17-02-2012, 10:16
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv050142.html :
Stellt sich die Frage, ob zur Erziehung (= die richtige Anleitung des Kindes in seiner körperliche-seelischen Entwicklung) und Fürsorge (als Schutzpflicht) auch oder sogar insbesondere die Pflichten gehören, die einer allein sorgeberechtigten Mutter im Verhältnis des Kindes zum Vater obliegen.
Denn dann könnte es Anzeigen hageln ....
BVerfG schrieb:In welchem Umfang gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen und wann ein Verpflichteter diese nicht erfüllt, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGHSt 12, 166 [171]). Dabei ist zu beachten, daß gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB die Mutter ihre Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. In diesem Fall gehört zum Unterhalt die Vornahme aller der Handlungen, die normalerweise von einer Frau im Haushalt zu erbringen sind; § 170b StGB ist anwendbar, wenn solche Leistungen verweigert werden (vgl. Lenckner, in: Schönke-Schröder, a.a.O., Rdn. 13 zu § 170b StGB ; Oberlandesgericht Hamm, NJW 1964, S. 2316; a.A. Oberlandesgericht Karlsruhe, JZ 1973, S. 600).......
..... In diese Fallgruppe gehören viele Sachverhalte, die dem vorlegenden Gericht Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegeben haben. Denn sehr häufig, möglicherweise auch im Vorlagefall selbst, wird dann, wenn Verwahrlosung und Verletzung der materiellen Unterhaltspflicht zusammenkommen, die Verwahrlosung gerade durch die Unterhaltsverweigerung verursacht sein. Dies liegt jedenfalls überall dort nahe, wo die sorgeberechtigte Mutter, die ihre Unterhaltspflicht durch Verpflegung und Verköstigung des Kindes erfüllen muß, diesen Pflichten nicht nachkommt und das Kind damit sowohl physisch wie auch psychisch vernachlässigt. In vielen dieser Fälle wird aus den genannten Gesichtspunkten eine Strafbarkeit nach § 170b StGB zu bejahen sein. .....
..... Immerhin mögen die in § 170b StGB getroffene Wahl der geschützten Rechtsgüter und die Ausgestaltung der Tatbestandsmerkmale in Einzelfällen zu Ergebnissen führen, die nicht auf den ersten Blick einleuchten und vom Rechtsgefühl her als unbefriedigend angesehen werden könnten. So ist etwa folgender Fall denkbar: Ein Vater, dessen Kind nicht bei ihm, sondern bei der sorgeberechtigten Mutter lebt und der Unterhalt in Form einer Geldrente zahlen muß, kommt dieser Pflicht nicht nach; er ist nach § 170b StGB strafbar. Die Mutter, die selbst in beengten finanziellen Verhältnissen lebt, das Kind aber materiell versorgt, läßt es sittlich verwahrlosen, so daß es deswegen vom Jugendamt in ein Heim gebracht wird. Von nun an entfällt die Strafbarkeit des Vaters nach § 170b StGB , obwohl er weiter keine Unterhaltszahlungen erbringt. Hier kommt ihm letztlich die Pflichtverletzung der Mutter zugute. .....
Stellt sich die Frage, ob zur Erziehung (= die richtige Anleitung des Kindes in seiner körperliche-seelischen Entwicklung) und Fürsorge (als Schutzpflicht) auch oder sogar insbesondere die Pflichten gehören, die einer allein sorgeberechtigten Mutter im Verhältnis des Kindes zum Vater obliegen.
Denn dann könnte es Anzeigen hageln ....