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Die Methoden von Jugenamt und Arge
#1
Hi ihr,

ich will euch heute einfach mal erzählen, wie die Jugendämter bei uns versuchen Gesetze zu umgehen, um den vermeintlich ahnungslosen Zahlvater das Geld aus der Tasche zu ziehen.

Es geht bei uns um die Neuberechnung von Unterhalt. Jugendamt ist der Meinung, dass er 190 € für sein uneheliches Kind zahlen kann.

Dabei „vergisst“ das Jugendamt mal so nebenbei den erhöhten Selbstbehalt, wegen den erhöhten Wohnkosten, die wir ja zu dritt haben. Da werden mal ganz schnell die beruflichen Aufwendungen weggelassen und die Kosten für Medikamente (Behinderung, chron. krank) gar nicht berücksichtigt. Achja, und das Elterngeld von meinem Mann (2 Vätermonate) wird komplett als Einkommen angerechnet, obwohl der Sockelbetrag von 300 € anrechnungsfrei sein muss.

Alles in allem eine ganz schöne Frechheit. Wir haben Gott sei Dank einen guten Anwalt, der einen entsprechend scharfen Brief zurückschrieb. Anwalt kommt auf eine Unterhaltsverteilung von gerade mal 100 €, also für das uneheliche und unser gemeinsames Kind. Da bleibt also nicht viel übrig.

Außerdem hat er die Ex aufgefordert, Schulzeugnisse zu schicken, da Kind evtl. dieses Jahr die Schule beendet und eine Lehre anfängt. Und ratet mal: es kam noch keine Antwort.

Des Weiteren wollte die Arge (Exe beantragte Hartz IV für ihr Kind) für die Jahre 07/08/09 eine Nachzahlung von über 4.000 €, da er angeblich Leistungsfähig war, obwohl er in diesen Jahren meist arbeitslos, krank oder bei Zeitarbeiten Geringverdiener war und sich das höchste Bruttoeinkommen auf 1.250 € belief. Keine Angaben, auf welche Grundlagen deren Berechnung beruht. Keine Aufstellung. Nichts. Einfach nur eine Zahlungsaufforderung. Anwalt ist der Meinung, dass überhaupt keine Unterhaltsschulden bestehen, da mein Mann eine krankheitsbedingte Behinderung hat und deswegen auch nicht mehr Stunden arbeiten konnte. Ist ja alles durch Atteste von FAchärzten belegt. Aber man kanns ja mal versuchen, gibt ja genug Zahlväter, die das nicht wissen.

Ich frage mich ernsthaft, ob dort nur Stümper arbeiten, die die Gesetze nicht kennen? Oder kennen die MA die Gesetze und hoffen, dass der Zahlvater so doof ist und sich nicht informiert?

In unserem Bekanntenkreis ist ein Vater grad von seiner Frau (die nahm of course die 3 Kinder mit) verlassen worden. Ich habe ihm gleich die Adresse von der Website hier gegeben, in der Hoffnung, dass er sich gut informiert und nichts voreilig unterschreibt.

Gruß
Angel
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#2
(29-02-2012, 11:08)Angel schrieb: Ich frage mich ernsthaft, ob dort nur Stümper arbeiten, die die Gesetze nicht kennen? Oder kennen die MA die Gesetze und hoffen, dass der Zahlvater so doof ist und sich nicht informiert?
Ich denke, man kennt die Gesetze und man ist sich des Vorteils darüber bewußt, dass man Väter situationsbedingt leicht übervorteilen kann.


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#3
(29-02-2012, 11:08)Angel schrieb: Keine Angaben, auf welche Grundlagen deren Berechnung beruht. Keine Aufstellung. Nichts. Einfach nur eine Zahlungsaufforderung.
Ohne Rechtsfolgebelehrung hat die Forderung m.M. nach keine Rechtskraft.
Also rein vorsorglich Widerspruch erheben:
Ihr schreiben vom habe ich erhalten, allerdings befand sich darin keinerlei Rechtsfolgebelehrung.
Daher betrachte ich die angekündigte Nachzahlungsforderung als hinfällig.

mit freundlichem Gruss,


"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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#4
Hallo Angel.
Habt Ihr für Euch mal eine Kontrollrechnung nach SGB II durchgeführt?
Ist es nötig, sich mit dem JA zu streiten, wenn unter den Bedingungen des SGB II Mindest-KU gezahlt werden kann?
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#5
(29-02-2012, 11:08)Angel schrieb: Ich frage mich ernsthaft, ob dort nur Stümper arbeiten, die die Gesetze nicht kennen? Oder kennen die MA die Gesetze und hoffen, dass der Zahlvater so doof ist und sich nicht informiert?

