Über die Zulassung eines Anwalts beim BGH:
https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/...ie-waehlen
Lies dir das genau durch, dann erkennst du bereits einige Schwierigkeiten, mit deiner Sache bis zum BGH aufzusteigen, beispielsweise das Problem einen Anwalt dafür zu finden.
Voraussetzung ist naürlich auch, dass die Berufung zum BGH vom OLG in deinem Verfahren ausdrücklich zugelassen ist. Das ist sie in den allermeisten Fällen nicht, die BGH-Erlaubnis ist mit einem Textbaustein erst einmal auf "aus" gestellt. Dagegen kannst du Bechwerde einlegen, aber wenn du keine sehr gute Begründung hast, wird die ebenfalls abgewiesen. Es muss etwas sein, das bislang noch nicht ausgeurteilt wurde. Dieser Begriff ist weit schrumpfbar, wie du dir unschwer denken kannst.
Komischerweise steigen im Unterhaltsrecht Dinge immer dann sehr leicht auf, auch wenn sie schon -zigmal ausgeurteilt wurden. Immer dann, wenn der BGH wieder irgendeine Schraube anzieht und die bestehende Rechtssprechung für Unterhaltspflichtige zur noch grösseren Katastrophe machen will. Beispiele dafür: Der Skandal mit der abgeschafften Verwirkung von Unterhaltsschulden oder die Unterhaltsverdoppelung, indem ganz plötzlich Betreuungskosten zu Mehrbedarf werden. Das waren längst geklärte Fragen, für die auch keine neue gesetzlichen Regelungen dazugekommen sind. Und schwuppiwupp heisst es im Beschluss "in Abkehr der früheren Ansicht des Senats..."
Ich sehe da vor allem eine riesige Klüngelei am Werke, eine Kloake deren Gestank durch die Sitzungszimmer zieht. Die Vorgehensweise wird sauber unter den Roben verborgen, aber man kennt sich unter Gangstern sehr genau, aber die Ergebnisse sprechen eine sehr deutliche Sprache und die sind öffentlich nachzulesen, wenn man sich die Mühe macht.