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Neues Umgangsverfahren einleiten
#1
Hallo,

die Zeit vergeht, das Kind wird älter, es kommt bald in die Schule.
Es wird für mich Zeit, sich um eine gerichtliche Umgangserweiterung zu bemühen.
Denn was sich nicht ändert, ist die ablehnende Haltung der Mutter des gemeinsamen Kindes,
es mir auch nur eine Minute länger zu überlassen,
als es der letzte erzielte Vergleich (gerichtlich gebilligt) ermöglicht.
Die Ausgangslage ist dieselbe, wie vor dem zuletzt stattgefundenen Umgangsverfahren.
Die Mutter hasst mich, unterstellt mir permanentes Fehlverhalten im Umgang mit dem Kind.
Kurzum: Laut ihr habe ich keine väterlichen Qualitäten und keine Erziehungskompetenz.
Ich bin für unser Kind schlichtweg kindeswohlgefährdend.

Das Jugendamt sieht sich nicht im Stande in dieser Angelegenheit zu vermitteln.
Der Dreisprung ist somit an seinem letzten Schritt angelangt.

Nun habe ich zwei Fragen, die sich auf das von mir geplante Umgangsverfahren beziehen.

Da der noch bestehende Vergleich für mich verkomplizierende Auflagen enthält,
möchte ich, dass diese ab dem nächsten Vergleich/Beschluss ihre Gültigkeit verlieren.

1. Ist es hierfür notwendig, im nächsten Umgangsantrag explizit zu beantragen,
dass die bestehenden Vereinbarungen ab dem nächsten Vergleich/Beschluss gegenstandslos werden?
Oder ist es so, dass, wenn kein entsprechender richterlicher Hinweis in einem Vergleich/Beschluss
verankert ist, alle Inhalte eines zurückliegenden Vergleiches/Beschlusses automatisch nichtig werden?

Ich möchte bestmöglich sicherstellen, dass ich der Gegenseite keine Hintertüren zur Sabotage offenlasse,
indem der neue Vergleich/Beschluss unbestimmt formuliert wird
und der KM einen unnötigen Spielraum zur Fehlinterpretation bietet.
Das kenne ich aus meinem Fall und Fällen anderer Trennungsväter inzwischen zu Genüge.

Meine nächste Frage betrifft nicht meinen Antrag, jedoch eine Situation aus der letzten stattgefundenen Anhörung zum Umgang am Familiengericht (Amtsgericht!).
Dort hat sich die Richterin mir gegenüber folgendermaßen geäußert:

„Wenn Sie (Vater/Antragsteller) den von mir (Richterin) gemachten Vorschlägen nicht zustimmen,
wird ein Vergleich nicht zustande kommen und ich werde einen Beschluss fassen.
Der Inhalt des Beschlusses wird allerdings für sie nachteiliger ausfallen, als das,
was ich Ihnen zur Erzielung eines Vergleichs angeboten habe.

Darüber hinaus werde ich den Beschluss so verfassen, dass er nicht beschwerdefähig wird."


Mal ganz davon abgesehen, dass die von ihr gemachte Äußerung eine klare Erpressung war
und somit Potenzial für einen Befangenheitsantrag geboten hat:

2. Kann eine Richterin am Amtsgericht (Familiengericht) einen Beschluss tatsächlich so gestalten,
dass 
mir der Beschwerdeweg (OLG) verunmöglicht wird?
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#2
1. Was nicht abgeändert oder widersprochen wird, gilt weiter. Formulieren deine Antrag also entsprechend. Etwa

"In Abänderung der Vereinbarung aus dem Vergleich vom XX.XX.XXXX holt der Vater das Kind ab dem 1.8.2023 nicht mehr in der mütterlichen Wohnung Schlossallee 1 ab, sondern nach dem Unterricht in der Rudi Dutschke Grundschule am Platz des sozialistischen Sieges, Lenindorf."

2. Nein, kann sie nicht. Ihre Sätze sind arrogant, überheblich, toxisch. Leute mit solchen emotionalen und inhaltlichen Behinderungen zeigen damit nur ihre Angst. Man kann sogar schon im Vorfeld Anträge so stellen, dass eine Berufung leichter wird. Frage jetzt nicht, wie, denn das hat dann Nachteile an anderer Stelle und ich halte ungern Vorträge über Dinge, die technisch funktionieren aber letztlich in der Sache zu nichts führen.
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#3
Der Antrag beim Familiengericht sollte kurz und bündig, aber dafür so konkret wie irgend möglich und vollständig sein. "In Abänderung der Vereinbarung..." ist quasi der Anfang. Danach die Beantragung der Umgangszeiten.
Weiterhin - da Dein Kind ja bald 6 wird - vollständige Regelung, die sich an der Schule orientiert. Hälfte der Ferien z.B., aber auch durchgängig alle Feiertage entsprechend aufgeteilt berücksichtigen einschl. Weihnachten.

Fam-Gerichte "vergessen" gerne mal so was, wie z.B. Weihnachten oder Ferien. Dann öffnen sie sofort Tür und Tor für Folgeauseinandersetzungen. Da Du die Richterin schon kennst, weißt du was Dir blüht. Den Beschwerdeweg kannst Du also geistig schon mal einkalkulieren. Beschwerdefähig ist jeder Beschluss. Und so wie die sich produziert, begründet die mit Sicherheit eben gerade nicht so, dass sich der Blick darauf eines Dritten nicht lohnen würde.

Wenn Du ohne Anwalt da rein gehst, wäre das vorherige Lesen eines befähigten Dritten über Deinen Antrag sicher auch keine schlechte Idee.
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#4
Existierende Vergleiche sind immer schwer anzufechten - es muss entsprechend gut begründet sein. Im Idealfall spricht sich das Kind für mehr Umgang in der Anhörung aus!

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1696.html

Darum, geht’s bei Dir.

Entweder selbst hineinlesen oder wirklich professionelle Hilfe holen, so ein Verfahren kann mit entsprdchenendem Gutachten lange dauern da kannst du in viele Fettnäpfchen treten.

Empfehle dir nen guten Anwalt oder noch besser einen guten Berater dazu. Einfach ne PM senden.
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