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BGH Entscheidungen
#1
Nachdem ich in meinem Verfahren den Rechtsstreit bis zum Oberlandesgericht gezogen habe und dieses mir nur in einem von zwei Fragen Recht gegeben hat, hat mir mein Anwalt mitgeteilt: Wenn Sie sich einen Namen machen wollen, können Sie das Urteil zum BGH ziehen. (Leider ohne ihn, weil nur ausgewählte Anwälte beim BGH zugelassen sind. )

In der Frage ging es inhaltlich um die Zuständigkeit Deutscher Gerichte.

Ich habe daraufhin einen BGH Anwalt bemüht, ihm das OLG Urteil zugeschickt und recht schnell am folgenden Tag diese Antwort erhalten:
Zitat:Sehr geehrter Herr,

vielen Dank für Ihre E-Mail und für das heute Vormittag geführte Telefonat. Nach Durchsicht des der E-Mail beigefügten Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5 UF 121/12 muss ich Ihnen mitteilen, dass ich mangels eines eröffneten Rechtswegs zu dem Bundesgerichtshof nicht für Sie tätig werden kann.

Das gegen den Beschluss statthafte Rechtsmittel ist nicht die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO), sondern die Rechtsbeschwerde nach den §§ 70 ff. FamFG. Diese findet aber nur dann statt, wenn diese – was hier nicht der Fall ist – die Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung eröffnet ist oder – was hier ebenfalls nicht der Fall ist – das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat. Wie Sie dem Beschluss (S. 11, oben) entnehmen können, hat das Oberlandesgericht die Frage der Zulassung erwogen und im negativen Sinne entschieden.

Eine „Nichtzulassungsrechtsbeschwerde“ gibt es nach den §§ 70 ff. FamFG nicht. Der Beschluss ist damit rechtskräftig.

Ich bedauere, Ihnen keine andere Nachricht zukommen lassen zu können. Zugleich danke ich Ihnen für das durch die Mandatsanfrage zum Ausdruck gebrachte Interesse an meiner Tätigkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Erich W.

Dumm gelaufen könnte man im Volksdeutsch sagen. Mittlerweile ist die Sache zeitlich auch überholt. Die Frage wäre aber: Wenn das die Rechtsbeschwerde nicht möglich ist, ist dann das BVG die nächste Instanz ? Wie lange hätte der Beschwerdegang beim BVG in einer wichtigen und eiligen Familiensache gedauert ?
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#2
Wenn du eine Grundrechtsverletzung siehst und ein letztinstanzliches Urteil angreifen willst, kannst du das BVerfG (NICHT BVG) anrufen. Das geht sogar ohne Anwalt. Bei dir gehts es um die Erschöpfung des Rechtswegs. Erfolgsquote 1,9%, viel Spass....
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#3
Das heisst, dass in komplizierten familienrechtlichen Fragen für den Durchschnittskläger beim OLG Schluss ist. Dabei ist die Frage, ob ein Scheidungsverfahren im Verbund entschieden werden muss oder aufgrund internationaler Verträge, die jeweils nur eine Restzuständigkeit hergeben, in seine Einzelteile aufzuteilen ist, meiner Meinung nach von grundsätzlicher Bedeutung. Wieso hat das Beschwerdegericht (OLG) die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss nicht zugelassen ? Vermutete Antwort: Der Fall ist grundsätzlich aber man will keine Präzedenz schaffen.
https://t.me/GenderFukc
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#4
Es gibt die Verfassungsbeschwerde wie P schon andeutete; die prozentualen Erfolgsaussichten
hat er auch korrekt genannt.

Und noch etwas; diese BGH-Anwälte haben ganz andere Vergütungssätze; aber Erich hat ja eh
abgesagt. Für diese Klasse Anwälte ist nur der Anreiz sich einen "Ruf" zu erarbeiten in dem
sie Ausnahmefälle drehen können; das Unterhaltsrecht bietet da nicht die richtige Plattform
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#5
(15-05-2013, 19:17)p schrieb: Wenn du eine Grundrechtsverletzung siehst und ein letztinstanzliches Urteil angreifen willst, kannst du das BVerfG (NICHT BVG) anrufen. Das geht sogar ohne Anwalt. Bei dir gehts es um die Erschöpfung des Rechtswegs. Erfolgsquote 1,9%, viel Spass....
was die Rechtswegerschöpfung angeht, stellt sich hinsichtlich der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde die Frage nach der Gehörsrüge.

Die Vb selbst unterliegt bei einer Überprüfung von Gerichtsentscheidungen engen Voraussetzungen, BVerfGE 18, 85:

[Bild: spezieller%20prfungsumfang%20bei%20geric...dungen.jpg]

[Bild: spezieller%20prfungsumfang%20bei%20geric...ungen2.jpg]

Viel Spaß! Big Grin
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#6
Und dann ist dem BRD Demokraten noch egal was in seinem Gesetzbuch steht bzw. welche
internationalen Verträge er unterschrieben hat; es gibt ja noch die richterliche
Unabhängigkeit. Das Urteil des BVG "Eurorettung" ist eine schallende Ohrfeige für
jeden der lesen und schreiben kann
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