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01-12-2019, 17:16
Hallo zusammen. Ich zahle seit 2015 Gattenunterhalt, den ich als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG steuerlich geltend mache. Erstmals kam das Thema mit der Unterschrift der Unterhaltsempfängerin unter die Anlage U bei der Steuererklärung 2016 auf.
Ich habe der Ex also seinerzeit ein Schreiben aufgesetzt, wonach ich sie um die Unterschrift unter die Anlage U meiner Steuererklärung 2016 und damit die Zustimmung zum Sonderausgabenabzug bitte. Betreff: "Einkommensteuererklärung 2016". Im Gegenzug zu dieser Bitte habe ich folgendes erklärt:
"Ich versichere hiermit, dass ich dir die hierdurch entstehenden steuerlichen Nachteile ausgleichen werde."
Die Ex stellt sich auf den Standpunkt, damit hätte ich mich auch für die folgenden Steuerjahre (2017, 2018) verpflichtet, einen Nachteilsausgleich zu leisten. Das sehe ich nicht so, denn es war keine Rede von weiteren Steuerjahren. In Bezug auf die weiteren Jahre konnte ich ja noch nicht absehen, ob ich einen Nachteilsausgleich in Kauf nehmen will, also ob dies steuerlich günstig ist.
Freilich habe ich nun in allen Jahren den Sonderausgebenabzug steuerlich geltend gemacht. Die Ex argumentiert wohl, allein aufgrund dieser Tatsache müsse ich ihr auch einen Nachteilsausgleich leisten. Ich argumentiere, ein solcher Anspruch kann allenfalls bestehen, wenn es eine Nachteilsausgleichserklärung gibt, und deren Wortlaut ist genau auszulegen - die Auslegung ergibt hier, dass sich die Nachteilsausgleichserklärung nur auf ein einzelnes Steuerjahr bezieht.
Weiß jemand, was richtig ist? Woraus folgt der Anspruch?
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Deine Ex hat recht.
Sie MUSS dir bestätigen, dass sie von dir Unterhalt bekommt, damit du diesen steuerlich geltend machen kannst. Da auf diesen Teil deines Einkommens folglich keine Einkommenssteuer zahlst, wird der Unterhalt bei deines Ex-Frau als Einkommen gewertet und entsprechend steuerpflichtig.
Und eben diese Einkommenssteuer auf den Unterhalt musst du deiner Ex ersetzen, das ist gemeint mit dem Nachteilsausgleich.
Denn so würde ja sonst Einkommen ohne Einkommensbesteuerung bleiben - bei dir nicht versteuert, weil Sonderausgabe. Und bei der Ex auch nicht versteuert als Einkommen.
Diese Sorte Steuerschlupflöcher hat der Staat längst geschlossen.....
Ich hatte es mal mit der Renitenz der Exe zu tun, sie wollte mir einfach partout die Anlage U nicht unterschreiben, obwohl sie es in den Jahren zuvor eigentlich immer problemlos gemacht hatte. Wie es das Schicksal so will, hat ihr das Familiengericht für das fragliche Jahr eine satte Unterhaltsnachzahlung über 23.000.- € beschert (mich hat das an den Rand der Pleite getrieben, aber auch das habe ich gemeistert...). Damit war Exe über allen Freibeträgen und das Finanzamt wollte folgerichtig die Einkommenssteuer bei hr eintreiben. Vermeintlich clever wie sie war, meinte sie das Geld von mir wiederzubekommen - habe ich abgeschmettert mit dem Hinweis auf die verweigerte Unterzeichnung der Anlage U. Dazu gab es zuvor auch einen Schriftwechsel zwischen meiner und ihrer Anwältin.
Ich habe ihr den Nachteil NICHT ausgleichen müssen.
Das Finanzamt war so freundlich, die Anlagen U aus den Vorjahren einfach weiter fortzuschreiben und hat mich steuerlich so behandelt wie zuvor. So hatte ich wenigstens theoretisch einen kleinen Steuergewinn gemacht.......
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02-12-2019, 18:25
(02-12-2019, 10:55)Austriake schrieb: Deine Ex hat recht. Wie kommst du zu diesem Schluss? Aus deinen weiteren Ausführungen kann ich die Begründung für diesen Schluss noch nicht stringent erkennen (siehe unten).
