15-05-2013, 18:23
Nachdem ich in meinem Verfahren den Rechtsstreit bis zum Oberlandesgericht gezogen habe und dieses mir nur in einem von zwei Fragen Recht gegeben hat, hat mir mein Anwalt mitgeteilt: Wenn Sie sich einen Namen machen wollen, können Sie das Urteil zum BGH ziehen. (Leider ohne ihn, weil nur ausgewählte Anwälte beim BGH zugelassen sind. )
In der Frage ging es inhaltlich um die Zuständigkeit Deutscher Gerichte.
Ich habe daraufhin einen BGH Anwalt bemüht, ihm das OLG Urteil zugeschickt und recht schnell am folgenden Tag diese Antwort erhalten:
Dumm gelaufen könnte man im Volksdeutsch sagen. Mittlerweile ist die Sache zeitlich auch überholt. Die Frage wäre aber: Wenn das die Rechtsbeschwerde nicht möglich ist, ist dann das BVG die nächste Instanz ? Wie lange hätte der Beschwerdegang beim BVG in einer wichtigen und eiligen Familiensache gedauert ?
In der Frage ging es inhaltlich um die Zuständigkeit Deutscher Gerichte.
Ich habe daraufhin einen BGH Anwalt bemüht, ihm das OLG Urteil zugeschickt und recht schnell am folgenden Tag diese Antwort erhalten:
Zitat:Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre E-Mail und für das heute Vormittag geführte Telefonat. Nach Durchsicht des der E-Mail beigefügten Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5 UF 121/12 muss ich Ihnen mitteilen, dass ich mangels eines eröffneten Rechtswegs zu dem Bundesgerichtshof nicht für Sie tätig werden kann.
Das gegen den Beschluss statthafte Rechtsmittel ist nicht die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO), sondern die Rechtsbeschwerde nach den §§ 70 ff. FamFG. Diese findet aber nur dann statt, wenn diese – was hier nicht der Fall ist – die Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung eröffnet ist oder – was hier ebenfalls nicht der Fall ist – das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat. Wie Sie dem Beschluss (S. 11, oben) entnehmen können, hat das Oberlandesgericht die Frage der Zulassung erwogen und im negativen Sinne entschieden.
Eine „Nichtzulassungsrechtsbeschwerde“ gibt es nach den §§ 70 ff. FamFG nicht. Der Beschluss ist damit rechtskräftig.
Ich bedauere, Ihnen keine andere Nachricht zukommen lassen zu können. Zugleich danke ich Ihnen für das durch die Mandatsanfrage zum Ausdruck gebrachte Interesse an meiner Tätigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Erich W.
Dumm gelaufen könnte man im Volksdeutsch sagen. Mittlerweile ist die Sache zeitlich auch überholt. Die Frage wäre aber: Wenn das die Rechtsbeschwerde nicht möglich ist, ist dann das BVG die nächste Instanz ? Wie lange hätte der Beschwerdegang beim BVG in einer wichtigen und eiligen Familiensache gedauert ?