01-05-2013, 07:57
hallo und guten morgen in die Runde,
Der Gutachter ist beauftragt festzustellen, ob bei mir oder der KM
eine psychatrische Vorerkrankung vorliegt.
Im Rahmen der Förderung der Aufklärung sind natürlich zur Meinungsbildung und Sachverhaltsaufklärung des Gutachters sehr persönliche Informationen geflossen, die ich nicht möchte, dass sie schriftsätzlich im Gutachten wiedergegeben werden.
Das ist mir erst jetzt bewusst geworden.
Ich ging oder gehe davon aus, dass es ein ärztliches Schweigegebot gibt, Schutz von Persönlichkeitsrechten und auch datenschutzrechtliche Vorgaben auch vom Psychater (Arzt) zu beachten sind , wenn ich ihn nicht
von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinde.
Ist es so und gibt es "Grundsätze" oder Urteile dazu ?
Man ist immer erst später "klüger"...ich hätte erst denken und dann sprechen sollen...aber...ehrlich währt offenbar nicht immer am Längsten...
Der Gutachter ist beauftragt festzustellen, ob bei mir oder der KM
eine psychatrische Vorerkrankung vorliegt.
Im Rahmen der Förderung der Aufklärung sind natürlich zur Meinungsbildung und Sachverhaltsaufklärung des Gutachters sehr persönliche Informationen geflossen, die ich nicht möchte, dass sie schriftsätzlich im Gutachten wiedergegeben werden.
Das ist mir erst jetzt bewusst geworden.
Ich ging oder gehe davon aus, dass es ein ärztliches Schweigegebot gibt, Schutz von Persönlichkeitsrechten und auch datenschutzrechtliche Vorgaben auch vom Psychater (Arzt) zu beachten sind , wenn ich ihn nicht
von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinde.
Ist es so und gibt es "Grundsätze" oder Urteile dazu ?
Man ist immer erst später "klüger"...ich hätte erst denken und dann sprechen sollen...aber...ehrlich währt offenbar nicht immer am Längsten...