Die zentrale Rechtsfrage ist hier: Kommt es auf die genaue Formulierung der Nachteilsausgleicherklärung an, und wird der Anspruch aus genau dieser Erklärung abgeleitet? Oder kann die Unterhaltsempfängerin letztlich, wenn sie die Anlage U unterschrieben hat, mit der Folge, dass eine Seite einen steuerlichen Vorteil und die andere einen steuerlichen Nachteil hat, per se immer Nachteilsausgleich (aus Treu und Glauben, § 242 BGB) verlangen, unabhängig von einer Erklärung? Ich meine, dass Letzteres falsch sein müsste, denn wieso wird sonst im Gegenzug zu der Unterschrift unter die Anlage U immer diese Nachteilsausgleichserklärung verlangt? Wenn es auf die Nachteilsausgleichserklärung gar nicht ankäme, bräuchte eine solche ja auch nicht verlangt werden.
(02-12-2019, 10:55)Austriake schrieb: Sie MUSS dir bestätigen, dass sie von dir Unterhalt bekommt, damit du diesen steuerlich geltend machen kannst. Danach habe ich nicht gefragt, dies ist hier nicht das Problem. Ich weiß, dass die Unterhaltsempfängerin die Anlage U unterschreiben muss, wenn ich ihr im Gegenzug eine Nachteilsausgleichserklärung abgebe. Im meinem Fall hat sie das auch gemacht, und bis auf Widerruf gilt die Zustimmung unter der Anlage U ja auch für die Folgejahre. Ich verstehe meine eigene, selbst formulierte Nachteilsausgleichserklärung aber so, dass sie sich nur auf ein Jahr bezieht und nicht auf Folgejahre.
(02-12-2019, 10:55)Austriake schrieb: Und eben diese Einkommenssteuer auf den Unterhalt musst du deiner Ex ersetzen, das ist gemeint mit dem Nachteilsausgleich. WARUM muss ich sie ihr ersetzen (siehe oben)? Weil ich für 2016 eine Nachteilsausgleichserklärung abgegeben habe, muss ich auch Nachteilsausgleich für 2017 und 2018 leisten? Auf der Anlage U steht extra ein rechtlicher Hinweis, dass die Zustimmung bis auf Widerruf auch für Folgejahre gilt. Mir ist aber nicht bekannt, dass es für Nachteilsausgleichserklärungen eine ähnliche Fortschreibung in die Zukunft gäbe, und natürlich habe ich auch nirgendwo einen Warnhinweis bekommen, als ich die Erklärung für 2016 abgab.
(02-12-2019, 10:55)Austriake schrieb: Denn so würde ja sonst Einkommen ohne Einkommensbesteuerung bleiben - bei dir nicht versteuert, weil Sonderausgabe. Und bei der Ex auch nicht versteuert als Einkommen.
Diese Sorte Steuerschlupflöcher hat der Staat längst geschlossen..... Ich denke, du irrst dich. Darum geht es hier nicht. Der Fiskus hat keinerlei Nachteil, wenn ich meiner Ex keinen Nachteilsausgleich leiste. Es geht nur um einen Anspruch unter Privatleuten (für den übrigens auch die Zivilgerichte zuständig sind, nicht die Finanzgerichte).
(02-12-2019, 10:55)Austriake schrieb: Ich hatte es mal mit der Renitenz der Exe zu tun, sie wollte mir einfach partout die Anlage U nicht unterschreiben, obwohl sie es in den Jahren zuvor eigentlich immer problemlos gemacht hatte. Wie es das Schicksal so will, hat ihr das Familiengericht für das fragliche Jahr eine satte Unterhaltsnachzahlung über 23.000.- € beschert (mich hat das an den Rand der Pleite getrieben, aber auch das habe ich gemeistert...). Damit war Exe über allen Freibeträgen und das Finanzamt wollte folgerichtig die Einkommenssteuer bei hr eintreiben. Vermeintlich clever wie sie war, meinte sie das Geld von mir wiederzubekommen - habe ich abgeschmettert mit dem Hinweis auf die verweigerte Unterzeichnung der Anlage U. Dazu gab es zuvor auch einen Schriftwechsel zwischen meiner und ihrer Anwältin.
