29-03-2025, 15:06
Kurze Vorstellung:
Zahlvater, biodeutsch, über 40, gute Ausbildung und gute Verhältnisse, Selbstzahler in alle Verfahren
mehre gleichaltrige Kinder unter 8
Kindesbesitzerin unter 40, Borderline und Narzissmuss. Fremdländische Herkunft, ehemalige UDSSR (außerhalb Europas), Verkäuferin zunächst für Unterwäsche und danach für Küchen
Durchgehende ratenfreie Verfahrenskostenhilfe
Nicht verheiratet, keine Sorgerechtseinigung, Unterhalt wird gezahlt ohne Titulierung oder Berechnung
Trennung durch die Kindesbesitzerin am 2. Geburtstag. Warmwechsel zu einem fremdländischen Drogendealer aus Afrika (Religion des Friedens), die große Liebe hielt 6 Wochen.
Sorgerechtsverfahren 2020-2021(SO):
Sorgerechtsverfahren nach Trennung durch Zahlvater eingeleitet, im 1. Termin vor dem AG wurde Elternberatung „angeordnet“.
Elternberatung verlief heiter, zunächst bei der Caritas. Hier zeigte sich schnell wohin die Reise geht, die Mutter ist die Beste, die Mutter ist die Tollste, die Mutter ist ein armes Opfer und wird von dem bösen Erzeuger immer in Gerichtsverfahren verwickelt und man wolle doch bitte, dass der böse Zahlvater die Schweigepflicht gegenüber dem Lügenamt aufhebe, damit man dort erfragen könne wie die dortigen Gespräche gelaufen seien. Schweigepflicht-Entbindung wurde durch den Zahlvater verweigert. Daraus folgte der Abbruch der Elternberatung durch die Caritas, der Legende der Kindesbesitzerin nach, erfolgte der Abbruch durch den Zahlvater.
Neuer Dienstleister der Elternberatung war dann eine Beratungsstelle des Lügenamtes (nicht ASD).
Dort musste die Kindesbesitzerin erstmalig erkennen, dass nicht alle ihrer Meinung sind und sie evtl. doch nicht so toll ist. Daraus folgte sodann der Abbruch der Elternberatung durch die Kindesbesitzerin.
Im 2. Termin des Sorgerecht-Verfahrens wurde durch die vors. Richterin eröffnet, dass sie gar keine Gründe kenne, das Sorgerecht nicht zu teilen.
Nach dem 2. Termin Beschluss: Sorgerecht bleibt bei der Kindesbesitzerin alleine weil sie eine so tolle Kindesbesitzerin ist und der böse Zahlvater sei ja so respektlos zur Kindesbesitzerin.
Die Kosten wurden dem Zahlvater alleine auferlegt weil dieser hätte wissen müssen, das sein Antrag von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Hierauf folgte Beschwerde beim OLG mit dem Ergebnis, dass die Sache genau so ist wie schon das AG geurteilt hatte, außer dass die Kosten hälftig aufgeteilt wurden.
Ein Verfahrensbeistand oder ein Gutachten wurde in beiden Verfahren nicht bestellt.
Gewaltschutzverfahren 2020 (EAGS):
Parallel zum Sorgerecht- und Grenzsperre-Verfahren lief ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz weil der Zahlvater ja so böse wäre und so aggressiv, und er rede auch manchmal sehr laut.
Ergebnis: Kindesbesitzerin zieht ihren Antrag zurück.
Grenzsperre-Verfahren 2021 (EA-SO):
Parallel zum Sorgerechtsverfahren lief auf Antrag des Zahlvaters ein Verfahren zur Grenzsperre weil durch Kindesbesitzerin während Corona geäußert wurde, zurückwandern zu wollen in den ehemaligen sowjetischen Blockstaat weil es dort so schön sei, schöner als im OLG Bezirk Frankfurt a.M..
Ausgang: keine Grenzsperre verhängt, Kindesbesitzerin darf hinreisen wo sie will. Sie dürfe sogar auswandern in den schönen ehemaligen Blockstaat, wenn dies nicht der Absicht diene, die Kinder dem Vater vorzuenthalten.
Fortlaufende Situation nach Trennung bis Ende Dezember 2021:
Umgang funktioniert gut, Einigung beim Lügenamt hat ergeben, dass die Kinder alle 14 Tage von Freitag (Abholung aus Kita) bis Montag (Bringen in Kita) beim Zahlvater gut aufgehoben seien, zusätzlich in den Wochen wo kein langes Wochenende ansteht von Mittwochs (Abholung aus Kita) bis Donnerstags (Bringen in Kita) und in den Wochen wo ein langes Wochenende ansteht, Mittwochs (Abholung aus Kita) und Spätnachmittags desselben Tages zurück zur Kindesbesitzerin.