Die fahren normalerweise die "shock and awe" Strategie. Und das funktioniert auch oft. Beistände sind zwar fachlich häufig unfähig (oft in der Ausbildung gescheiterte Juristen), gehen nach Standardverfahren vor, die zwar einfach aber einseitig und manchmal grob falsch sind.
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#6
shock and awe dem kann ich nur zustimmen! besser könnte mann's nicht bezeichnen. bei mir sind sie damit nicht weit gekommen...Tongue
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#7
(29-02-2012, 13:08)Dzombo schrieb: (...)

@Skipper...

Nicht sie streiten mit dem JA, sondern umgekehrt das JA mit ihnen.
Darin erkenne ich eine problematische Opferhaltung.

Zum Streit gehören stets Zwei.
Gute eigene Organisation, Aufstellung und Reaktion kann Angriffspunkte für den Gegner vermeiden.
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#8
(29-02-2012, 13:43)Skipper schrieb: Zum Streit gehören stets Zwei.

Einer reicht.
Versuch mal Lösungen zu finden, wenn Dein Gegenüber an Konflikten interessiert ist. Du wirst Dich ständig in Streitigkeiten involviert finden und Dich wundern, dass kein Ende in Sicht ist.
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#9
(29-02-2012, 14:41)Dzombo schrieb: (...)
Ist das wirklich so schwer, mal eine klare Ansage so zu machen, dass die denn auch einfachverständlich kapiert wird?
Was hast Du nicht verstehen können?

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#10

Wenn der Anwalt mit solider Berechnung die 100 ausgerechnet hat, dann sollte man die auch von sich aus titulieren - ggfs. auch für das bei euch lebende Kind - und dann einfach abwarten, was die Gegenseite macht.

(29-02-2012, 11:08)Angel schrieb: Des Weiteren wollte die Arge (Exe beantragte Hartz IV für ihr Kind) für die Jahre 07/08/09 eine Nachzahlung von über 4.000 €, da er angeblich Leistungsfähig war, obwohl er in diesen Jahren meist arbeitslos, krank oder bei Zeitarbeiten Geringverdiener war und sich das höchste Bruttoeinkommen auf 1.250 € belief. Keine Angaben, auf welche Grundlagen deren Berechnung beruht. Keine Aufstellung. Nichts. Einfach nur eine Zahlungsaufforderung.
Keinesfalls zu akzeptieren! Frist für Widerspruch einhalten! Mit einer SGB-Vergleichsrechnung darlegen, dass man in dem Zeitraum selber Anspruch auf Leistungen gehabt hätte.

Die Doppelmoral der ARGEs wird immer schlimmer: noch perverser KU fordern als die JAs und andererseits die Zahlung von KU "ablehnen".

# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#11
(29-02-2012, 15:08)Dzombo schrieb: @Skipper...

Das JA ist der Meinung, dass der KV 190€ KU zahlen könnte. Der Anwalt vom KV rechnete 100€ aus. Wieso also sollte der KV ergo eine Kontrollrechnung nach SGBII machen, damit er Mindest-KU nach SGBII tätigen kann? Das ist das Einzige, was ich an deinen Postings dazu nicht verstanden habe.
(...)
Welche Rechnungen sollen sorglos, Camper und Skipper hier noch einstellen, damit auch der letzte Vater begreift, wie man dem JA, dem Unterhaltsrecht in Interpretation der OLGs entgehen kann?Undecided

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#12
(29-02-2012, 11:08)Angel schrieb: Ich frage mich ernsthaft, ob dort nur Stümper arbeiten, die die Gesetze nicht kennen?
Ob sie die Gesetze kennen ist nicht immer so ganz klar - in manchen Fällen ist mit Bösartigkeit zu rechnen - in jedem Falle versucht der Staat das Maximum aus den Vätern rauszupressen und ist sich selbst der nächste. Väter sind halt die Zahldeppen der Nation.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#13
(29-02-2012, 15:38)Skipper schrieb:
(29-02-2012, 15:08)Dzombo schrieb: @Skipper...