Ich habe ihr den Nachteil NICHT ausgleichen müssen.
Das Finanzamt war so freundlich, die Anlagen U aus den Vorjahren einfach weiter fortzuschreiben und hat mich steuerlich so behandelt wie zuvor. So hatte ich wenigstens theoretisch einen kleinen Steuergewinn gemacht....... Zu deinem eigenen Fall (rein interessehalber): Du scheinst zunächst einen Fall zu beschreiben, wo in einem Steuerjahr kein Realsplitting durchgeführt wurde, weil die Unterschrift unter die Anlage U verweigert worden war. Im letzten Absatz erwähnst du dann aber, dass die Anlage U für Folgejahre "fortgeschrieben" wurde (d.h. die Zustimmung der Unterhaltsempfängerin zum Sonderausgabenabzug war mangels Widerrufs weiterhin wirksam). Dies widerspricht sich doch. Entweder es fehlte in diesem Steuerjahr die Zustimmung in der Anlage U, oder sie wurde fortgeschrieben. Kannst du diesen Widerspruch noch auflösen?
Wenn ich mich recht entsinne, war es ggf. früher irgendwann einmal so, dass jedes Jahr aufs Neue explizit die Anlage U unterschrieben werden musste. Seitdem ich mit Realsplitting zu tun habe (also seit 2015), ist es aber definitiv so, dass eine einmal erteillte Zustimmung in der Anlage U auch für Folgejahre gilt, sofern sie nicht widerrufen wurde.
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03-12-2019, 21:18
Ich habe inzwischen die BGH-Rechtsprechung recherchiert, es sieht schlecht aus...
BGH FamRZ 1985, 1232
OLG Schleswig FamRZ 2014, 798
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Deutsche Steuerlogik eben.
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04-12-2019, 17:04
Nur um anderen auch weiterzuhelfen, die sich vielleicht dieselbe Frage stellen, und auf dieses Thema stoßen, führe ich das einmal aus:
(02-12-2019, 18:25)Corleone schrieb: Die zentrale Rechtsfrage ist hier: Kommt es auf die genaue Formulierung der Nachteilsausgleicherklärung an, und wird der Anspruch aus genau dieser Erklärung abgeleitet? Oder kann die Unterhaltsempfängerin letztlich, wenn sie die Anlage U unterschrieben hat, mit der Folge, dass eine Seite einen steuerlichen Vorteil und die andere einen steuerlichen Nachteil hat, per se immer Nachteilsausgleich (aus Treu und Glauben, § 242 BGB) verlangen, unabhängig von einer Erklärung? Es kommt nicht auf die Nachteilsausgleicherklärung (auch "Freistellungserklärung" genannt) an. Der Anspruch wird mit § 242 BGB, also mit Billigkeitserwägungen begründet.
Der BGH führt in seinem Urteil vom 09.10.1985 (IV b ZR 39/84, FamRZ 1985, 1232) aus: "Die bindende Erklärung des Unterhaltsverpflichteten begründet aber seine Freistellungsverpflichtung nicht erst, sondern sichert sie lediglich. Wenn der Bekl. daher (...) derartige Erklärungen nicht abgegeben hat (...), ändert dies nichts an seiner Verpflichtung, (...) Nachteile auszugleichen."
Auch das OLG Hamburg sah dies unter Zitat des BGH so in seinem Urteil vom 06.02.1986 (15 UF 169/85, NJW-RR 1986, 805).
Noch deutlicher ist die Konstellation in einem Beschluss des OLG Schleswig vom 19.12.2014 (13 UF 138/13, FamRZ 2014, 798): "steht nach ständiger Rechtsprechung des BGH der (...) Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Unterhaltsschuldners auf Durchführung des Realsplitting zuzutimmen, eine Verpflichtung des Schuldners gegenüber, die (...) Belastungen oder Mehrbelastungen auszugleichen."
"Folglich kann dahinstehen, ob die (...) abgegebene Freihalteerklärung nur das Jahr 2006 oder auch die Folgejahre umfasst."
