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03-08-2014, 22:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03-08-2014, 23:07 von CheGuevara.)
Gerade gefunden:
http://m.diepresse.com/home/recht/rechta...e/index.do
Mann fühlt sich als Frau - sprich ist Transsexueller; österreichisches Gericht urteilt, dass "Mann" schuld ist, da "er seinen" Aufklärungspflichten nicht nachgekommen sei.
Stelle mir gerade die Frage, wie da deutsche Gerichte entscheiden würden, wo es hier nicht um die Schuldfrage geht? Würde da die Ehe ggf. ohne weitere Rechtsfolgen annulliert?
Ich bin ja jetzt schon geschieden, fühle mich zu Frauen hingezogen aber ich hatte von jeher mitgeteilt, dass ich schon mal gerne die Erfahrung einer Schwangerschaft erleben möchte!
Kann ich aus dem Thema noch etwas "schnitzen"?
PS: Vielleicht war das Herr Wurst ?
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(03-08-2014, 22:55)CheGuevara schrieb: Ich bin ja jetzt schon geschieden, fühle mich zu Frauen hingezogen aber ich hatte von jeher mitgeteilt, dass ich schon mal gerne die Erfahrung einer Schwangerschaft erleben möchte!
wie hoffst du denn da was zu schnitzen wenn bei dir mit der vollzogenen Scheidung doch eh alles schon gelaufen ist ?
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Unterhalt ist schon noch zu verhandeln; ging (GsD) nicht als Verbundverfahren durch sondern separat.
Ich fand die Idee klasse eigentlich sowas wie Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Anfechtung zu denken. Schon klar, dass das hier kaum einschlägig ist.
In Österreich gibt es noch das Schuldprinzip, insofern musste der Fall so enden;
Aber wie würde soetwas in Deutschland ausgeurteilt?
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Solche Fälle sind was für die BILD-Gaffer, ansonsten uninteressant.
Rechtlich ebenso uninteressant. Aber wenn schon das Stichwort Anullierung gefallen ist: Das gibt es weder in Deutschland noch Österreich, vermutlich war eine "Eheaufhebung" gemeint, früher "Ehenichtigkeit". Siehe §1314 BGB in Deutschland:
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.
Genannte Paragrafen aus Abs. 1:
§ 1303: Ehemündigkeit
§ 1304: Geschäftsunfähigkeit
§ 1306: Bigamie
§ 1307: Verwandtschaft
§ 1311: Persönliche Erklärung.
Abs. 2 Nr. 3 kommt hier natürlich nicht in Frage, es fehlt bereits am Nachweis der Arglist.
Ich würde ja Männern grundsätzlich Abs. 2 Nr. 1 zugestehen, weil das Eingehen einer Ehe an sich bereits der Beweis für die Störung ihrer Geistestätigkeit ist.
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Oh Mann, hast du einen geeigneten Psychiater für mich P ?
neuleben
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Nur noch geringe, keine staatliche Rente ? Dann braucht Deutschland auch keine Kinder mehr, BASTA !
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Den brauchen verheiratete Männer, um die Ehe für nichtig erklären zu lassen. Gutachten erstellen lassen, dass man sich bei der Eheschliessung in "vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand".
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Herr Hochwohlgeboren, vor 2 Jahren gings mir eigentlich gar nicht gut...
habe mich erst letzten Monat dran erinnert und nun auch einen Arzt gefunden der mir das bestätigt