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Hauserwerb bei Unterhaltspflicht und Aufstockung
#26
Guggstu


(10-07-2014, 14:06)Absurdistan schrieb: Bisher habe ich noch nicht aufgestockt!
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#27
Aber auch daraus lese ich, dass an dem Thema Interesse besteht.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#28
Scheinbar. Wenn dem so ist oder gerade wenn dem so ist, sollte er so vorgehen, wie es einmütig geraten worden ist.
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#29
Oh, jetzt habe ich den Kommunikationsfehler entdeckt, @raid.

Sie sind keine Bedarfsgemeinschaft, da hast du recht, das stand aber auch gar nicht zur Debatte, deshalb habe ich wohl darüber hinweggelesen. Eine Haushaltsgemeinschaft unter Verwandten läuft im Prinzip aufs Selbe hinaus. Jedenfalls dann, wenn einer ausreichend Einkommen oder Vermögen hat. Dann muss man entsprechend darlegen, dass man eben nicht zusammen wirtschaftet und der gesetzlich verankerten Vermutung entgegentreten. Das kann man machen, ist aber zunächst ein Problem und bleibt auch ein Problem, wenn das JC sich auf die Hinterbeine stellt. Bei solchen Dingen muss man immer bedenken, dass eine Klage vorm Sozialgericht bis zur Entscheidung zwei bis drei Jahre dauert.

Es sei denn man kann einen Anordnungsgrund konstruieren und die Sache im vorläufigen Rechtschutz erledigen. Aber das gelingt in Fällen wie diesem eher weniger.
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#30
Nein, das tut es nicht, weil die Dame aus deinem Urteil Sozialhilfe bzw. Grundsicherung im Alter bezieht, insofern stellt sich die Frage gar nicht, ob sie den Sohn unterstützen kann. Wenn Sie sich stellt, dann ist sie zügig beantwortet, das gleiche Spiel mit dem Sohn. Das ist ein völlig anderer Zusammenhang. Deshalb war das Jobcenter oder das Sozialamt wahrscheinlich auch so versessen darauf eine Bedarfsgemeinschaft zu konstruieren. Der Zusammenhang wäre übertragbar, wenn Absurdistans Vater ebenso bedürftig wäre, erstens.

Zweitens wurde in deinem Urteil von vorn herein eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, was jedenfalls hier kein Jobcenter in der Konstellation mehr macht.

Drittens, kann man auch hier argumentieren, dass kein gemeinsames Wirtschaften besteht. Das schrieb ich gerade eben. Wenn man Zeit, Nerven und Lust hat das jahrelang durchzuklagen, kann man es ja machen. Es ist kein guter, eleganter und auch kein lösungsorientierter Weg.
Da muss man eben wissen, was vor Ort und in dem betreffenden LSG-Bezirk durchgeht und was nicht, um das abschließend bewerten zu können. Ich würde der Sache aus dem Weg gehen.

Ansonsten sieh doch einfach ein, dass dein Urteil mit der Sache hier wenig bis gar nichts zu tun hat, wie schon dein erstes zur Verfügung gestelltes Urteil wenig bis gar nichts mit der Sache zu tun hatte. Es macht keinen Sinn darauf herumzureiten.
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#31
Hi, komme gerade erst von der Arbeit.

Ich kann in dem Haus nicht als Mieter wohnen da es ca. 70 km von meiner Tochter weg ist. Die halbe Stunde S-Bahn fahren ist den Leuten ja jetzt schon zu weit für ein Wechselmodell oder etwas was nahe dran ist.

Dringend könnte es auch sein weil mein Vater gerade neu geheiratet hat. Ohne Ehevertrag. Er vertraut ihr und meint sie wäre durch seine Rente gut genug abgesichert. Sie wäre nicht an dem Haus interessiert. Er möchte es aber trotzdem gerne abgehen. Sicher kann man sich halt nie sein.
Ich habe das Haus mit meinem Vater zusammen gemauert. Deswegen konnte ich damals nicht studieren.
lg
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#32
Langsam wird es albern. Eingangs hast du ein Urteil angeführt und behauptet, dass grundsätzlich die Tilgung eines Eigenheims übernommen werden müsse. Das hat alles mit der Realität nichts zu tun und du solltest Acht geben, was du da in die Welt setzt. Am Ende glaubt das noch jemand und trifft, darauf basierend, gewaltige Fehlentscheidungen. Das mag auch sein, dass es in deinem Fall erfolgreich war, aber nicht aus den Gründen, mit denen du hier argumentierst. Und das ist eben das Problem, weil du gar nicht recht verstehst, was da vor sich geht und aus welchem Grund. Jedenfalls hat es den Anschein.

@Absurdistan

Was willst du denn mit dem Haus, wenn du es sowieso nicht beziehen kannst? Mieteinnahmen?

Verträgt sich unter Umständen nicht sonderlich gut mit Aufstocken und Unterhaltsrückständen.Wink
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#33
(11-07-2014, 00:36)raid schrieb: Außerdem habe ich nichts in die Welt gesetzt. Das eine ist ein BSG Urteil bezogen auf eine Konstellation in der Sohn und Mutter hilfebedürftig sind, allerdings mit dem Tenor, dass beide nicht füreinander einstehen müssen, sofern sie getrennt wirtschaften und das andere ist ein ähnlicher Fall, allerdings mit dem Unterschied, dass einer von den beiden nicht hilfebedürftig ist. Gleich ist, dass in beiden Fällen getrennt gewirtschaftet wird.

