https://openjur.de/u/2442471.html
Ich weiß nicht, ob das hier von Belang ist, weil ich nichts sensationelles entdecken kann. Aber auf den Hinweis hin, es müsse nun "viel neu berechnet" werden, stelle ich das mal hier ein.
Vorwiegend geht es wohl hier drum:
Das mietfreie Wohnen beeinflusst nicht die Höhe des Kindesunterhalts. Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum wird vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen. Ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich kann auch darin bestehen, dass der Betreuungselternteil keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen kann, weil nach der Zurechnung des vollen Wohnwerts keine auszugleichende Einkommensdifferenz zwischen den Eltern mehr besteht.
Und so schreiben die Anwälte auf ihren Seiten:
Niedrigere Barunterhaltsverpflichtung bei mietfreier Überlassung einer dem Unterhaltspflichtigen gehörenden Wohnung
Ich weiß nicht, ob das hier von Belang ist, weil ich nichts sensationelles entdecken kann. Aber auf den Hinweis hin, es müsse nun "viel neu berechnet" werden, stelle ich das mal hier ein.
Vorwiegend geht es wohl hier drum:
Das mietfreie Wohnen beeinflusst nicht die Höhe des Kindesunterhalts. Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum wird vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen. Ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich kann auch darin bestehen, dass der Betreuungselternteil keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen kann, weil nach der Zurechnung des vollen Wohnwerts keine auszugleichende Einkommensdifferenz zwischen den Eltern mehr besteht.
Und so schreiben die Anwälte auf ihren Seiten:
Niedrigere Barunterhaltsverpflichtung bei mietfreier Überlassung einer dem Unterhaltspflichtigen gehörenden Wohnung