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Anspruch auf Betreuungsunterhalt?
#1
Hallo,

ich bin Alleinerziehende dreier Kinder unter 10 Jahren. Zurzeit arbeite ich freiberuflich, ca. 20 Stunden die Woche, eine Aufstockung ist wegen der kleinen Kinder nicht möglich.
Mein Einkommen entspricht in etwa dem des KV.
1. Kann ich den KV zu Betreuungsunterhalt verpflichten, da ich nicht volltags arbeiten kann?
2. Gerne würde ich in meinen alten Beruf zurückkehren. Wegen der Kinder könnte ich aber auch weiterhin nur halbtags arbeiten. Das Problem ist, dass ich in dem neuen Job halbtags auch nur die Hälfte meines jetzigen Einkommens verdienen würde. Wie sähe der Anspruch dann aus?

VG, Loiuj
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#2
Das hilft nicht weiter. Der KV wohnt in einer anderen Stadt.
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#3
Moin.

Wenn ihr gleich viel verdient gibt es auch keinen Anspruch auf Unterhalt.

Und wenn es bisher keinen Unterhalt gab, ist die Unterhaltskette auch gerissen.

Wer ist denn weg gezogen?
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#4
Eure Antworten sind ja wirklich sehr hilfreich :-(
Wie soll das gehen 1 Woche in der einen Stadt und 1 Woche in der anderen, wenn die Kinder schulpflichtig sind?
Also: Könntet Ihr Eure Antworten bitte sachlicher fassen?
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#5
Ich wüßte nicht, was an meiner Antwort nicht sachlich gewesen sein soll.

Sie entspricht vielleicht nicht deinen Wünschen aber den rechtlichen Tatsachen.

Und du hast meine Frage gar nicht beantwortet. Das ist noch weniger sachlich.
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#6
(02-06-2013, 09:05)loiuj schrieb: Eure Antworten sind ja wirklich sehr hilfreich :-(
Hat hier irgendwer ein Mandat für dein Anliegen übernommen?
Zitat:Also: Könntet Ihr Eure Antworten bitte sachlicher fassen?
Sicher.

zu 1.: Ist eine Frage der Höhe der Einkünfte.
zu 2.: Sofern das jüngste Kind bereits drei Jahre oder älter ist, sind deine Einkünfte nicht länger überobligatorisch, fließen voll in die Berechnungen ein und dürfen auch nicht mutwillig, durch von dir aus einer Laune heraus beabsichtigten Jobwechsel nach unten "korrigiert" werden.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#7
ich glaube du bist im falschen forum gelandet. meld dich lieber bei gofeminin an.
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#8
Wichtige Angaben fehlen. Ich vermute deshalb mal, dass du mit Halbtagsverdienst keine grossen Reichtümer verdienst. Der Vater verdient dasselbe sagst du, muss aber für die drei Kinder Unterhalt zahlen - das ist vorrangig, minderjährige Kinder stehen auf dem ersten Rang. Es wird also nichts für Betreuungs- oder Ehegattenunterhalt übrigbleiben, ganz egal ob noch weitere Ansprüche bestehen. Diese Unterhaltsarten haben zudem für den Pflichtigen einen höheren Selbstbehalt.

Wenn das nicht so wäre, würden noch viele andere Faktoren eine Rolle spielen. Zum Beispiel: Verheiratet gewesen? Früher mal Erwachsenenunterhalt gezahlt? Vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten?

(02-06-2013, 09:25)Berlusconi schrieb: ich glaube du bist im falschen forum gelandet. meld dich lieber bei gofeminin an.

Quatsch, woanders gefragt ändert die rechtliche Lage kein bisschen. Es gibt nur korrekte oder falsche Antworten.
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#9
(02-06-2013, 10:36)p schrieb: Quatsch, woanders gefragt ändert die rechtliche Lage kein bisschen. Es gibt nur korrekte oder falsche Antworten.

Das ist schon richtig. Nur - so wie es prima facie aussieht, kann die TO nur auf Streicheleinheiten hoffen, womit wir hier doch eher zurückhaltend sind...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#10
Mit Realität und Hilfe bei deren Akzeptanz ist am Besten geholfen. Streicheleinheiten frustrieren in Wirklichkeit, weil sie nur Akzeptanz verzögern.
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#11
Tss... Tss... typisch männliches Denken... Wink
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#12
Es besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

beppo schrieb:Wer ist denn weg gezogen?
Und wie groß sind die Distanzen?

Wir erleben ja sehr oft, dass sich die Mütter mit den gemeinsamen Kindern "absetzen" und Väter das finanzieren müssen.

Zugleich bieten wir aber an, uns an der Betreuung der Kinder zu beteiligen, was -oftmals wieder aus finanziellen Gründen- abgelehnt wird.

Unter diesen Umständen überhaupt Unterhalt zu fordern, empfinde ich als dreiste Frechheit!

BGH schrieb:(Urteil vom 01.06.2011 - XII ZR 45/09)

Für die Betreuung des gemeinsamen Kindes ist grundsätzlich auch der barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verläßlich anbietet. Wie bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB ist auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten müssen (im Anschluß an das Senatsurteil FamRZ 2010, 1880 = FuR 2011, 53).
klingt vernünftig, oder?
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#13
Hallo loiuj,

Warum kannst du denn nicht vollzeit bzw. mehr arbeiten als nur halbtags? Im Kindergarten besteht Vollzeit Betreuung und die meisten Schulen sind mittlerweile Ganztags-Schulen oder haben zumindest eine nachmittags Betreuung! Für eine deutsche Powerfrau dürfte doch dann eine selbstverwirklichende ausladende Arbeit kein Problem mehr sein!

Warum wohnen dein Ex und du 50 km entfernt? Wer hat die Entfernung geschaffen und warum?

Grüße,

L.
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