13-01-2018, 18:43
http://www.cf-law.ch/wp-content/uploads/...s-2017.pdf
Vielleicht braucht es hier auch einfach mal Väter, die konsequent die strafrechtliche Schiene gegen die Umgangsverweigerin fahren, auch wenn es möglicherweise aufgrund der Gesetzeslage zu keiner echten Konsequenz führt.
Allerdings ist das Ende recht interessant, weil der Anwalt! indirekt dazu auffordert keinen Unterhalt zu zahlen. Wie immer wird dieses die gerichtliche Praxis klären.
Bemerkenswert ist jedoch, dass auch vermeintlich benachteilende Gesetzesänderungen in Bezug auf Betreuungsunterhalt möglicherweise ganz neue Perspektiven bieten.
.....Auch wenn diese Möglichkeit bis anhin ein Schattendasein fristete, sollte die Möglichkeit der Verweigerung oder Sistierung nachehelichen Unterhalts vermehrt in Betracht gezogen werden. Das in diesem Zusammenhang bis anhin oft gehörte Argument, dass mit einer Kürzung der finanziellen Mittel auch dem Kind weniger Geld zur Verfügung steht, wird mit der Änderung des Unterhaltsrechts per 1.1.2017 dahin gehend relativiert, dass der nacheheliche Unterhalt zu Gunsten des Betreuungsunterhalts für das Kind nun kleiner ausfällt und der Unterhaltsanspruch des Kindes von einer Verweigerung bzw. Sistierung nicht berührt würde. In diesem Zusammenhang müsste aber auch die herrschende Lehre überdacht werden, wonach eine nachträgliche Abänderung bzw. Sistierung des nachehelichen Unterhalts im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB lediglich bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse möglich ist und eine andauernde Verweigerung des Besuchsrechts eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts nicht rechtfertigt.
Vielleicht braucht es hier auch einfach mal Väter, die konsequent die strafrechtliche Schiene gegen die Umgangsverweigerin fahren, auch wenn es möglicherweise aufgrund der Gesetzeslage zu keiner echten Konsequenz führt.
Allerdings ist das Ende recht interessant, weil der Anwalt! indirekt dazu auffordert keinen Unterhalt zu zahlen. Wie immer wird dieses die gerichtliche Praxis klären.
Bemerkenswert ist jedoch, dass auch vermeintlich benachteilende Gesetzesänderungen in Bezug auf Betreuungsunterhalt möglicherweise ganz neue Perspektiven bieten.
.....Auch wenn diese Möglichkeit bis anhin ein Schattendasein fristete, sollte die Möglichkeit der Verweigerung oder Sistierung nachehelichen Unterhalts vermehrt in Betracht gezogen werden. Das in diesem Zusammenhang bis anhin oft gehörte Argument, dass mit einer Kürzung der finanziellen Mittel auch dem Kind weniger Geld zur Verfügung steht, wird mit der Änderung des Unterhaltsrechts per 1.1.2017 dahin gehend relativiert, dass der nacheheliche Unterhalt zu Gunsten des Betreuungsunterhalts für das Kind nun kleiner ausfällt und der Unterhaltsanspruch des Kindes von einer Verweigerung bzw. Sistierung nicht berührt würde. In diesem Zusammenhang müsste aber auch die herrschende Lehre überdacht werden, wonach eine nachträgliche Abänderung bzw. Sistierung des nachehelichen Unterhalts im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB lediglich bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse möglich ist und eine andauernde Verweigerung des Besuchsrechts eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts nicht rechtfertigt.