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http://www.test.de/themen/steuern-recht/...3-4333977/
Volljährige Kinder können auch dann einen Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern haben, wenn sie nach der Schule nicht sofort eine Ausbildung beginnen, sondern erst ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren (Oberlandesgericht Celle, Az. 10 WF 300/11).
Wurde bereits in einem Urteil durch den BGH bestätigt.
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=4907
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23-02-2012, 09:33
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-02-2012, 09:44 von Camper1955.)
Hier
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efund...p4?id=5792
ist der Entscheidungstext im Wortlaut.
Zunächst sei einmal gesagt, dass es sich nicht um eine endgültige Entscheidung handelt. Die wurde an das Familiengericht zurück verwiesen.
Ich persönlich weiß nun nicht, ob so ein fsj wirklich 40 Wochenstunden beinhaltet. Wenn nein, könnte der Vater vor dem Familiengericht - neben der Anrechnung des Taschengeldes - damit argumentieren, der restlich Betrag ohne weiteres durch einen Minijob aufgestockt werden könnte.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
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Leider wird ein fsJ in manchen Berufen gerne "vorausgesetzt", zwar nicht zwingend, erhöht aber die Chance auf einen Studien-/Ausbildungsplatz.
Eine Möglichkeit mehr für den Staat, die Statistik zu schönen und die Probleme bei jemand anderem abzuladen.
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Das OLG Hamm ist noch grosszügiger. In einem Verfahren zur Verfahrenskostenhilfe schreiben die Richter, dass es völlig egal ist, was das freiwillige soziale Jahr bringt, zahlen muss der Vater immer:
" Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des Senats die Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf auch dann als ein angemessener Ausbildungsschritt anzusehen sein, wenn - wie im vorliegenden Fall - bei Beginn dieses Ausbildungsabschnitts noch nicht feststeht, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen sozialen Beruf münden und das Freiwillige Soziale Jahr sich somit konkret "auszahlen" wird. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob das Freiwillige Soziale Jahr schon deshalb grundsätzlich als angemessener Ausbildungsabschnitt angesehen werden kann, weil es geeignet ist, die Bildungsfähigkeit Jugendlicher zu fördern und ihre Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach Abschluss ihrer Ausbildung zu verbessern."
Auch für Unterhalt im sozialen Jahr gelte die gesteigerte Erwerbsobliegenheit und es wird fiktives Einkommen verhängt, der Vater hat nämlich weniger wie 1000 EUR Einkommen:
" Da aus den vorliegenden Gehaltsbescheinigungen hervorgeht, dass der Antragsgegner lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, in der er weniger als halbschichtig arbeitet, geht der Senat ohne Weiteres davon aus, dass er mit einer vollschichtigen Tätigkeit, zu der er unterhaltsrechtlich verpflichtet wäre, ausreichendes Einkommen erwirtschaften könnte, um den o.g. monatlichen Unterhalt an die Antragstellerin zu zahlen."
Und nochmal es obendrauf, das Geld des sozialen Jahrs (370 EUR) zählt nur zu Hälfte und auch das Kindergeld kann der Vater nur zur Hälfte anrechnen. Der Mindestunterhalt war 426,00 EUR. Damit erhält das Kind 554 EUR plus 149 EUR Unterhalt, also 703 EUR.
Für den Staat ein erstklassiges Geschäft, der lässt Kinder bei sich arbeiten und dafür zahlen die Unterhaltspflichtigen.
Volltext: https://openjur.de/u/853690.html
OLG Hamm, Beschluss vom 8. Januar 2015, Az. 1 WF 296/14
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Vielleicht sollte man da mal fiktiv den Mindestlohn von 8,50 ansetzen.
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Wäre nur logisch. Der Pflichtige hat keinerlei Freiheit, weniger zu verdienen, der Unterhaltsberechtigte kann dagegen freiwillig etwas tun, das nicht mal ein Viertel des Mindestlohns einbringt und auch nicht zu irgendeiner Ausbildung gehört - und sich das vom Pflichtigen auffüllen lassen.
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02-02-2016, 10:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02-02-2016, 10:24 von suppenkasper.)
Das war abzusehen, dass man diese "Versorgungs-Lücke" auch noch schliesst, auch mein Richter hatte ja in meinem (zum Glück abgelehnten) VKH-Antrag meiner Tochter festgestellt, dass "Unterhalt im fsj ohne weiteres einforderbar ist" - allerdings darf/sollte er nicht höher sein, als der Regelbedarf eines Studenten. Das scheint hier im zitierten Fall von _p mit 703 Euro dann auch in etwa den neuen Tabellen-Sätzen zu entsprechen. Also Väter: Auf ein weiteres Jahr fröhliches Zahlen einstellen!
Es kann nicht mehr wahr sein...
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OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.4.2018, Az. 2 UF 135/17 Volltext: https://www.iww.de/quellenmaterial/id/201037
Nichts ist so durchgeknallt, dass ein Richter nicht noch was draufsetzen kann:
Weil das freiwillige soziale Jahr des Kindes dem Gemeinwohl dient, muss der Vater an die Mutter Kindesunterhalt bezahlen. Auch aus fiktivem Einkommen. Und es ist auch egal, dass die Mutter mehr verdient.
So sind wir nun in wenigen Jahren wie in vielen anderen Bereichen des praktizierten Unterhaltsrechts von keinem Anspruch zu einem Anspruch, von einem Anspruch zu einem ausgeweiteten Anspruch, von einem ausgeweiteten Anspruch zu einem unbedingten, grenzenlosen Anspruch gekommen. Ohne irgend eine gesetzliche Änderung dahinter, einfach durch die gutbezahlten Robenständer verfügt.
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