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BFH vom 11. Mai 2023, III R 9/22 - Kinderbetreuungskosten
#1
Genauergesagt: Kinderbetreuungskosten sind weiterhin nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG steuerlich absetzbar. Als Sonderausgaben zu zwei Dritteln und bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro im Jahr je Kind. Aber nicht für Trennungsväter.

Wie immer in Deutschland gibts per Gesetz versorgende Familienväter und unwerte Trennungsväter, Schundnickel die nichts mit dem Kind zu tun haben. Der Bundesfinanzhof hat nun beschlossen, dass das weiterhin legal ist: Trennungsväter werden zwar volle Kanne zur Zahlung der Betreuungskosten im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf verpflichtet (das hat der BGH mal geändert), gleichzeitig haben sie aber im Gegensatz zu Nicht-Trennungsvätern gemäss § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG kein Recht, das gezahlte Geld steuerlich geltend zu machen. Der Ausschluss sei rechtens. Der BFH urteilte, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit eine "verfassungsgemäße Typisierung" sei. Es wird davon ausgegangen, dass höhere Betreuungskosten typischerweise nur anfallen, wenn das Kind im eigenen Haushalt lebt. Dies führt laut Gericht nicht zu einer unzulässigen Besteuerung des Existenzminimums des Kindes.

Urteil vom 11. Mai 2023, Az: III R 9/22 des BFH in München.
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entsch...202310136/
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#2
Rechtsstaat. Eigentlich subsumiert der Jurist Gesetzestexte nach Vorliegen eines Sachverhaltes und kommt dann zu einem sachlich nachvollziehbarem Ergebnis.
In Toitschland allerdings geht der Jurist als Bütttel und vom Staat bestens versorgte Zecke her und stellt sich ideologisch - je nach Fall - zwei Fragestellungen, die zum gewünschten Ergebnis führen:

Wie kann ich Subsumtion betreiben um

1. Dem Staat mehr Steuern zu generieren oder weinigstens Verluste zu ersparen und
2. Unterhaltsmaximierung zu Ungunsten böser weißer Männer betreiben ?

Das Ergebnis steht also vorher fest, Man muss es nur noch schwurbelnd begründen.

Ist so ähnlich wie in der "Wissenschaft" dieser Zeit. Mit welchen Daten füttere ich ein Berechnungsmodell, damit ein gewünschtes Ergebnis raus kommt.

So definiert sich eben eine Bananenrepublik.
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#3
Und wenn die Finanzämter es doch anerkennen? Begehen Sie dann eine Straftat?
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#4
Nein. Aber du, wenn du falsche Tatsachen lieferst, um die Erstattung zu bekommen, z.B. gemeinsames Wohnen mit dem Kind behauptest, obwohl das nicht stimmt.
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#5
Dieses Mal der Bundesfinanzhof in geschlechtsrassistischer Manier und die Benachteiligung von Trennungsvätern manifestierend:

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 11.5.2023 eine Entscheidung in Bezug auf die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten getroffen. Der Fall betraf einen Vater, der getrennt von der Mutter seiner Tochter lebte. Er versuchte, die Hälfte der Betreuungskosten für Kindergarten und Schulhort als Sonderausgaben von der Steuer abzusetzen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da die Tochter nicht zum Haushalt des Vaters gehörte. Das Gericht entschied, dass die von ihm getragenen Kosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können, da die Tochter nicht zu seinem Haushalt gehörte. Die Richter stellten fest, dass die geltende Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Sie argumentierten, dass die Regelung darauf abzielt, die finanzielle Belastung von Eltern zu mindern, die ihre Kinder in ihrem eigenen Haushalt betreuen und erziehen. I n f o r m a t i o n s b r i e f September 2023 4 von 5 Darüber hinaus wurde in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Vater bereits einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhielt. Dieser Freibetrag war höher als die von ihm getragenen Betreuungskosten. Aufgrund dieser Umstände wurde die Revision des Vaters als unbegründet zurückgewiesen.

Der Vater (Kläger) war übrigens Steuerberater. Es ist also abzuleiten, dass er dazu in der Lage war, sachlich abzuleiten, ob ihm das Prozessrisiko wert ist und ob ein Erfolg der Klage zumindest aussichtsreich sei. Tja....

Die Hälfte der angesetzten Betreuungskosten hatte er schließlich an die Mutter in Form des Mehrbedarfs auch gezahlt. Nutzte ihm nichts... Er darf sie trotzdem nicht ansetzen.
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