Du willst hier unbedingt etwas diskutieren, was sowieso völliger Quatsch ist. Kinder über 25 und ihre Eltern bilden nie eine Bedarfsgemeinschaft. Siehe §7 SGB II.
Dein Urteil, auf dass du dich so hartnäckig beziehst, thematisiert die Auslegung des SGB XII im Vergleich zum vorherigen BSHG. Als beide noch Hartz 4 bezogen war alles Schick. Erst als die Dame in Rente ging und damit ins SGB XII rutschte, tauchten die Probleme auf, die Gegenstand des Urteils sind.
Weiterhin geht es nicht um die Frage, ob beide füreinander einstehen müssen, sondern ob es einfach so vermutet werden kann, dass sie es tun? Hast du das Urteil überhaupt gelesen?

Kurz gesagt hat es nichts mit der Sache hier zu tun und auch mit keiner anderen Frage bezogen auf das SGB II.
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#34
Jetzt bist du von der Bedarfsgemeinschaft bei der Wohngemeinschaft angekommen. Entscheide dich einmal, was du meinst oder lies ggf. nach, was wie definiert ist und dann können wir auch darüber reden. In der Konstellation Erwachsenes Kind über 25 und Elternteil trifft folgendes zu:

- Eine Bedarfsgemeinschaft ist durch das Gesetz ausgeschlossen
- Eine Haushaltsgemeinschaft kann vorliegen, darauf wird das Jobcenter auch immer abstellen. Wenn wie in einem Fall, von dem wir hier zunächst ausgingen, die wirtschaftliche Verflechtung derart eng ist, dass der eine für den anderen das Haus abzahlt und Eigentum übertragen wird und alle zusammen (drei Generationen mit minderjährigen Kindern) in dem Haus leben, ist der Beweis einer Haushaltsgemeinschaft geführt und dann greift auch die Unterstützungsvermutung aus §9 Abs. 5 SGB II, was die Beweislast, dass keine Unterstützung gewährt wird, wiederum vor die Füße des Hilfebedürftigen kippt. Noch ein Grund mehr übrigens, warum man so etwas in vergleichbaren Situationen nicht tun sollte.
- Eine Wohngemeinschaft kann grundsätzlich auch vorliegen, was das günstigste wäre.

Ganz abgesehen davon, kommt es nicht darauf an, was wir gerne hätten oder begründen können sondern darauf, was das Jobcenter macht und was es kostet sich dagegen zur Wehr zu setzen. Auch darauf wies ich bereits hin. Und das Jobcenter, wie könnte es auch anders sein, konstruiert sehr gerne Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaften, wo keine sind und dann darf man im schlimmsten Fall jahrelang dagegen anklagen, was ja vielleicht noch erträglich wäre, schlimmer ist, dass man jahrelang mit weniger Geld auskommen muss.

Nun ist es ja doch alles anders, weil der TO auf gar keinen Fall im Haus leben wird, und es dem Vater des TO scheinbar darum geht das eigene Scheidungsrisiko bzgl. der Immobilie dem Sohn aufs Auge zu drücken. Daher war die Diskussion wie so häufig völlig nutzlos und Zeitverschwendung. Es wäre hilfreich, wenn die TOs genauer beschreiben würden, wie die Situation und die Verhältnisse sind und die Fragen genauer stellen. Auf jeden Fall habe ich gelernt, dass raid eine II nicht von einer XII unterscheiden kann.
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#35
Die Kredite sind im Moment so günstig das eine Umschuldung ca. 50.000 Euro bringen würde.


Die Bedürftigkeit durch Doppelbelastung führt zu einer ziemlich eingeschränkten Handlungsfähigkeit.
Das könnte so einfach sein. Einen Tag/Woche mehr Umgang. Keinen Unterhalt mehr, keine Aufstockung in Zukunft. Die Mutter stockt auf und kann den Mindestunterhalt für die anderen Kinder bezahlen. Ich kann das Haus für UNSERE Tochter sichern!
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#36
(11-07-2014, 12:27)Absurdistan schrieb: ... so günstig das eine Umschuldung ca. 50.000 Euro bringen würde.
Wem? Deinem Vater? Was hat er dir fürs aufmauern gegeben? Was hast du durch Studienverzicht verloren?

Diese Abhängigkeit hat dich schon viel gekostet.

(11-07-2014, 12:27)Absurdistan schrieb: Das könnte so einfach sein. .... Ich kann das Haus für UNSERE Tochter sichern!
Du opferst dich für vage Träume und für andere. Wieso?
Deine Tochter wird vielleicht genauso wenig drin wohnen wollen, wie du.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#37
@Absurdistan...

Lass Dir das Haus von deinem Vater zu dessen Lebzeiten SCHENKEN. Ihm lässt Du im Gegenzug im Grundbuch lebenslanges Wohnrecht eintragen.
Wer Deutschland für kapitalistisch hält, hält auch Kuba für demokratisch. G.W.
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#38
(11-07-2014, 17:26)Dzombo schrieb: @Absurdistan...

Lass Dir das Haus von deinem Vater zu dessen Lebzeiten SCHENKEN. Ihm lässt Du im Gegenzug im Grundbuch lebenslanges Wohnrecht eintragen.

Genau das ist nicht zielführend. Denn dann würde Absurdistan plötzlich vermögend, und vorbei wäre es mit dem Aufstocken.

Besser ist diese Variante:

http://de.wikipedia.org/wiki/Nießbrauch

Absurdistan lässt sich das Eigentum an dem Haus übertragen, belässt aber alle Nutzungsrechte seinem Vater. Auch die Mieteinnahmen - im Idealfall zahlt er selbst die Miete, vom Aufstockergeld (ob das Geld dann tatsächlich fließt, sei einmal dahingestellt).

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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