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OLG Frankfurt - Vermögen der Kinder
#1
Ich hoffe, es gehört hier auch rein und ist nicht gedoppelt.
Quelle: Anzeige einer RA Kanzlei
Westerwald-Post; 24.06.2015
Aktenzeichen des OLG Frankfurt: Unbekannt

Volltext:
Oft werden für Kinder Sparkonten angelegt, auf denen allerlei Geld zum Beispiel von den Großeltern, für die Kommunion oder Konfirmation gesammelt wird.
Dürfen solche Konten für Unterhaltszwecke verwendet werden? Das OLG Frankfurt hatte über einen solchen Fall zu entscheiden.

Die Eltern hatten sich getrennt und die Mutter war mit dem minderjährigen Kind ausgezogen. Auf den Namens des Kindes war Ersüartes in einer Größenordnung von 2.500 Euro angelegt worden.
Die Kindesmutter hob das Geld ab, um mit dem Geld ein Kinderbett, einen Autokindersitz, Bekleidung als auch eine Waschmaschine und einen Trockner zu kaufen. Der Kindesvater forderte die KM auf - er hatte Unterhalt gezahlt - die Gelder wieder auf das Konto des Kindes einzuzahlen.

Dem pflichtete das angerufene Gericht bei und führte aus, die Mutter sei verpflichtet die dem Sparkonto entnommenen Gelder im Rahmen ihrer Schadenersatzpflicht zu erstatten.Es handele sich bei der Abhebung des Guthabens um ein pflichtwidriges Verhalten, auch wenn sie alleine sorgeberechtigt war.

Dies stelle einen Verstoß gegen die Vermögensinteressen des Kindes dar. Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtung und Bekleidungsgegenständen hätten die Kindeseltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten, gleiches gilt umso mehr für den Erwerb von Haushaltsgegenständen. Der Einsatz von Vermögen des Kindes sei hierfür nicht vorgesehen.
Auch im Notfall hätte man die Gelder des Kindes nicht angreifen dürfen, sondern gegebenenfalls auf Sozialhilfeträger zurückgreifen müssen.
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#2
(26-06-2015, 11:46)Nappo schrieb: Die Eltern hatten sich getrennt und die Mutter war mit dem minderjährigen Kind ausgezogen. Auf den Namens des Kindes war Ersüartes in einer Größenordnung von 2.500 Euro angelegt worden.
Die Kindesmutter hob das Geld ab, um mit dem Geld ein Kinderbett, einen Autokindersitz, Bekleidung als auch eine Waschmaschine und einen Trockner zu kaufen. Der Kindesvater forderte die KM auf - er hatte Unterhalt gezahlt - die Gelder wieder auf das Konto des Kindes einzuzahlen.

Ja, das gab es bei dem OLG Bremen auch schon. Nur daß da der Vater dann im Ergebnis
bei den Kindern mit 3.700 Euro in der Kreide stand.

OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014, Az. 4 UF  122/14

Mal abgesehen davon, wie hat denn KV im Fall des OLG Frankfurt die Vermögensschmelze auf dem Sparbuch überhaupt mitbekommen? Wenn die Exe das Buch nicht rausrückt, kann ich auch nix Glaubhaftes vorlegen.

Zitat:Auch im Notfall hätte man die Gelder des Kindes nicht angreifen dürfen, sondern gegebenenfalls auf Sozialhilfeträger zurückgreifen müssen

Das finde ich ja lustig. Aber nur deswegen, weil die 2.5 K eben noch unter dem Vermögensfreibetrag des
Kindes liegen. Wären es 5.500 Euro gewesen, hätte die KM dann die 2.500 schadlos für Hausrat verjubeln dürfen? Die wären von der Grundsicherung doch als Vermögen angerechnet worden. Die Mutter hätte dann wohl kaum ein Darlehen von der Grundsicherung für weisse Ware bekommen.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#3
Ich habs raus gefunden, weil wir gemeinsam über das Sparkonto verfügten.
Bin zur Bank und hab mir ein Auszug geben lassen.

Ging bei mir um 570€. War mir ein Streit nicht wert.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#4
(26-06-2015, 11:46)Nappo schrieb: ...
Auch im Notfall hätte man die Gelder des Kindes nicht angreifen dürfen, sondern gegebenenfalls auf Sozialhilfeträger zurückgreifen müssen.

Ich bin jetzt überrascht. "Sozialhilfeträger" - Haben die nicht zuerst den spontanen Reflex auf das eigene Vermögen zu verweisen? Auch, wenn es eigentlich dem Kind gehört?
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