26-06-2015, 11:46
Ich hoffe, es gehört hier auch rein und ist nicht gedoppelt.
Quelle: Anzeige einer RA Kanzlei
Westerwald-Post; 24.06.2015
Aktenzeichen des OLG Frankfurt: Unbekannt
Volltext:
Oft werden für Kinder Sparkonten angelegt, auf denen allerlei Geld zum Beispiel von den Großeltern, für die Kommunion oder Konfirmation gesammelt wird.
Dürfen solche Konten für Unterhaltszwecke verwendet werden? Das OLG Frankfurt hatte über einen solchen Fall zu entscheiden.
Die Eltern hatten sich getrennt und die Mutter war mit dem minderjährigen Kind ausgezogen. Auf den Namens des Kindes war Ersüartes in einer Größenordnung von 2.500 Euro angelegt worden.
Die Kindesmutter hob das Geld ab, um mit dem Geld ein Kinderbett, einen Autokindersitz, Bekleidung als auch eine Waschmaschine und einen Trockner zu kaufen. Der Kindesvater forderte die KM auf - er hatte Unterhalt gezahlt - die Gelder wieder auf das Konto des Kindes einzuzahlen.
Dem pflichtete das angerufene Gericht bei und führte aus, die Mutter sei verpflichtet die dem Sparkonto entnommenen Gelder im Rahmen ihrer Schadenersatzpflicht zu erstatten.Es handele sich bei der Abhebung des Guthabens um ein pflichtwidriges Verhalten, auch wenn sie alleine sorgeberechtigt war.
Dies stelle einen Verstoß gegen die Vermögensinteressen des Kindes dar. Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtung und Bekleidungsgegenständen hätten die Kindeseltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten, gleiches gilt umso mehr für den Erwerb von Haushaltsgegenständen. Der Einsatz von Vermögen des Kindes sei hierfür nicht vorgesehen.
Auch im Notfall hätte man die Gelder des Kindes nicht angreifen dürfen, sondern gegebenenfalls auf Sozialhilfeträger zurückgreifen müssen.
Quelle: Anzeige einer RA Kanzlei
Westerwald-Post; 24.06.2015
Aktenzeichen des OLG Frankfurt: Unbekannt
Volltext:
Oft werden für Kinder Sparkonten angelegt, auf denen allerlei Geld zum Beispiel von den Großeltern, für die Kommunion oder Konfirmation gesammelt wird.
Dürfen solche Konten für Unterhaltszwecke verwendet werden? Das OLG Frankfurt hatte über einen solchen Fall zu entscheiden.
Die Eltern hatten sich getrennt und die Mutter war mit dem minderjährigen Kind ausgezogen. Auf den Namens des Kindes war Ersüartes in einer Größenordnung von 2.500 Euro angelegt worden.
Die Kindesmutter hob das Geld ab, um mit dem Geld ein Kinderbett, einen Autokindersitz, Bekleidung als auch eine Waschmaschine und einen Trockner zu kaufen. Der Kindesvater forderte die KM auf - er hatte Unterhalt gezahlt - die Gelder wieder auf das Konto des Kindes einzuzahlen.
Dem pflichtete das angerufene Gericht bei und führte aus, die Mutter sei verpflichtet die dem Sparkonto entnommenen Gelder im Rahmen ihrer Schadenersatzpflicht zu erstatten.Es handele sich bei der Abhebung des Guthabens um ein pflichtwidriges Verhalten, auch wenn sie alleine sorgeberechtigt war.
Dies stelle einen Verstoß gegen die Vermögensinteressen des Kindes dar. Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtung und Bekleidungsgegenständen hätten die Kindeseltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten, gleiches gilt umso mehr für den Erwerb von Haushaltsgegenständen. Der Einsatz von Vermögen des Kindes sei hierfür nicht vorgesehen.
Auch im Notfall hätte man die Gelder des Kindes nicht angreifen dürfen, sondern gegebenenfalls auf Sozialhilfeträger zurückgreifen müssen.