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Liebe Elternteile,
folgender Sachverhalt:
seit 4 Jahren geschieden, Gemeinsames Sorgerecht, KM Aufenthaltbestimmungsrecht.
Sohn ist 6 bald 7 Jahre alt.
Die KM möchte nachdem sie 3 mal die KITA gewechselt hat unseren 6 Jährigen Sohn nun Hospitationen in der benachbarten Schule machen lassen und evtl. einen Klassen/Schulwechsel einfordern. Unser Sohn geht in die 1te Klasse und bald in die 2te.
Ich habe mein sofortiges Veto eingelegt, da man keinem 6 jährigen den Wunsch/Verantwortung geben sollte ob er die Schule wechseln kann.
Die Schule die sich auf die Aussagen der KM beziehen, sagt auch, dass dies "Dinge des alltäglichen Lebens seien die zum Aufenthaltsbestimmungsrecht" gehören.
Ich hingegen, sehe Hospitationen als Entscheidung des "gemeinsames Sorgerechts", da dies die Vorstufe zu einem evtl. Schulwechsel nach sich zieht, den beide Elternteile unterzeichnen müssen.
Die Schule will nun eine juristische Prüfung meinerseits bzw. einen Gegenbeweis haben andernfalls würde Sie so agieren wie als wenn es Dinge des alltäglichen Lebens wären.
BG,
Oliver
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07-05-2024, 15:00
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07-05-2024, 15:01 von DrNewton.)
Hallo,
1)
warum soll der Schulwechsel erfolgen? Ist etwas vorgefallen? Wie wird dieser mütterlicherseits begründet?
2)
zumindest in unserem Bundesland gibt es eine Schulbehörde / Schulaufsicht und dann eine Abteilung die die Schüler den Schulen zuweist. Dort hatte man mir erklärt, dass die Schüler gem. Gemeinde, Straße, etc. nach einem Schlüssel "verteilt" werden. Ein Schulwechsel wäre nur unter engen, bestimmten Umständen möglich, da die Schulen hier alle "überbucht" sind. Vielleicht scheidet der Schulwechsel ja schon auf Grund der Kapazitäten und der zuständigen Verwaltungsordnung aus ..... ;-) Da kannst Du bzgl. Informationen zumindest schonmal vorfühlen .....würde ich zumindest mal telefonisch mich durchfragen; die Damen waren (zumindest bei uns) alle sehr gesprächig ..... Die Schulen haben das nicht zu entscheiden .... können nur Ihre Stellungnahme zum Fall abgeben. Müsste man hilfsweise in die Verwaltungsordnung schauen, wie es geregelt ist.
Anmerkung, bei uns ging es damals um eine anderen Schule da diese dichter vom Wohnort zu erreichen wäre u.a. mit Fahrrad und zu Fuss; während die uns zugewiesene Schule komplett in einer anderen Richtung lag und nicht mit Fahrrad, Fuss, etc. erreichbar gewesen wäre, dafür aber mit dem eingerichteten Schulbus. Bürokratie eben .... :-( aber der gesunde Menschenverstand hat am Ende gewonnen.
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(06-05-2024, 17:46)Oliver schrieb: Die Schule die sich auf die Aussagen der KM beziehen, sagt auch, dass dies "Dinge des alltäglichen Lebens seien die zum Aufenthaltsbestimmungsrecht" gehören.
Das ist falsch. Das ABR ist das Recht, den gewöhnlichen Wohnort des Kindes zu bestimmen. In einer Klasse zu hospitieren ist kein Wohnsitzwechsel. Die Frage ist vielmehr, ob es sorgerechtsrelevant ist, d.h. ob beide Eltern darüber Einigkeit herstellen müssen. Das weiss ich nicht, aber ich vermute, eher nicht. Erst der Schulwechsel wäre es. Man könnte argumentieren, dass du einen weiteren Wechsel ablehnst und deshalb das hospitieren zu nichts führen wird und deshalb auch abzulehnen ist.
(06-05-2024, 17:46)Oliver schrieb: Die Schule will nun eine juristische Prüfung meinerseits bzw. einen Gegenbeweis haben andernfalls würde Sie so agieren wie als wenn es Dinge des alltäglichen Lebens wären.
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Exakt verstanden ! Hospitation bringt nichts, weil ich es von vornherein ablehnend man zwangsläufig eine Unterschrift bräuchte.
Die KM spielt halt leider die gesamte Klaviatur in allem. Jede Email ist mir Bedacht geschrieben und immer mit einem Hintergedanken bereits aufgebaut.
Die Schule sieht sich als neutrale Stelle und möchte dahingehend die Schweiz spielen und bloß nicht die KM verärgern!
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Du könntest es zusätzlich versuchen und die Schule auf BGB § 1687 "Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben" hinzuweisen.
"(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich."
Mit dem Zusatz, dass du auf keinen Fall die Schulanmeldung unterschreibst. Dass diese von beiden Sorgeberechtigten unterschrieben werden muss, sollte in der Schule bekannt.
Beschlüsse, dass die Schulwahl eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung ist finden sich leicht im www, falls du deine Antwort noch untermauen möchtest.
Evtl. nehmen sie dann auch von der Hospitation Abstand, um intern keine weiteren Aufwände und Stress zu generieren.