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07-03-2022, 09:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07-03-2022, 09:57 von der_Luki.)
Hallo Ihr Lieben,
ich habe folgende Situation:
- Trennung im Gange, Scheidung soll Mitte 2023 stattfinden
- Zwei Kinder, 8 und 11
- Ich verdiene deutlich mehr als meine (noch) Frau
- Wir wollen das alles im Wechselmodel haben
- Die Große hat Ihren Hauptwohnsitz bei mir, die Kleine bei meiner Frau
- Jeder von uns wird 1,0 Kinder auf der Steuerkarte haben
- Kindergeld wird geteilt
- Unterhalt wird geteilt (Frau kriegt mehr, ich entsprechend weniger)
- Trennungsgeld und Unterhalt sind bereits berechnet (autsch!)
- Wir wollen beide in die Steuerklasse 2
Jetzt meine Frage: macht das so Sinn? Was sollte ich eventuell zusätzlich beachten? Ich danke Euch schon jetzt für jeden Tipp und Hinweis!
Vielleicht noch als Nachtrag: wie ist Eure Erfahrung mit Unterhalt in der Steuererklärung? Diesen soll man ja als "außergewöhnliche Ausgabe" angeben können - klappt das?
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Kindesunterhalt ist nirgends steuerlich zu berücksichtigen. Für Ehegattenunterhalt und Trennungsunterhalt gibt es zwei Möglichkeiten: Aussergewöhnliche Belastung oder Sonderausgabe. Letzteres geht im Rahmen des sogenannten begrenzten Realsplittings. Womit du besser fährst, das musst du mit deinen Zahlen durchrechnen.
Wieso Scheidung erst Mitte 2023? Ein Jahr Trennungszeit. Habt ihr euch noch nicht mal getrennt? Bedenke: Je früher die Scheidung, desto besser für dich. Je länger, desto höher solche Dinge wie Versorgungsausgleich. Ausser, ihr seid euch so einig, dass ihr darauf einvernehmlich verzichtet und das in einer Trennungsfolgenvereinbarung amtlich macht.
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Zusätzlich: Ja, macht Sinn. Steuerklasse 2 auf jeden Fall. Im Steuerprogramm darauf achten, dass der "Alleinerziehendenentlastungsbetrag" beantragt wird. Ist je nach programm mal hier mal da versteckt
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Hey Leute, und erst mal Danke für das schnelle Feedback. Hierzu:
- Getrennt sind wir schon. Anwältin meinte, dass wir erst nach dem Trennungsjahr eine Scheidung beantragen können (das wäre der 01.02.2023), dann sollen wir von einem halben Jahr bis zur endgültigen Scheidung ausgehen. Sollte ich hier etwas anderes verlangen / anfordern?
- "Alleinerziehendenentlastungsbetrag", roger, danke für den Hinweis
- Zu Aussergewöhnliche Belastung oder Sonderausgabe
- Hier erstmal, ja, bei der Steuererklärung meinte ich den Unterhalt für Frau, nicht für die Kinder - sorry, habe ich evtl. doof formuliert
- Bei der Sonderausgabe habe ich verstanden, dass die Frau dem zustimmen muss, und den Unterhalt auch als sonstige Einkünfte deklarieren muss, korrekt? In diesem Fall können wir das vergessen
- Zur Aussergewöhnlichen Belastung habe ich folgendes gefunden "Grundsätzlich können Sie Ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Maximal 9.744 Euro können so in der Steuererklärung 2021 steuerlich geltend gemacht werden." Verstehe ich das somit falsch?
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Der Scheidungsantrag kann schon während des Trennungsjahrs eingereicht werden, etwa 10 Monate nach dem Trennungsdatum. Der Scheidungsantrag wird der Gegenseite aber noch nicht zugestellt. Diese Zustellung ein wichtiges Datum, das ist ein Stichtag für Vieles.
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08-03-2022, 08:07
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-03-2022, 08:08 von Austriake.)
Zur steuerlichen Auswirkung von gezahltem Unterhalt:
der Unterhalt empfangende Teil bestätigt per Anlage U zur Einkommenssteuererklärung (gibts auf dem Finanzamt) den Erhalt der Unterhaltsleistungen. Der Unterhaltsberechtigte ist zur Erstellung und Unterzeichnung der Anlage U verpflichtet (es empfiehlt sich, die Zahlungen vom Erhalt dieser unterschriebenen Anlage U abhängig zu machen. Keine Unterschrift - kein Geld).
Unter Vorlage dieser Anlage U beim Finanzamt macht der Unterhaltspflichtige den bezahlten Unterhalt steuermindernd geltend. Im Gegenzug muss der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsberechtigten von der Einkommenssteuer auf den Unterhalt freistellen.
Im Klartext: du zahlst 1.000 Euro monatlich Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt. Deine Steuerschuld wird so vermindert, als ob du 1.000 Euro weniger verdienen würdest, weil du das Geld ja weitergibst. Dafür muß jetzt deine ExFrau diese 1.000 Euro auf ihr Einkommen draufrechnen und dafür Einkommenssteuern zahlen. Diese Steuern mußt du deiner ExFrau wieder ersetzen, weil du sie ja selber nicht zahlen mußtest.
Sollte man sich durchrechnen, wenn die ExFrau selbst volles Einkommen erzielt. Möglicherweise wird das ein Nullsummenspiel.
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08-03-2022, 09:47
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-03-2022, 09:49 von paule.)
Das lohnt sich nur bei extremer Einkommensverteilung, einer fast alles............einer fast nix !!
Und geringer Einkommenssteuer des " Nix habenden " !