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Eheprägende Schulden
#1
Hallo zusammen,

da meine Ehe nun bald geschieden wird (Trennungsjahr vorbei, Scheidung eingereicht), versuche ich noch zu retten was zu retten ist.
Leider war es mir nicht möglich, mich während meiner Ehe zu bereichern und es sind in der Beziehung und in der Ehe einige Schulden entstanden.
Das dumme daran ist schon einmal, dass nur ich den Vertrag unterschrieben habe.
Ein Großteil oder eigentlich fast alles davon, habe ich aber nicht für mich oder für irgendwelche Luxusgüter auf den Kopf gehauen, sondern für die Familie / EX / Rechnungen etc.
Das kann ich auch mit sämtlichen Überweisungen und Zahlungen nachweisen.

Laut meinem Anwalt hätte ich keine Chance, dass die Schulden geteilt werden oder ähnliches.
Trotz das diese bei der Berechnung vom TU berücksichtigt wurden, also meiner EX durchaus bekannt sind.
Im Internet bin ich jedoch auf diesen Begriff der Eheprägenden Schulden gestoßen.
Kann man da nicht irgendwas machen?
Wenn ich das Geld als Gewinn hätte, müsste ich auch ein Großteil davon abgeben.
Habe ich es aber als Schulden, bleibe ich alleine darauf sitzen und kann sehen was ich mach.

Bin für alle Tipps dankbar!

Gruß
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#2
Eheprägende Schulden auf deinen Namen senken nicht nur den Trennungsunterhalt, sondern auch den Ehegattenunterhalt. Möglicherweise ist über den Zugewinnausgleich noch etwas zu machen, aber du bleibst auf jeden Fall alleine weiter haftbar für die Schulden.
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#3
Zugewinn ist nur teilbar bei schwarzen Zahlen. Negativen Zugewinn (=Schulden) gibt es nicht.

Verbuche es unter Lehrgeld, und pass bei der nächsten Beziehung besser auf, einen besseren Rat kann man dir im Moment leider nicht geben.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#4
Zugewinn ist nicht nur eine unveränderliche Rechnung, sondern kann auch nach Billigkeit verändert werden.
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#5
Hallo zusammen,

vielen Dank für eure Antworten.

Wie genau meinst du das?
(04-04-2019, 16:00)p__ schrieb: Zugewinn ist nicht nur eine unveränderliche Rechnung, sondern kann auch nach Billigkeit verändert werden.

Einen Zugewinnausgleich wird es nicht geben, da kein Gewinn.

Also abhaken und tatsächlich als Lehrgeld verbuchen!? Sad

Grüße
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#6
Wenns keinen gibt, hat sich das erledigt.

Ansonsten unterliegt so wie andere Geldflüsse bei und nach der Trennung auch der Zugewinnausgleich einer Billigkeitskontrolle, das steht in § 1381 BGB. Der Zugewinnausgleich ist kein reines Berechnungsschema und kein Automatismus. Er kann sogar ganz entfallen, wenn er nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Das kann der Fall sein, wenn wirtschaftliche Verpflichtungen verletzt wurden, Schädigung des Ehegatten, persönliches Fehlverhalten...
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