Das JA ist der Meinung, dass der KV 190€ KU zahlen könnte. Der Anwalt vom KV rechnete 100€ aus. Wieso also sollte der KV ergo eine Kontrollrechnung nach SGBII machen, damit er Mindest-KU nach SGBII tätigen kann? Das ist das Einzige, was ich an deinen Postings dazu nicht verstanden habe.
(...)
Welche Rechnungen sollen sorglos, Camper und Skipper hier noch einstellen, damit auch der letzte Vater begreift, wie man dem JA, dem Unterhaltsrecht in Interpretation der OLGs entgehen kann?Undecided
Moment mal - man muss schon differenzieren. Ich habe niemals gesagt, dass man immer das Unterhaltsmaximum titulieren soll - wenn sich eine klare unterhaltsrechtliche Argumentation für eine Mangelfall-Titulierung ergibt, sollte man die schon nutzen. Dann dient der Titel als einfácher Schutz vor überzogenen Gierigkeiten z.B. in der Vergangenheit wie oben. Nach den Umständen des Einzelfalles ist es stets für einen Vater leichter, wieder aus den Krallen der ARGEn-Behörden zu kommen, wenn ein niedrigerer Unterhalt angemessen tituliert ist.

Leider versuchen nun schon ARGEN Unterhaltstitel des Jugendamtes FÜR DIE Vergangenheit wieder zu ändern - es gibt also noch weniger Rechtssicherheit für Väter.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#14
Ich frage mich ernsthaft, ob dort nur Stümper arbeiten, die die Gesetze nicht kennen? Oder kennen die MA die Gesetze und hoffen, dass der Zahlvater so doof ist und sich nicht informiert?

In meinem Fall kannte der MA im JA die Gesetze genau. Das ergab sich aus dem im laufe der Zeit geführten Briefwechseln. Auf meine direkte Frage hin, wie es sein könnte, daß ein Beamter vorsätzlich gesetzeswidrig agiert, habe ich sinngemäß folgende Antwort bekommen: "Der Beistand agiert als Anwalt des Kindes. Die Interessen des Kindesvaters werden in keiner Form berücksichtigt. Jede Seite ist für sich selbst Antrags- und Beweispflichtig. Nehmen Sie sich doch einen Anwalt."

Zu Deutsch: Ich verarsche Sie, wie es mir gefällt. Nichts von dem was ich sage oder fordere dürfen Sie glauben. Ich betrüge Sie von Amts wegen.

Unfassbar!
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#15
(29-02-2012, 15:45)sorglos schrieb: (...)
Moment mal - man muss schon differenzieren. Ich habe niemals gesagt, dass man immer das Unterhaltsmaximum titulieren soll - wenn sich eine klare unterhaltsrechtliche Argumentation für eine Mangelfall-Titulierung ergibt, sollte man die schon nutzen. Dann dient der Titel als einfácher Schutz vor überzogenen Gierigkeiten z.B. in der Vergangenheit wie oben. Nach den Umständen des Einzelfalles ist es stets für einen Vater leichter, wieder aus den Krallen der ARGEn-Behörden zu kommen, wenn ein niedrigerer Unterhalt angemessen tituliert ist.

(...)
Habe ich so nirgends behauptet.Wink

Im Bereich von Mangel und Bedürftigkeit sehe ich in Titulierung und Zahlung des gesetzlichen Mindest-KU eine gute Möglichkeit,
- beim JC Ansprüche nach SGB II geltend machen,
- Aufforderungen zur Titelabänderung entgegentreten und
- Willkür-Berechnungen eines nach OLG-Richtlinien entscheidenden FG entgehen zu können.

Alles, was vom gesetzlichen KU abweicht, das erhöht mE die Gefahr, beim FG und/oder beim SG zu landen.

Absolute Sicherheit gibt es natürlich nirgends, nur Reduzierung von Risiken.

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#16
(29-02-2012, 12:08)Pistachio 00 schrieb: Ohne Rechtsfolgebelehrung hat die Forderung m.M. nach keine Rechtskraft.
Also rein vorsorglich Widerspruch erheben:
Ihr schreiben vom habe ich erhalten, allerdings befand sich darin keinerlei Rechtsfolgebelehrung.
Daher betrachte ich die angekündigte Nachzahlungsforderung als hinfällig.

mit freundlichem Gruss,
mal an dieser Stelle angemerkt:
Zahlungsaufforderungen sind keine Dokumente, die eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten müssen (zudem handelt der Beistand privatrechtlich)!

Verwaltungsakte schon!
Auch gerichtliche Entscheidungen.

Das Fehlen solcher Hinweise läßt aber die Rechtskraft nicht entfallen, sondern verlängert in der Regel die Widerspruchsfristen.

Bsp.: § 58 VwGO



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