23-02-2023, 15:41
Glaubt ihr Zahlknechte, ihr könntet euch durch den Tod davonstehlen? Weit gefehlt, der BGH kriegt euch alle und kassiert euch noch postmortal ab.
Der Fall:
Mann, Jahrgang 1937, stirbt mit 80 Jahren 2017. War irgendwann verheiratet und beantragte vor 47 Jahren die Scheidung. Rechtskräftig geschieden wurde dann 1980, Versorgungsausgleich wurde berücksichtigt und die Frau bekam einen Teil der Rentenanwartschaften des Mannes übertragen, eine simple Rechnung war das. Die Exfrau starb 2011.
Mann heiratete später nochmal. Die Witwe dieser Ehe ist die Antragstellerin. Sie kassiert eine "grosse Witwenrente". Das ist ihr zu wenig, sie beantragt 40 Jahre später eine "grosse Totalrevision" für den Versorgungsausgleich von 1978 zwischen zwei heute Toten. Denn: Hätte der Mann damals weniger abgegeben, hätte sie heute eine höhere Witwenrente.
Bei den unteren Gerichten dringt sie damit nicht durch. Der BGH lässt die Korken knallen: Totalrevision! So, als ob die beiden Eheleute noch leben würden. Hinterbleibene seien antragsberechtigt. Und es geht alles, auch bei Toten. Auch die anderen Erben könnten hinzugezogen werden.
Volltext: https://openjur.de/u/2462268.html
BGH, Beschluss vom 14.12.2022 - XII ZB 318/22
Der Fall:
Mann, Jahrgang 1937, stirbt mit 80 Jahren 2017. War irgendwann verheiratet und beantragte vor 47 Jahren die Scheidung. Rechtskräftig geschieden wurde dann 1980, Versorgungsausgleich wurde berücksichtigt und die Frau bekam einen Teil der Rentenanwartschaften des Mannes übertragen, eine simple Rechnung war das. Die Exfrau starb 2011.
Mann heiratete später nochmal. Die Witwe dieser Ehe ist die Antragstellerin. Sie kassiert eine "grosse Witwenrente". Das ist ihr zu wenig, sie beantragt 40 Jahre später eine "grosse Totalrevision" für den Versorgungsausgleich von 1978 zwischen zwei heute Toten. Denn: Hätte der Mann damals weniger abgegeben, hätte sie heute eine höhere Witwenrente.
Bei den unteren Gerichten dringt sie damit nicht durch. Der BGH lässt die Korken knallen: Totalrevision! So, als ob die beiden Eheleute noch leben würden. Hinterbleibene seien antragsberechtigt. Und es geht alles, auch bei Toten. Auch die anderen Erben könnten hinzugezogen werden.
Volltext: https://openjur.de/u/2462268.html
BGH, Beschluss vom 14.12.2022 - XII ZB 318/22