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Auslandsunterhaltgesetz, Internationalität und die Möglichkeiten
#1
Hallo Leute,

ich möchte über mein laufendes Verfahren erzählen und euch auch um Rat und Tipps bitten. Ich bitte auch um Verzeihung wegen schlechter Deustch.
Ok, Folgendes:

Ich, indonesischer Staatsbürger mit deutscher Niederlassungserlaubnis, lebe und arbeite in Deutschland, bin verheiratet mit einer Indonesierin, habe einen Sohn der in Deutschland zur Welt kam (doppelte Staatsbürgerschaft), bin KV bzw. Antragsgegner.

Gleich nach dem Geburt unseres Sohnes, bekam ich ein Schreiben von Bundesamt für Justiz Huh wo drauf steht, nach dem Auslandsunterhaltsgesetzt ist die Behörde zur Durchsetzung dieser Ansprüche (Vaterschaftsanerkennung, Zahlung eines monatliches Kindesunterhalts von vorerst 100% des Mindestunterhalt und KV) die auch im Klagewege geltend gemacht werden können, berechtigt und verpflichtet.... bla bla bla. Sad

Antragsstellerin: das Kind (13) vertritt durch die KM (ex-Freundin), beide sind US Staatsbürger, leben und wohnen in USA. Sie haben daher keine Ansprüch auf deutsche Sozialleistungen wie Unterhaltsvorschuss, Kindergeld, etc. die KM und ich waren und sind nicht verheiratet.

Zwei unterschiedliche Nationalitäten von beiden Seiten und keine/r von denen ist Deustche, trotzdem wird das deustche Recht als Anwendung benutzt nur weil ein Land mit Deutschland ein bilaterales Abkommen hat.

Rechtsanwendungen und Paragrafen:
- §4 Abs.1 und §5 Abs 1,2 und 4 des Auslandsunterhaltgesetzt (AUG) vom 23.05.2011 (BGBI.I.S.898)
- §14 AUG
- Die Verbürgung der Gegenseitigkeit zum US/New Jersey durch Bekanntmachung von 14.03.1988 (BGBI. I 1988 S.351)
- Deustche Gerichte in der Sache international zuständig gemäß Artikel 3 lit. c) der EG-Unterhaltsverordnung Nr. 4/2009 i.V.m. § 100 FamFG
- Sachlich und örtliche Zuständigkeit des ausgerufenen Gerichtes gemäß $237 Abs. 2 FamFG, § 26 Abs.1 Nr. 2 AUG und § 23a GVG.
- Eine Erhöhung des Unterhaltes in diesem Verfahren nach § 237 FamFG kann nicht verlangt werden. Nach rechtskräftiger Entscheidung in diesem Verfahren wird daher ein Abänderungsantrag nach §240 FamFG gestellt werden.
- Der Unterhaltsansprüch beurteilt sich gemäß Artikel 4 Abs 3 des Haager Protokolls vom 23.11.2007

Nach fast zwei Jahre ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Nach längerem Schreiben hin und her, aussergerichtlicher Vaterschaftstest/DNA Test, Feststellung des Einkommenverhältnisse, Termin-Verschiebungen, usw. kommt jetzt endlich ein Gerichtsverfahren. Es wurde nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Anwalt für die Antragsstellerin eingeschaltet. Nach der Berechnung des Einkommens wurde 120% des Mindestbedarf festgelegt.

Trotz Empfehlung meines Anwalts, habe ich immer lange gezögert, ein Unterhaltstitel zu machen oder beurkunden zu lassen, wegen folgenden Gründen:
1) Gegenüber dem Staat füge ich doch keine materielle Schaden oder Nachteile zu, anders als wenn z.B. die KM oder das Kind Deutsche wäre. meine Familie und ich gegenüber leben und arbeiten in Deutshland, zahlen immer fleissig Steuer und Rente, nie Sozialhilfe beansprücht oder erhalten.
2) Solche Förderung nach 11 Jahre? Ich und KM sind zwar nicht die beste Freunde aber von solchem Vorhaben hat sie mir damals nie gesagt. Ich und das Kind war bisher 4 mal gesehen, zwei mal als das Kind noch Baby war. Warum macht sie das nicht nach 1, 2, 3 oder <5 Jahre? Ich vermüte nur aus reine Neid und Eifersücht.
3) Ausser meine Frau und meinem Sohn, bin ich meine Eltern in Indonesien unterhaltspflichtig und die will ich auch unterstützen. Das Kind hat laut Gesetzt aber Vorrang und es wurde bei der Berechnung des Einkommens, viele Ausgaben für die Unterstützung der Eltern nicht anerkannt.
4) Das Kind und KM sind aus wohlhabende Familie. KM ist .Phd und arbeitet als Dozentin an der US Uni.
5) Ich kann ja immer noch Deutschland verlassen, egal ob ich Unterhaltstitel oder Gerichtsbeschluss aus Deustchland habe, werden sie eh in Indonesien nicht anerkannt, siehe:
http://www.heidelberg-conference2013.de/...nesien.pdf

