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Anspruchsübergang
#1
Ich habe mal eine (dumme?) frage, denn eigentlich kann ich nirgends konkretes finden:

Wenn die Ex Leistungen nach Hartz IV bezieht und dadurch Anspruchsübergang/Unterhalt auf das JC bewirkt, fordert das JC Auskunft beim Unterhaltspflichtigen an usw.
Der Unterhaltspflichtige (kein Titel) zahlt die vom JC verlangte Summe.
Wenn jetzt der Unterhaltspflichtige vom gegnerischen Anwalt eine völlig andere Berechnung "vorgelegt" bekommt, dieser für die Ex PKH begehrt und klagen will, inwiefern wirkt sich die Tatsache des Anspruchsübeganges auf das JC auf die Klage aus, bzw. ist diese überhaupt möglich?
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#2
Wenn sie möglich ist, dann nur in Höhe noch nicht übergegangenen Ansprüche.
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#3
Im SGB II gibt es keine Fiktion. Dort gibt es nur das Tatsachenprinzip. Sollten sich durch die Berechnung und Anerkennung (ggf. auch durch Titel) neue Unterhaltsbeträge ergeben, so gilt der Anspruchsübergang über den höheren Unterhaltsbetrag IMMHO erst ab dem Zeitpunkt der neuen Unterhaltsvereinbarung.
Das Jobcenter kann auch nur maximal in der Höhe Unterhalt mit SGBII-Leistungen verrechnen, wie es selber an den oder die Bedürftigen leistet.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#4
Verstehe ich leider immer noch nicht. JC rechnete dem Vater (derzeit im Krankengeldbezug) aus, welchen Kindesunterhalt er zu zahlen hat. Trennungsunterhalt ergab sich nicht anhand der Zahlen. Das Jobcenter machte einen Rückstand geltend. Der wird in Raten abgezahlt.

Nun schreibt die Anwältin der Mutter an das Gericht im Rahmen der Beantragung von VKH, der Vater müsse (mehr) Kindesunterhalt zahlen und bezieht sich lediglich auf einige Lohnabrechnungen VOR dem Krankengeldbezug. Diesen entnimmt sie dann auch diejenigen Zahlen, aus welchen sie Trennungsunterhalt zu fordern versucht.

Das Gericht schreibt den Vater an, er möge sich dazu äußern, ob der Antrag der Gegenseite mutwillig sei und inwieweit er dazu Stellung nehmen möchte, da das Gericht über die BKH noch nicht entschieden habe. In dieser Sache entnehme ich also auch keine Anwaltspflicht.

Deshalb: Die zugrunde liegenden Zahlen des Vaters haben sich (derzeit) nicht geändert. er zahlt auch weiter den ausgerechneten Betrag an das JC.
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#5
Das stimmt schon. Für den Betrag oberhalb des vom JC verlangten Kindesunterhalt könnte die Mutter mit eigener Vertretung Forderungen anmelden. Das Jobcenter ist etwa wie die Unterhaltsvorschussstelle positioniert (Vertretung nur in Höhe des Unterhaltsvorschusses), nicht wie eine Beistandschaft die die gesamte Vertetung übernimmt.

Der Vater soll antworten, dass er mit dem Jobcenter längst zu einer Einigung über den Unterhalt gekommen ist und den zahlt. Weitere Forderungen seien ohnehin aus der Luft gegriffen, weil (Beschreibung der Einkommenssituation nebst Nachweisen). Die Klage sei also mutwillig.
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