Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
BGH v. 11.11.2015: Ehegattenunterhalt wegen Kindesunterhalt
#1
BGH, Urteil vom 11.11.2015, XII ZB 7/15
Volltext https://openjur.de/u/868460.html

Am 11.11. schafft es sogar der BGH, ernst zu bleiben.

Der Fall: Trennungsmutti ist Beamtin, ihr gehört ein dickes Zweifamilienhaus, das sie zum Teil vermietet hat und daraus zusätzliche Einnahmen erzielt. In der anderen Hälfte residiert sie mit den beiden (schon älteren) Kindern, der Vater ist nach 15 Jahren Ehe ausgezogen bzw. wurde ausgezogen. Er verdient rund 2400 EUR netto und zahlt davon über 700 EUR Kindesunterhalt an die Ex. Ihm verbleibt damit deutlich weniger wie der Ex. Konsequenterweise fordert er Trennungsunterthalt. Das Amtsgericht Ravensburg verurteilt die Frau zu 305,88 € monatlich. Der BGH gibt ihm im Grossen und Ganzen Recht.

Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen seien auch die Umstände zu berücksichtigen, die das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen vor Rechtskraft der Ehescheidung beeinflusst haben. Dazu gehöre auch die Barunterhaltspflicht für gemeinsame Kinder, so die Karlsruher Richter in ihrem Beschluss.

Zwar werde in der Rechtsprechung und Literatur kritisiert, dass dadurch der betreuende Ehegatte indirekt zum Barunterhalt der Kinder beitragen müsse. Diese Bedenken teilte der BGH jedoch nicht:

Die Berücksichtigung des Barunterhalts für minderjährige Kinder bei der Bestimmung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen hänge nicht davon ab, ob die Kinder vom Unterhaltsberechtigten oder vom Unterhaltspflichtigen betreut würden.

Es sei gleichgültig, ob der betreuende Ehegatte Unterhaltsberechtigter oder Unterhaltspflichtiger sei, da in beiden Fällen die für den Unterhalt der Kinder aufzuwendenden Barmittel den Lebensstandard der Familie gleichermaßen beeinflussen, indem sie das für den eigenen Bedarf der Ehegatten verfügbare Einkommen schmälern. Die Kinder zählen eben auch den prägenden ehelichen Verhältnissen.

Also: Weiterhin wie bisher vorneweg den Kindesunterhalt abziehen, bevor Trennungs/Ehegattenunterhalt ausgerechnet wird.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  BFH: 3.9.2015, VI R 9/15: Kindesunterhalt für Masterstudium p__ 0 4.190 12-12-2015, 21:42
Letzter Beitrag: p__
  OLG Oldenburg in 3 WF 209/09: Verwirkung von Ehegattenunterhalt wegen poppen.de p__ 4 9.345 21-10-2010, 15:35
Letzter Beitrag: beppo

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste