26-03-2009, 16:24
dachte ich durch das bgh urteil hätte ich wieder hoffnung, so ist das licht am ende des tunnels offensichtlich ein d zug der sich mir rasend schnell nähert...
mein anwalt schrieb heute....
die jüngeste enstcheidung des bgh zum betreuungsunterhalt ist hier durchaus bekannt. dort wird allerdings lediglich bestätigt, dass eine mutter, die ein gemeinsames minderjähriges kind nach der ehescheidung betreut, nicht mehr nach starren gesetzen, so wie früher, unterhalt wegen kinderbetreuung verlangen kann, vielmehr ist dies im einzelfall zu prüfen, inwieweit hier eine unterhaltsberechtigung besteht.
da ihr sohn allerdings erst 6 jahre alt ist, ist auch nach der neuen gesetzeslage und rechtssprechung die betreuende mutter noch nicht verpflichtet einer ganztagstätigkeit nachzugehen. nachdem frau xxx nachweislich des vorliegenden anstellungsvertrages, sofern dieser noch gültigkeit hat, bereits 28 stunden die woche arbeitet, dürfte sie ihrer erwerbsobliegenheit auch nach der neuen rechtssprechung nachkommen...entscheidend ist welche einkünfte frau xxx tatsächlich erziehlt und inwieweit sich hier aufgrund des insolvenzverfahrens eine änderung ergibt..."
ich bekomme die krise. habe ich das bgh urteil falsch verstanden? ist hier nicht entscheidend welche betreuungsmöglichkeiten die mutter hat. und das das gericht den einzelfall genauestens zu prüfen hat? mir suggeriert der antwortbrief inetwa das gefühl...hr. xxx, sie sind ein pkh mandant, da reisse ich mir nicht den hintern auf. was für skurile reformen und urteile sind das, wenn sich tatsächlich nichts ändert????
mein anwalt schrieb heute....
die jüngeste enstcheidung des bgh zum betreuungsunterhalt ist hier durchaus bekannt. dort wird allerdings lediglich bestätigt, dass eine mutter, die ein gemeinsames minderjähriges kind nach der ehescheidung betreut, nicht mehr nach starren gesetzen, so wie früher, unterhalt wegen kinderbetreuung verlangen kann, vielmehr ist dies im einzelfall zu prüfen, inwieweit hier eine unterhaltsberechtigung besteht.
da ihr sohn allerdings erst 6 jahre alt ist, ist auch nach der neuen gesetzeslage und rechtssprechung die betreuende mutter noch nicht verpflichtet einer ganztagstätigkeit nachzugehen. nachdem frau xxx nachweislich des vorliegenden anstellungsvertrages, sofern dieser noch gültigkeit hat, bereits 28 stunden die woche arbeitet, dürfte sie ihrer erwerbsobliegenheit auch nach der neuen rechtssprechung nachkommen...entscheidend ist welche einkünfte frau xxx tatsächlich erziehlt und inwieweit sich hier aufgrund des insolvenzverfahrens eine änderung ergibt..."
ich bekomme die krise. habe ich das bgh urteil falsch verstanden? ist hier nicht entscheidend welche betreuungsmöglichkeiten die mutter hat. und das das gericht den einzelfall genauestens zu prüfen hat? mir suggeriert der antwortbrief inetwa das gefühl...hr. xxx, sie sind ein pkh mandant, da reisse ich mir nicht den hintern auf. was für skurile reformen und urteile sind das, wenn sich tatsächlich nichts ändert????