22-01-2019, 16:42
BGH: Keine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei Bedarfsgemeinschaft mit nicht unterhaltsberechtigter Person
Ein Schuldner lebte mit Lebensgefährtin und deren Kind zusammen. Er selber schuldet Kindesunterhalt an Kind aus früherer Ehe/Beziehung.
Außerdem befand er sich im Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Schuldner und seine Lebensgefährtin beantragten beim Jobcenter Sozialleistungen.
Diese Anträge wurden abgelehnt, der Mann könne mit seinem Erwerbseinkommen die ganze Bedarfsgemeinschaft unterhalten, ein Anspruch auf
Sozialleistungen bestehe daher nicht. Daraufhin beantragte der Schuldner mit genau dieser Begründung beim Vollstreckungsgericht die Erhöhung
seiner pfandfreien Beträge. Diesem Antrag wurde stattgegeben, der Insolvenzverwalter ging gerichtlich dagegen vor. Bis die Sache eben beim
Bundesgerichtshof landete. Im Prinzip sagt der BGH, da es keine gesetzliche Unterhaltspflicht des Schuldners für seine "Bedarfsgemeinschaft" gibt, kann
auch der Pfandfreibetrag nicht erhöht werden. Das tatsächlich Unterhaltszahlungen an die Lebensgefährtin und deren Kind stattfinden und sozialrechtlich somit keine Hilfebedürftigkeit für diese Bedarfsgemeinschaft eintritt, ändert nichts daran.
Urteil im Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1
Es ist also jetzt auch nicht mehr möglich, sich vor Pfändungen als Schuldner in die sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft zu "retten". Bis dahin konnte man sich jedenfalls
noch aussuchen, wer von seinem Einkommen profitieren sollte.
Ein Schuldner lebte mit Lebensgefährtin und deren Kind zusammen. Er selber schuldet Kindesunterhalt an Kind aus früherer Ehe/Beziehung.
Außerdem befand er sich im Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Schuldner und seine Lebensgefährtin beantragten beim Jobcenter Sozialleistungen.
Diese Anträge wurden abgelehnt, der Mann könne mit seinem Erwerbseinkommen die ganze Bedarfsgemeinschaft unterhalten, ein Anspruch auf
Sozialleistungen bestehe daher nicht. Daraufhin beantragte der Schuldner mit genau dieser Begründung beim Vollstreckungsgericht die Erhöhung
seiner pfandfreien Beträge. Diesem Antrag wurde stattgegeben, der Insolvenzverwalter ging gerichtlich dagegen vor. Bis die Sache eben beim
Bundesgerichtshof landete. Im Prinzip sagt der BGH, da es keine gesetzliche Unterhaltspflicht des Schuldners für seine "Bedarfsgemeinschaft" gibt, kann
auch der Pfandfreibetrag nicht erhöht werden. Das tatsächlich Unterhaltszahlungen an die Lebensgefährtin und deren Kind stattfinden und sozialrechtlich somit keine Hilfebedürftigkeit für diese Bedarfsgemeinschaft eintritt, ändert nichts daran.
Urteil im Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1
Es ist also jetzt auch nicht mehr möglich, sich vor Pfändungen als Schuldner in die sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft zu "retten". Bis dahin konnte man sich jedenfalls
noch aussuchen, wer von seinem Einkommen profitieren sollte.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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