21-12-2013, 23:21
Das Wechselmodell wird populärer, ums Geld wird trotzdem gestritten. Die Frage, wie mit dem Kindergeld zu verfahren ist, taucht vermehrt vor Gericht auf. Eigentlich sollte klar sein: Das Kindgeld mindert den Bedarf des Kindes. Aber welcher Elternteil bekommt es ausbezahlt? Ein herrliches Streitfeld, gewinnbringend für Anwälte und Helferindustrie. Die einfache Lösung wie bei Volljährigen traut man sich nicht, streiten bringt mehr ein.
Der Bundesfinanzhof urteilt am 18.4.2013 in Az. V R 41/11 (Vorinstanz Hessisches Finanzgericht):
Eltern betreuuen gleich. Zunächst kriegt der Vater das Kindergeld, Mutter stimmt schriftlich zu. Dann will die Mutter und bekommt es anstandslos von der Kindergeldkasse ausbezahlt, sie habe das Kind "in ihren Haushalt aufgenommen" - trotz Wechselmodell. Vater klagt gegen Kindergeldkasse am Finanzgericht. Das findet -oh Wunder- eine "annähernd gleichwertige Haushaltsaufnahme" heraus trotz 60/40 Aufenthaltstage zugunsten der Mutter, aufgrund der Vereinbarung hätte der Vater das Kindergeld zu Recht bezogen, aber nachdem es die Mutter bekam, könne er es nicht mehr rückwirkend bekommen. Zudem sei ein gewisser Korridor für das Gleichgewicht der Betreuungszeiten zulässig.
Die Revision scheitert. Kindergeld bekommt der Vater aufgrund der Vereinbarung zwischen den Eltern, da die Haushaltsaufnahme bei beiden Eltern besteht und die reine Zählung der Tage nicht verfängt:
"Zu Recht geht das FG insbesondere davon aus, dass es nicht allein und ausschließlich auf die Anzahl der jeweiligen Aufenthaltstage ankommen kann, sondern auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Zwar kommt dem Zeitmoment eine besondere Bedeutung zu. Eine einheitliche Grenze der zeitlichen Aufenthaltsdauer, bei deren Unterschreiten eine - annähernd gleichwertige - Haushaltsaufnahme generell zu verneinen wäre, besteht jedoch nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2012 V B 130/11, BFH/NV 2012, 1136 zur Aufnahme zu Urlaubs- oder Besuchszwecken). Es ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung, ob die jeweilige Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (wie z. B. ein gemeinsames Sorgerecht, eigenes Kinderzimmer, Möglichkeit des Kindes, den Aufenthalt frei zu wählen) die Annahme rechtfertigt, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Eltern hat."
Einen anderen Fall hat das FG Sachsen am 13.11.2012 in Az. 8 K 1725/11 Kg verhandelt. Leider ist der Volltext nicht ohne weiteres zugänglich.
Der Bundesfinanzhof urteilt am 18.4.2013 in Az. V R 41/11 (Vorinstanz Hessisches Finanzgericht):
Eltern betreuuen gleich. Zunächst kriegt der Vater das Kindergeld, Mutter stimmt schriftlich zu. Dann will die Mutter und bekommt es anstandslos von der Kindergeldkasse ausbezahlt, sie habe das Kind "in ihren Haushalt aufgenommen" - trotz Wechselmodell. Vater klagt gegen Kindergeldkasse am Finanzgericht. Das findet -oh Wunder- eine "annähernd gleichwertige Haushaltsaufnahme" heraus trotz 60/40 Aufenthaltstage zugunsten der Mutter, aufgrund der Vereinbarung hätte der Vater das Kindergeld zu Recht bezogen, aber nachdem es die Mutter bekam, könne er es nicht mehr rückwirkend bekommen. Zudem sei ein gewisser Korridor für das Gleichgewicht der Betreuungszeiten zulässig.
Die Revision scheitert. Kindergeld bekommt der Vater aufgrund der Vereinbarung zwischen den Eltern, da die Haushaltsaufnahme bei beiden Eltern besteht und die reine Zählung der Tage nicht verfängt:
"Zu Recht geht das FG insbesondere davon aus, dass es nicht allein und ausschließlich auf die Anzahl der jeweiligen Aufenthaltstage ankommen kann, sondern auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Zwar kommt dem Zeitmoment eine besondere Bedeutung zu. Eine einheitliche Grenze der zeitlichen Aufenthaltsdauer, bei deren Unterschreiten eine - annähernd gleichwertige - Haushaltsaufnahme generell zu verneinen wäre, besteht jedoch nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2012 V B 130/11, BFH/NV 2012, 1136 zur Aufnahme zu Urlaubs- oder Besuchszwecken). Es ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung, ob die jeweilige Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (wie z. B. ein gemeinsames Sorgerecht, eigenes Kinderzimmer, Möglichkeit des Kindes, den Aufenthalt frei zu wählen) die Annahme rechtfertigt, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Eltern hat."
Einen anderen Fall hat das FG Sachsen am 13.11.2012 in Az. 8 K 1725/11 Kg verhandelt. Leider ist der Volltext nicht ohne weiteres zugänglich.