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Pfändungs und Überweisungsbeschluss
#26
(22-04-2018, 13:08)Nappo schrieb: Alleine das verstehe ich nicht. Der GV handelt im Auftrag des Gläubigers. Er kann die Abnahme einer Vermögensauskunft nicht ablehnen. Es sei denn, er teilt dem Gläubiger mit, dass ein Insolvenzverfahren vorliegt.

Wenn ein Vollstreckungshindernis vorliegt kann er das...vergiss nicht es gibt einen unterschied bzgl. materiell-rechtlich und Vollstreckung
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#27
(22-04-2018, 16:38)Nappo schrieb: natürlich kann ein Gläubiger aus Kostengründen nur einen Teil der Forderung titulieren. Aber warum sollte er das hier tun?

Ich weiss es nicht. Meine Vermutung war dass es einen Grund dafür gibt und dass deshalb versucht wurde, nur die Schulden und nicht die Zinsen der Schulden zu pfänden.
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#28
(22-04-2018, 17:35)p__ schrieb: Ich weiss es nicht. Meine Vermutung war dass es einen Grund dafür gibt und dass deshalb versucht wurde, nur die Schulden und nicht die Zinsen der Schulden zu pfänden.

Ihr habt mich aber schon verstanden ? Es sind die aufgeführten Zinsen die die vom OGV beanstandet werden...
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#29
Vielleicht schilderst du mal chronologisch, wer was wann warum wollte und wie der Verlauf der Dinge war. Sonst kann kein Durchblick entstehen.
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#30
@p
Der Rechtsanwalt verlangt eine Vermögensauskunft: Betrag 22.532,00 Euro. Als erstes wurde bemängelt das keine Forderungsaufstellung mitgeliefert wurde nur der Titel mit der Hauptforderung (ohne Erwähnung der Zinsen!) = 22.532,00 Euro.

1.Termin Vermögensauskunft wurde abgesagt.

Rechtsanwalt sendet die Forderungsaufstellung. Die Forderungsaufstellung besteht aus Hauptforderung + Zinsen = 22.532,00 . Da fällt dem OGV auf das die Zinsen gar nicht tituliert sind also nicht vollstreckungsfähig.

2.Termin Vermögensauskunft wurde abgesagt.

Seid dem habe ich nichts mehr gehört...

Ich hoffe es ist jetzt einigermaßen Verständlich.

Ich war bisher der gleichen Meinung wie Du § 288 BGB...
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#31
Ich wiederhole mit den ungesagten Rückschlüssen, ob ich es richtig verstanden habe:

Der Anwalt der Gegenseite (dem Unterhaltsgläubiger) hat also bereits vergeblich bei dir zu vollstrecken versucht und wollte dann eine Vermögensauskunft von dir gemäss § 802c ZPO. Die Hauptforderung belief sich auf 22532 EUR. Das sind deine tatsächlichen aus unbezahltem Unterhalt aufsummierten Schulden, Zinsen wurden dir darin nicht in Rechnung gestellt.

Eine Forderungsaufstellung fehlt aber und die hast du dann verlangt. Deshalb ist der Termin zur Vermögensauskunft geplatzt, weil keine dabei war. Dann kommtschliesslich die Forderungsaufstellung nachgereicht. Gesamtforderung 22532 EUR. Somit ergibt sich 22532 EUR minus 22532 EUR = 0 EUR Zinsen. Hier stimmt was nicht, da fasert sich sich wieder auf. Haben die einfach stillschweigend bei allem eventuelle Zinsen ignoriert? Das dürfen sie. Sie dürfen dir nur nicht im Voraus die Zinsen erlassen.
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#32
(22-04-2018, 19:18)p__ schrieb: Der Anwalt der Gegenseite (dem Unterhaltsgläubiger) hat also bereits vergeblich bei dir zu vollstrecken versucht und wollte dann eine Vermögensauskunft von dir gemäss § 802c ZPO. Die Hauptforderung belief sich auf 22532 EUR. Das sind deine tatsächlichen aus unbezahltem Unterhalt aufsummierten Schulden, Zinsen wurden dir darin nicht in Rechnung gestellt.

Nein...die 22532,00 Euro waren Hauptforderung + Zinsen. Aber nur als Hauptforderung deklariert. Die Zinsen wurden als solche nicht aufgeführt.

Eine Forderungsaufstellung fehlt aber und die hast du dann verlangt. Deshalb ist der Termin zur Vermögensauskunft geplatzt, weil keine dabei war.

Richtig !

Dann kommtschliesslich die Forderungsaufstellung nachgereicht. Gesamtforderung 22532 EUR. Somit ergibt sich 22532 EUR minus 22532 EUR = 0 EUR Zinsen. Hier stimmt was nicht, da fasert sich sich wieder auf. Haben die einfach stillschweigend bei allem eventuelle Zinsen ignoriert? Das dürfen sie. Sie dürfen dir nur nicht im Voraus die Zinsen erlassen.

Da hat der OGV festgestellt das die 22532,00 Euro eine Hauptforderung + Zinsen sind. Wir hoch die Hauptforderung ist...weiß ich nicht. Der OGV hat die Unterlagen inkl. Titel direkt wieder zurück gesendet.


Hoffe es ist jetzt verständlich.
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#33
Daraus kann man schliessen, dass zu einer korrekten Forderungsaufstellung die separate Auflistung der Zinsen gehört. Soweit klar und richtig. Da aber der Unterhaltsgläubiger es in deinem Fall bis heute nicht geschafft, die Zinsen separat aufzulisten (ansonsten hättest du und der Gerichtsvollzieher den Betrag der Hauptforderung ohne Zinsen gekannt), platzte auch die zweite Vermögensauskunft.
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#34
Jetzt kann man das erst einmal verstehen. Der Anwalt hat doch normalerweise ein ganz einfaches Forderungsprogramm, zum ausrechnen einer Solchen.
Er deklariert eine Forderung als Hauptforderung und weist die Zinsen nicht aus. Starkes Stück. Dummheit oder Boshaft?

Da kann man nur sagen, dass es nicht gerade für die Gegenseite spricht, dass sie sich nicht mehr gemeldet haben. Für Dich eine schöne Sache .. !
Aber man staunt.
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#35
@update

Natürlich sind die Zinsen verschwunden und der Betrag sieht ganz anders aus... Big Grin

Jetzt sehe ich gerade auf dem Forderungskonto das die Beträge einfach nur aufgeführt werden...war mir da nicht was mit Kindergeld ?

Das Kindergeld wurde doch auch im Zeitraum von 6 Jahren öfters mal erhöht...

Ich weiß das bis zum Ende des Jahres das Kindergeld nach dem alten Betrag abgezogen werden...weiss irgendjemand was genaueres ?

Lg

A
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#36
Hallo Gemeinde,

darf ich nach § 1614 Abs.1 BGB de facto davon ausgehen das auf überhaupt keine Zahlungen (Ratenzahlungen u.s.w) verzichtet werden kann die Bezahlt bzw. Angeboten werden ?

Lg
A.
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#37
Der Paragraf bezieht sich auf Verwandtenunterhalt und Vereinbarungen, in Zukunft darauf zu verzichten.
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#38
(02-06-2018, 13:37)p__ schrieb: Der Paragraf bezieht sich auf Verwandtenunterhalt und Vereinbarungen, in Zukunft darauf zu verzichten.

Richtig das bedeutet aber auch das keine Zahlungen jeglicher Art die zum Lebensunterhalt beitragen abgelehnt werden können...oder ?
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