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Az. 1 BvR 562/13, Beschluss vom 24. Februar 2015, Volltext: http://www.bverfg.de/SharedDocs/Entschei...56213.html
Eines der ganz wenigen Verfahren, in dem Rechtsanwalt Rixe mal vorläufig baden gegangen ist. Vorläufig, denn Rixe ist zuzutrauen, dass der auch vor dem EGMR weitermacht. Seeeeehr konsequent. Er hat das bereits anklingen lassen.
Mann ist unbestritten Vater eines Kindes. Irgendwelche Beurkundungen machen Vater oder Mutter nicht. Vielleicht wissen sie es nicht, vielleicht stellt sich die Mutter vor, dass damit Sozialleistungen reichlicher fliessen. Mutter, Vater, Kind leben jedenfalls sechs Jahre als Familie in einem Haushalt zusammen, dann trennt man sich, Umgang zwischen Vater und Kind findet statt. Nun reitet ein neuer Lover bei der Mutter ein. Der erkennt sogleich die Vaterschaft für das Kind an, das gar nicht seins ist. Dann wird geheiratet.
Nun klagt der Vater, beginnt ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren. Er verliert vor allen Instanzen. Die Gerichte " kamen zu dem Ergebnis, dass der Ehemann der Kindesmutter aufgrund wirksamer Vaterschaftsanerkennung rechtlicher Kindesvater sei und eine Vaterschaftsanfechtung an der Regelung des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 1600 Abs. 2 BGB scheitere, da zwischen Kind und rechtlichem Vater seit April 2009 eine sozial-familiäre Beziehung bestehe. Die Gerichte seien nach dem Ergebnis der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme überzeugt, dass der rechtliche Vater seit April 2009 mit Mutter und Kind in häuslicher Gemeinschaft lebe und tatsächlich Verantwortung für das Kind trage. Die gesetzliche Regelung, die den leiblichen Vater auch dann von einer Anfechtung ausschließe, wenn dieser mit dem Kind früher in einer sozial-familiären Beziehung gelebt habe, verstoße nicht gegen die Verfassung und stehe auch in Einklang mit der Europäischen Konvention für Menschenrechte."
Die Antwort des BVerfG: Interessiert uns nicht. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und deren Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
Es sei kein Problem, den mutmaßlichen biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen. Beschneidet auch keine Grundrechte. Alles null Problem. Auch kein Problem, dass der Vater nicht die Möglichkeit gehabt hat, die Vaterschaftsanerkennung des anderen Mannes zu verhindern, biologische Tatsachen spielen dabei schliesslich keine Rolle. Zu spät.
So einfach ist eine Adoption, wie man sieht.
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§1589 II BGB in der Fassung vom 1. Januar 1900:
"Ein uneheliches Kind und sein Vater gelten nicht als verwandt."
Klar, dass er dann auch nichts anfechten kann. Insofern mMn: Eine fantastische konservative Rolle rückwärts...
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15-04-2015, 14:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-04-2015, 14:20 von Simon ii.)
(15-04-2015, 13:12)wackelpudding schrieb: §1589 II BGB in der Fassung vom 1. Januar 1900:
"Ein uneheliches Kind und sein Vater gelten nicht als verwandt."
Klar, dass er dann auch nichts anfechten kann. Insofern mMn: Eine fantastische konservative Rolle rückwärts...
Touché!
Ich gebe mich geschlagen.
Simon II
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(14-04-2015, 23:42)p__ schrieb: So einfach ist eine Adoption, wie man sieht.
Was ich nicht verstehe, warum der biologische Vater nicht zeitnah eine Vaterschaftsanerkennung gemacht hat.
Vergessen??
Oder wollte es die Mama wohlweislich gewisser Vorahnungen von an Anfang an nicht, bzw. keine Zustimmung geben?
Trotzdem bleibt natürlich das Urteil wiederum ein krasses Beispiel dafür, auf welcher niedrigen Stufe ein biologischer Vater steht.
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15-04-2015, 15:29
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-04-2015, 15:30 von karlma.)
(15-04-2015, 15:11)Zuschauer schrieb: Was ich nicht verstehe, warum der biologische Vater nicht zeitnah eine Vaterschaftsanerkennung gemacht hat.
Vergessen??
Nö! Warum? Er lebte mit Kind und Mutter zusammen und er IST der Vater. Was haben Juristen damit zu tun? Es gab keine Auseinandersetzungen.
Im Nachhinein machen sie sich wichtig, die Robenträger: Wenn er sie nicht in Anspruch nimmt oder bedient in ihrer Wichtigkeit, wird bestraft.
Ein deutliches Zeichen dafür, in welchem Masse sich die Juristen ihre eigene Welt basteln und wie wenig die mit unserer zu tun hat.
Dass das tatsächliche Leben anders ist, schildern sie selbst zynisch in ihrer eigenen Begründung am Anfang:
Zitat:1. Der Beschwerdeführer ist unstreitig leiblicher Vater einer im Jahr 2002 geborenen Tochter.
Genau das bescheinigen sie ihm dann nach vielen Verrenkungen nicht.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos. Franz Kafka
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(15-04-2015, 21:31)zeitgenosse schrieb: ... aber wer nicht checkt ...
Das Problem besteht eher darin, dass so einige Schreiber nicht checken, dass es in diesem Thread darum gehen soll, das Urteil zu besprechen.
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Der Beschwerdeführer hatte keinen Erfolg mit seiner Beschwerde, weil er schlichtweg versäumt hatte, sich im Vorfeld seiner Beschwerde als biologischen Vater anerkennen zu lassen. Das hätte er aber tun müssen. Jetzt hat er den Salat.
Und Andere erzählen zum Thema gerade Salat. Wieso wird der eigentlich nicht abgetrennt und ins Blabla-Nirvana gesandt?
Wer Deutschland für kapitalistisch hält, hält auch Kuba für demokratisch. G.W.
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Offtopic entfernt. Bitte http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3977 beachten.
Der Vater hat eben keine Vaterschaftsanerkennung gemacht. Vielleicht war ihm das gar nicht klar, vielleicht stammt er aus einem Land in dem es das gar nicht gibt. Wozu einen Zettel unterschreiben, wo ich doch der Vater bin? Die biologischen Tatsachen sind schliesslich konstant, beweisbar und nicht zu fälschen. Sollte doch reichen, dachte er vielleicht.
Das BVerfG hat nichtsdestotrotz Vaterschaft als Selbstbedienungsladen definiert, eine Art Sonderangebot, das jeder kaufen kann: Wer zuerst unterschreibt, wird es, piepegal ob ein anderer bereits jahrelang sozialer Vater war und biologischer Vater sowieso.
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Das ist im Grunde die uralte weibliche Sicht: Vater eines Kindes ist nicht, wer es gezeugt hat, sondern wen ich dazu mache...
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Das ist auch zum Teil die gesetzliche Sichtweise.
Vater ist nicht der Erzeuger sondern wer zum Zeitpunkt mit der Frau verheiratet war.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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Stellt man sich das für Frauen vor, merkt man erst wie absurd es ist. Nach der Geburt wäre eine Mutterschaftsanerkennung zu unterzeichnen. Und wenn die Frau grad keinen Kugelschreiber zur Hand hat und das irgendwie durchrutscht weil es alles klar ist, der Vater später aber eine neue Frau heiratet, könnte die mit einer Mutterschaftsanerkennung per Federstrich Mutter des Kindes werden.
Grundlegendes Prinzip des Grundgesetzes und sämtlicher Menschenrechtserklärungen ist die Gleichheit vor dem Gesetz. Das steht immer weit vorne. Auch noch vor der Achtung eines wie auch immer zusammengeklebten Familienlebens. Ich glaube, das war dem BVerfG auch sehr wohl bewusst und auch die schweren Probleme, in die es hineinläuft, wenn es eine Begründung für die gegenwärtige rechtliche Konstruktion schreiben muss. Die Nichtannahmne war der leichteste Ausweg. Ins Blaue fabuliert: Vielleicht schwirrte bei einem oder merheren der drei Richter sogar im Hinterkopf, dass die Nichtannahme eigentlich eine schnelle Abkürzung zum EGMR darstellt, vor allem angesichts des beim BVerfG sehr gut bekannten verfahrensvertretenden Anwalts Rixe. Man schiebt es schnell weg, und bietet sozusagen an, dem EGMR die unangenehme Aufgabe zu überlassen wie so oft deutschen Familienrechtsschwachsinn zu verändern.
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(17-04-2015, 07:33)Antragsgegner schrieb: Vater ist nicht der Erzeuger sondern wer zum Zeitpunkt mit der Frau verheiratet war.
Ein an sich Unbeteiligter wird, ohne gefragt zu werden, zu etwas gemacht und muß sich im Zweifel gerichtlich dagegen wehren, wenn er die Entscheidung (s)einer Frau nicht mitragen will. *Sarkasmus an*Eine ganz unverständliche Aggression aus weiblicher Sicht, ist ihm doch ein Kind geschenkt worden!*Sarkasmus aus* Ein schönes Beispiel für die faktischen Machtverhältnisse...
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Ich überlege schon die ganze Zeit...
Ich meine ja, der Tatbestand einer vorsätzlichen Personenstandsfälschung, also Vorsatz, scheint nirgends klarer als hier zu sein.
Das Kind hat ja jahrelang mit dem biologischen Vater und der Mutter in einem Haushalt gelebt.
Vielleicht hätte eine Strafanzeige gegen die Mutter auch noch zusätzlich etwas bewirken können!?
Oder hätte sie dann gesagt, ihr war gar nicht klar, wer biologischer Vater des Kindes ist?
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Das ist die immer wiederkehrende Frage, kann Frau für irgendetwas verantwortlich sein, was mit Familie und Kindern in Zusammenhang steht - nach herrschender Meinung wohl eher nicht...
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Personenstandsfälschung wurde nicht verhandelt und trifft auch nicht zu. Für die Vaterschaftsanerkennung ist kein Nachweis nötig, biologischer Vater zu sein, es wurden keinerlei Angaben gefälscht, sondern eine bestehende Rechtslage des Zivilrechts ausgenutzt.
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(17-04-2015, 09:45)p__ schrieb: Personenstandsfälschung wurde nicht verhandelt und trifft auch nicht zu. Für die Vaterschaftsanerkennung ist kein Nachweis nötig, biologischer Vater zu sein, es wurden keinerlei Angaben gefälscht, sondern eine bestehende Rechtslage des Zivilrechts ausgenutzt.
Durchaus, aber ich als biologischer Vater hätte in diesem so gelagerten Fall, flankierend die Mutter wegen Personenstandsfälschung angezeigt.
Einen Nebenkriegsschauplatz eröffnet, sozusagen...
In meinem Fall hätte das nichts gebracht, da die KM vor der Geburt schnell noch geheiratet hat.
Aufgrund der sehr langen Zeitabstände zwischen Geburt und 'schwarzer' Adoption durch den anderen Mann, sehe ich den o.g. Sachverhalt schon sehr nah an dem Tatbestand der Personenstandsfälschung.
Aber gut, ich bin kein Jurist...
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Man kann Jeden wegen Allem anzeigen, aber bis auf eine schnelle Einstellung wird das keine Wirkung haben. Insbesondere nicht auf den Verfahrensgang, der hier durch das BverfG sichtbar wurde.
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