16-03-2015, 10:09
Beschluss des OLG Hamm vom 02.02.2015, Az.: 14 UF 135/14
Ein aufgrund einer gerichtlichen Anordnung medizinisch oder psychologisch zu begutachtender Verfahrensbeteiligter hat das Recht, eine Begleitperson zu einem Untersuchungstermin bzw. einem Explorationsgespräch des Sachverständigen mitzubringen. Die Begleitperson darf sich nicht äußern oder sonst am Verfahren beteiligen.
Vater will Umgangsregelung für seine zwei Kinder, Gericht ordnet psychologische Begutachtung an. Die Sachverständige kennt er schon und lehnt sie (erfolglos) wegen Befangenheit ab, weil sie im ersten Verfahren bereits unsachliche Äusserungen gemacht habe. Er will daraufhin das Gespräch aufzeichnen oder eine Begleitperson dabeihaben. Wird ihm auch verboten. "Eine gefestigte oder höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, dass ein psychologisch oder auch medizinisch zu Begutachtender eine Begleitung durch einen Beistand oder eine Tonaufzeichnung beanspruchen könne, gebe es bislang nicht."
Das OLG ist dann anderer Meinung und lässt eine Begleitperson zu. Andernfalls habe ein zu Begutachtender keine Möglichkeit, gegenüber abstrakt immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Der Sachverständige kann sich immer auf seine Aufzeichnungen berufen und dagegen ist der Begutachtende sonst machtlos.
https://www.jurion.de/de/news/313347/OLG...on-erlaubt
Ein aufgrund einer gerichtlichen Anordnung medizinisch oder psychologisch zu begutachtender Verfahrensbeteiligter hat das Recht, eine Begleitperson zu einem Untersuchungstermin bzw. einem Explorationsgespräch des Sachverständigen mitzubringen. Die Begleitperson darf sich nicht äußern oder sonst am Verfahren beteiligen.
Vater will Umgangsregelung für seine zwei Kinder, Gericht ordnet psychologische Begutachtung an. Die Sachverständige kennt er schon und lehnt sie (erfolglos) wegen Befangenheit ab, weil sie im ersten Verfahren bereits unsachliche Äusserungen gemacht habe. Er will daraufhin das Gespräch aufzeichnen oder eine Begleitperson dabeihaben. Wird ihm auch verboten. "Eine gefestigte oder höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, dass ein psychologisch oder auch medizinisch zu Begutachtender eine Begleitung durch einen Beistand oder eine Tonaufzeichnung beanspruchen könne, gebe es bislang nicht."
Das OLG ist dann anderer Meinung und lässt eine Begleitperson zu. Andernfalls habe ein zu Begutachtender keine Möglichkeit, gegenüber abstrakt immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Der Sachverständige kann sich immer auf seine Aufzeichnungen berufen und dagegen ist der Begutachtende sonst machtlos.
https://www.jurion.de/de/news/313347/OLG...on-erlaubt