Und nun, wenn ihr in meiner Stelle wäre, was würdet ihr tun?
Als Möglichkeiten, z.B:
- Der Titel beurkunden zu lassen, erstmal monatlich zahlen und nach 5 Jahre bzw. das Kind 18 ist, dann endlich in Frieden und Ruhe leben, endet das wirklich so oder darf das Kind weiter und mehr verlangen z.B. wegen Hochschulgebühr in USA?
- Der Titel beurkunden zu lassen, erstmal monatlich zahlen, bis ich sage "es reicht mir!", Deutschland verlassen und dann dort evt. bei Deutscher Botschaft melden und die Unterhaltshöhe je nach Einkommen dort anpassen?
- Im Gericht verhandeln, ich sage z.B. "liebe Leute, wenn es wirklich um das Wohl des Kindes, dann solltet ihr meine vorgeschlagene Unterhaltshöhe von xxx € akzeptieren, da ich sonst immer noch abhauen kann und wenn ich abhaue, dann gewinnt ja am Ende keine"? Klingt zwar extreem aber kann ich sowas sage? Und dann danach auf den Gerichtbeschluss warten, und auch mehr Zahlen wegen den Gerichts- und Anwaltkosten, und dann irgendwann mal Deutschland verlassen.

Welcher Weg ist finanziel besser und aus der zukunftige Rechtssicherheit? Ich meinte, wenn man davon ausgeht dass ich irgendwann mal wieder zurück nach Deutschland will und keine Probleme später auftaucht? Habt ihr auch ähnliche Erfahrungen?

Danke
OliBoli
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#2
(06-06-2013, 00:41)oliboli schrieb: Antragsstellerin: das Kind (13) vertritt durch die KM (ex-Freundin), beide sind US Staatsbürger, leben und wohnen in USA.

Hmm schlecht. Justiz für dich kannst du erstmal abschreiben. Was will man von einem Land erwarten, das seine Bürger willkürlich ausspioniert (siehe AP)?
Menschen ohne Rechtsverfahren für 10 Jahre auf einer Insel einsperren (siehe Gitmo). Etc. etc.

(06-06-2013, 00:41)oliboli schrieb: 5) Ich kann ja immer noch Deutschland verlassen, egal ob ich Unterhaltstitel oder Gerichtsbeschluss aus Deustchland habe, werden sie eh in Indonesien nicht anerkannt, siehe:
http://www.heidelberg-conference2013.de/...nesien.pdf
Es würde m. E. langfristig in dieser Richtung laufen.
(06-06-2013, 00:41)oliboli schrieb: Und nun, wenn ihr in meiner Stelle wäre, was würdet ihr tun?
Als Möglichkeiten, z.B:

- Im Gericht verhandeln, ich sage z.B. "liebe Leute, wenn es wirklich um das Wohl des Kindes, dann solltet ihr meine vorgeschlagene Unterhaltshöhe von xxx € akzeptieren, da ich sonst immer noch abhauen kann und wenn ich abhaue, dann gewinnt ja am Ende keine"? Klingt zwar extreem aber kann ich sowas sage? Und dann danach auf den Gerichtbeschluss warten, und auch mehr Zahlen wegen den Gerichts- und Anwaltkosten, und dann irgendwann mal Deutschland verlassen.
So kann man nicht sagen, aber dein Anwalt kann auf jeden Fall einen ähnlichen Vergleich vorschlagen. Nach dem Motto lieber wenig als gar nichts.
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#3
(06-06-2013, 00:41)oliboli schrieb: Ich meinte, wenn man davon ausgeht dass ich irgendwann mal wieder zurück nach Deutschland will und keine Probleme später auftaucht?

Die können immer auftauchen. Wenn du weggehst, können trotzdem Schulden entstehen, der Berechtigte ist an der Durchsetzung der Forderung gehindert. Das wird dich verfolgen.

Deine Punkte im Einzelnen:

1. Im Unterhaltsrecht kommts nicht nur auf Schaden an, sondern um Rechte.
2. Sei bloss froh, dass diese Forderungen nicht schon früher kamen, sie wären rechtens gewesen. Du bist eigentlich ein grosser Glückspilz.
3. Das ist korrekt. Kinder sind auf erster Rangfolge, die Eltern weit, weit dahinter. Ist doch auch logisch, dass minderjährige Kinder weiter vorne stehen?
4. Nach deutschem Recht könnte das Auswirkungen haben, wenn der betreuende Teil ein vielfaches des Nettoeinkommens hat wie der nichtbetreuende Elternteil. Dann muss der Betreuende mitzahlen. Der Stiefvater spielt keine Rolle, er ist nicht verwandt mit dem Kind.
5. Stimmt. Das Land schon, aber die Schulden nicht.

Die Unterhaltspflicht endet nicht mit 18, sondern mit einer erfolgreichen abgeschlossenen Ausbildung. Das ist in den USA nicht anders wie hier. Es läuft daraus hinaus, dass du zahlst oder dass du gehst. Immerhin hast du das grosse Glück, leicht wieder nach Indonesien zu können, gebürtige Deutsche haben solche Vorteile nicht.
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