(02-12-2019, 18:25)Corleone schrieb: WARUM muss ich sie ihr ersetzen (siehe oben)? Weil dem Unterhaltsempfänger keine steuerlichen Nachteile aus dem Bezug von Unterhalt erwachsen sollen. Dies entspräche nicht der Billigkeit. Dass dem Geber aus der Unterhaltsbelastung gleich dreifacher Nachteil entsteht (Unterhalt + steuerliche Nachteilsausgleichspflicht + höhere Anwaltskosten), und er praktisch gar keine steuerliche Entlastung bekommt, wird dagegen als der Billigkeit entsprechend angesehen. Staat und Blutsauger haben nur Vorteile, und alle Nachteile trägt der Leistende, der Schaffende, der Arbeitende, der Ernährer der Familie. Das Ganze ist komplett auf wirtschaftliche Ausplünderung von Familienvätern ausgerichtet.
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(04-12-2019, 17:04)Corleone schrieb: Weil dem Unterhaltsempfänger keine steuerlichen Nachteile aus dem Bezug von Unterhalt erwachsen sollen. Dies entspräche nicht der Billigkeit. Dass dem Geber aus der Unterhaltsbelastung gleich dreifacher Nachteil entsteht (Unterhalt + steuerliche Nachteilsausgleichspflicht + höhere Anwaltskosten), und er praktisch gar keine steuerliche Entlastung bekommt, wird dagegen als der Billigkeit entsprechend angesehen.
Mir scheint, du hast es immer noch nicht so richtig verstanden.
Dieses System ist zwar extrem ungerecht zu Männern/Vätern, aber Schaden zufügen aus blossem Selbstzweck, nur damit der Unterhaltspflichtige geschädigt wird, so weit ist dieses System (noch) nicht.
Wenn ein Steuerpflichtiger Geld aus seinem Einkommen jemand anderem zukommen lässt, egal aus welchem Grunde, und er will für das weitergeleitete Geld keine Steuern zahlen und macht dieses Geld als Sonderausgaben geltend (um darauf eben keine Einkommenssteuer zahlen zu müssen), dann muss entweder jemand anderes diese Steuern zahlen. Oder der Steuerpflichtige übernimmt den Anteil des Empfängers, wenn bei diesem gewisse Freigrenzen überschritten werden. Das verhält sich im Übrigen genau so, wenn ich z.B. meine bedürftigen Eltern oder meinen geistig behinderten Bruder unterstütze - dem Finanzamt ist es scheißegal, wer wem Geld aus welchem Anlass zahlt. Das Finanzamt will seinen Anteil haben.
Zum Nachrechnen:
Corleone erzielt ein Jahreseinkommen von 100.000.- €. Sein Steuersatz beträgt 30%, entspricht 30.000.- €.
Nun überweist Corleone aus seinen 100.000.- € Einkommen den Betrag von 20.000.- € an seinen kranken Bruder, die bedürftige Mutter oder die gierige ExFrau. Nunmehr hat Corleone nur noch 80.000.- € Einkommen, zudem fällt dadurch sein Steuersatz auf 25%. Corleone zahlt also keine 30.000.- € Einkommenssteuern mehr, sondern nur noch 20.000.- €.
Die Differenz von 10.000.- € will der Staat natürlich nicht einfach so verschenken - also zahlt der Empfänger der Zuwendung. Wenn der Empfänger keine weiteren Einkünfte als die erwähnten 20.000.- € von Corleone hat, dann entsteht aus diesem Betrag eine Steuerschuld von 2.000.- € (nur als Beispiel angenommen!). Diese hat nun Corleone zu übernehmen, wenn er einen Nachteilsausgleich zugesichert hat.
Am Ende zahlt Corleone dann eben 22.000.- € Einkommenssteuer. Plus 20.000.- € geleistetem Unterhalt. Nach gängiger Rechtssprechung in Deutschland gelten Unterhaltszahlungen von Männern als Konsumausgaben - will heissen, an der Unterhaltspflicht ist ein Mann selbst schuld. Hätte er nicht geheiratet, hätte er nicht in eine Frau abgelaicht, wäre ihm diese Unterhaltspflicht erspart geblieben.
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