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Anwalt meint i.d.R. werden KdU für Kinder in TBG´s nicht berücksichtigt.
Er beruft sich darauf:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-diens...94061.html
Ich sehe das anders. Kinder haben auch in TBG´s einen Anspruch auf "angemessenen" Wohnraum.
Wie seht ihr das? Habt ihr Links oder Threads hier im Forum hier die das Thema behandeln?
Habe leider wenig Zeit um mich hier durchzuforsten. Wäre dankbar für Tipp´s,
lg
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Worauf sich der Anwalt da konkret beruft, ist unverständlich. Das BSG hat doch ausgeführt, dass auf den
Einzelfall abzustellen ist. Ist also letztlich eine Ermessensentscheidung des Jobcenters (Da wäre natürlich zu
prüfen, ob das JC in seinem Bescheid auch die Ermessensgründe aufführt. Fehlende Ermessensgründe kann man einklagen).
Sozialberatung Kiel, RA Helge Hildebrandt
https://sozialberatung-kiel.de/tag/wohnr...einschaft/
Sozialrecht Stadt Berlin, Verfahrensanweisungen für die Verwaltung
https://www.berlin.de/sen/soziales/servi...571939.php
Zitat:3.5.3 – Angemessenheit bei Ausübung des Umgangsrechts
(1) Sofern Kinder regelmäßig im Haushalt der leistungsberechtigten Person wohnen und eine so genannte „temporäre Bedarfsgemeinschaft“ zur Ausübung des Umgangsrechts nach den dazu von der Bundesagentur für Arbeit erlassenen Hinweisen zu § 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch anerkannt wurde, ist der entsprechend erhöhte Bedarf für Unterkunft und Heizung anzuerkennen. Dem zur Wahrnehmung des Umgangsrechts der leistungsberechtigten Person notwendige zusätzliche Raumbedarf ist in der Regel durch Berücksichtigung des Richtwerts nach Nummer 3.3 mit der entsprechenden Bedarfsgemeinschaftsgröße (der „temporären Bedarfsgemeinschaft“) Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für die Grenzwertermittlung für den angemessenen Verbrauchswert für das Heizen und Warmwasserbereitung (siehe Nummer 5.2).
(2) Abweichungen vom Regelfall nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles möglich. Hierbei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a) Häufigkeit und Dauer des Aufenthaltes,
b) Zahl der Kinder,
c) Alter der Kinder,
d) Geschlecht der Kinder,
e) Lebenssituation des Kindes und der umgangsberechtigten Person,
f) Verhältnis zwischen Kind und Sorgeberechtigtem,
g) die konkreten Wohnverhältnisse.
(3) Betreuen getrenntlebende Eltern ihr Kind gleichmäßig im Sinne eines familienrechtlichen Wechselmodells, hat das Kind einen grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf in den Wohnungen beider Eltern. Das Kind ist dann bei der abstrakten Angemessenheit als weiteres Haushaltsmitglied zu berücksichtigen, da es seinen Lebensmittelpunkt in den Wohnungen beider Eltern hat (vergleiche Urteil des Bundessozialgerichtes vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 23/18 R).
Hier wohl besonders interessant:
RA Stephan Felsmann, Kiel
https://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/...nterkunft/
Zitat:Das Sozialgericht Kiel hat am 09.04.2014 in einem Eilverfahren – S 38 AS 88/14 ER – beschlossen, dass ein Vater, der an 55 Tagen im Jahr sein Umgangsrecht mit seinen beiden Kindern ausübt, ein Recht auf höhere Kosten der Unterkunft hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Vater eine – nach Auffassung des Jobcenters – zu teure Wohnung angemietet. Er hatte dies damit begründet, dass er regelmäßig sein Umgangsrecht mit seinen Kindern ausübe.
Das Jobcenter hatte ihm lediglich Kosten der Unterkunft nach der Angemessenheitsgrenze für eine Person bewilligt (50 qm / 316,00 Euro bruttokalt).
Das Sozialgericht hat nun entschieden, dass er ein Anrecht auf eine Wohnung von einer Größe von 65 qm mit entsprechend höheren Mietkosten hat (408,20 bruttokalt). Es bestehe eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit seinen Kindern.
Das Jobcenter hatte die -etwas lebensfremde- Auffassung vertreten, man habe in einem solchen Fall zwar Anspruch auf eine größere Wohnung, nicht aber auf höhere Mietkosten.
Aus einem Aufsatz von Bernd Eckard
https://sozialrecht-justament.de/data/do...1-2022.pdf
Zitat:Nach der bisher herrschenden Rechtsauffassung sind die Bedarfe der Unterkunft, die im Rahmen des Umgangsrechts entstehen, Bedarfe des Elternteils, mit denen das Kind Umgang hat. Die Bedarfe der Unterkunft in der »Haupt-Bedarfsgemeinschaft« sind dagegen Bedarfe des Kindes. Per se sind die Unterkunftsbedarfe durch die Unterkunft in der Haupt-Bedarfsgemeinschaft abgedeckt, die Unterkunftsbedarfe in der temporären Bedarfsgemeinschaft schützen dagegen lediglich das Umgangsrecht eines Elternteils (BSG, Urteil vom 29.08.2019 - B 14 AS 43/18 R):
Zu berücksichtigen ist stets, dass der Wohnbedarf des Kindes existenzsicherungsrechtlich ausschließlich an seinem Lebensmittelpunkt gedeckt wird und die Anerkennung erhöhter Wohnkosten des umgangsberechtigten Elternteils allein dem Umgang dient
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater