandesgericht Hamm, NJW 1964, S. 2316; a.A. Oberlandesgericht Karlsruhe, JZ 1973, S. 600).......

..... In diese Fallgruppe gehören viele Sachverhalte, die dem vorlegenden Gericht Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegeben haben. Denn sehr häufig, möglicherweise auch im Vorlagefall selbst, wird dann, wenn Verwahrlosung und Verletzung der materiellen Unterhaltspflicht zusammenkommen, die Verwahrlosung gerade durch die Unterhaltsverweigerung verursacht sein. Dies liegt jedenfalls überall dort nahe, wo die sorgeberechtigte Mutter, die ihre Unterhaltspflicht durch Verpflegung und Verköstigung des Kindes erfüllen muß, diesen Pflichten nicht nachkommt und das Kind damit sowohl physisch wie auch psychisch vernachlässigt. In vielen dieser Fälle wird aus den genannten Gesichtspunkten eine Strafbarkeit nach § 170b StGB zu bejahen sein. .....

..... Immerhin mögen die in § 170b StGB getroffene Wahl der geschützten Rechtsgüter und die Ausgestaltung der Tatbestandsmerkmale in Einzelfällen zu Ergebnissen führen, die nicht auf den ersten Blick einleuchten und vom Rechtsgefühl her als unbefriedigend angesehen werden könnten. So ist etwa folgender Fall denkbar: Ein Vater, dessen Kind nicht bei ihm, sondern bei der sorgeberechtigten Mutter lebt und der Unterhalt in Form einer Geldrente zahlen muß, kommt dieser Pflicht nicht nach; er ist nach § 170b StGB strafbar. Die Mutter, die selbst in beengten finanziellen Verhältnissen lebt, das Kind aber materiell versorgt, läßt es sittlich verwahrlosen, so daß es deswegen vom Jugendamt in ein Heim gebracht wird. Von nun an entfällt die Strafbarkeit des Vaters nach § 170b StGB , obwohl er weiter keine Unterhaltszahlungen erbringt. Hier kommt ihm letztlich die Pflichtverletzung der Mutter zugute. .....

Stellt sich die Frage, ob zur Erziehung (= die richtige Anleitung des Kindes in seiner körperliche-seelischen Entwicklung) und Fürsorge (als Schutzpflicht) auch oder sogar insbesondere die Pflichten gehören, die einer allein sorgeberechtigten Mutter im Verhältnis des Kindes zum Vater obliegen.

Denn dann könnte es Anzeigen hageln ....
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#2
Sorry, aber in Deinem Link wird von einem § 170b StGB gesprochen

Diesen Paragraphen gibt es aber in Deutschland nicht.

Der Link verweisst auch auf die Länderkennung ch, also Schweiz.

Kann es sein, dass Du hier irgend etwas durcheinander würfelst?

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#3
Camper1955 schrieb:Kann es sein, dass Du hier irgend etwas durcheinander würfelst?
Durch das 6. Strafrechtsreformgesetz wurde der frühere § 170b bei unverändertem Wortlaut zu § 170.

(Abs. 2 -um den es konkret aber nicht geht und den es bei § 170b nicht gab- wurde später durch Art. 8 des Schwangeren- und FamilienhilfeänderungsG eingesetzt.)

Die aktuelle Kommentierung verweist insofern auf eine Rechtsprechung, die sich auf § 170b bezieht, jedoch unverändert gilt.




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#4
wollen wir mal ein wenig konkreter werden im Hinblick auf Kreidekreismütter.

Hier als Beispiel ein Schreiben an deren Rechtsvertretung.
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