20-07-2014, 20:20
Hallo,
ich wollte Euch mal fragen, wie Ihr folgenden Fall seht:
Das volljährige Kind hat sich entschlossen zu studieren, der Vater konnte aufgrund seiner bisherigen Unterhaltszahlungen in der Vergangenheit noch nichts für die private Altersvorsorge zurücklegen. Grundsätzlich scheint die Rechtsprechung bei minderjährigen Kindern ja davon auszugehen, dass die Zahlung des Unterhaltes vor die private Altersvorsorge geht, sofern der Mindestunterhalt nicht erbracht werden kann, aber wie sieht es denn bei einem vollljährigen Kind aus, das einem Studium nachgeht, haben die Eltern denn in diesem Falle das Recht 4 % vom Bruttoeinkommen für die private Altersvorsorge zurückzulegen, auch wenn der Mindestunterhalt dadurch nicht gedeckt werden würde?
Dürfte dieser Betrag ggf. auch auf einem Sparbuch angelegt werden, in dem man der Überweisung auf das Sparbuch zum Beispiel die Bezeichung für private Altersvorsorge hinzufügt?
Vielen Dank für die Antwort im voraus.
ich wollte Euch mal fragen, wie Ihr folgenden Fall seht:
Das volljährige Kind hat sich entschlossen zu studieren, der Vater konnte aufgrund seiner bisherigen Unterhaltszahlungen in der Vergangenheit noch nichts für die private Altersvorsorge zurücklegen. Grundsätzlich scheint die Rechtsprechung bei minderjährigen Kindern ja davon auszugehen, dass die Zahlung des Unterhaltes vor die private Altersvorsorge geht, sofern der Mindestunterhalt nicht erbracht werden kann, aber wie sieht es denn bei einem vollljährigen Kind aus, das einem Studium nachgeht, haben die Eltern denn in diesem Falle das Recht 4 % vom Bruttoeinkommen für die private Altersvorsorge zurückzulegen, auch wenn der Mindestunterhalt dadurch nicht gedeckt werden würde?
Dürfte dieser Betrag ggf. auch auf einem Sparbuch angelegt werden, in dem man der Überweisung auf das Sparbuch zum Beispiel die Bezeichung für private Altersvorsorge hinzufügt?
Vielen Dank für die Antwort im voraus.