Durch Kindesbesitzerin wird im Kindergarten ein Streit über die Abhol-Berechtigung und Abholzeiten induziert. Der Streit entwickelt sich durch das Verhalten der Fachkräftinnen analog wie die Streitigkeiten mit der Kindesbesitzerin, jedenfalls spricht der Kindergarten ein Hausverbot gegen den Zahlvater aus und dieser solle doch die Kinder zukünftig an der Eingangstüre abholen und hinbringen und doch gefälligst vorher anrufen.
Selbstverständlich geht der Zahlvater gegen diese Übergriffigkeit zunächst im Widerspruchsverfahren und danach vor dem Verwaltungsgericht gegen die Stadt vor und gewinnt.
Die ohnehin schon finanziell knappe Stadt muss dem bösen Zahlvater das Hausverbot aufheben und auch alle Kosten des Zahlvaters tragen weil die nicht so schöne aber finanziell knappe Stadt sich unverhältnismäßig gegenüber dem Zahlvater verhalten habe und dies auch nicht einsehen wolle.
Umgangsverfahren Dezember 2021 (UG):
Nachdem die Kindesbesitzerin durch den Kindergarten Kenntnis von dem Hausverbot erhalten hat, sieht sie ihre Chance gekommen, dem Zahlvater endgültig das Verhältnis zu seinen Kindern zu zerrütten.
Sodann stellt sie Ende Dezember einen Antrag auf Umgangsausschluss, sie begründet dies damit dass der Zahlvater doch so böse sei und auch aggressiv und jetzt auch noch manipulativ.
Der Zahlvater hätte schließlich auch überall in seinem Leben Konflikte, nicht zuletzt auch mit Nachbarn und dem Kindergarten. Der Umgang läuft weiter.
Es erfolgt im Dezember 2021 ein Wechsel der Sachbearbeitung beim ASD des Lügenamts durch Pensionierung.
Dann im Januar 2022, nach den ersten schriftsätzlichen Geplänkeln und der erstmaligen Bestellung eines Verfahrensbeistands, entschließt sich die Kindesbesitzerin, den Umgang schlagartig zu boykottieren.
Sie kontaktiert die neue Sachbearbeiterin beim Lügenamt und berichtet, wie böse doch der Zahlvater mit seinen ganzen Konflikten sei, und das er Hausverbot im Kindergarten habe. Außerdem hätten die Kinder nach dem letzten Wochenende beim Zahlvater an ihren Schienbeinen blaue Flecken. Diese könnten nur vom Zahlvater gewaltsam beigebracht worden sein.
Außerdem wäre die Scheide eines der Mädchen gerötet und der böse Zahlvater habe dies verursacht.
Die neue Sachbearbeiterin beim ASD des Lügenamts lehnt jedes Gespräch mit dem Zahlvater ab. Sie teilt ihm lediglich telefonisch mit, dass sie der Kindesbesitzerin geraten habe, „verantwortungsvoll zu handeln“.
Die Kinder werden mehrere Tage stationär in einem Krankenhaus aufgenommen und die blauen Flecke und die gerötete Scheide gynäkologisch untersucht. Der Befund ergibt, nichts ist bestätigt, aber auch nicht ausgeschlossen, das es nicht so wäre wie die Kindesbesitzerin vorträgt.
Die Kindesbesitzerin und ihre neue Eskalations-Anwältinnen verschleppen die Terminfestsetzung um 3 Monate.
Im Krankenhaus kommt es zu einem Aufeinandertreffen der Kindesbesitzerin und des Zahlvaters.
Die Kindesbesitzerin möchte unbedingt verhindern, dass der Zahlvater Kenntnis von den Aufnahme-Dokumenten erhält und reißt ihm diese aus der Hand, nachdem sie ihn von hinten körperlich attackiert hat.
Sodann entfernt sich der Zahlvater aus dem Krankenhaus.
Die Kindesbesitzerin beantragt erneut Gewaltschutz.
Nachdem es schließlich zu einem Termin vor dem AG kommt, erklärt der Verfahrensbeistand, dass der Zahlvater doch garnicht so böse sei, wie von der Kindesbesitzerin behauptet. Schließlich haben die Befunde des Krankenhauses die Vorwürfe der Kindesbesitzerin auch nicht untermauert.
Der Umgang solle so weiter stattfinden wie bisher.
Ergebnis:
Das AG erlässt einen Zwischenbeschluss und ordnet ein Gutachten an, ob der Zahlvater böse sei oder nicht.
Gewaltschutzverfahren 2022 (EAGS):
Parallel zu dem Umgangsverfahren beantragt die Kindesbesitzerin erneut, „Schutz“ vor dem bösen Zahlvater zu erhalten. Der Zahlvater habe herausfinden wollen, dass die Kindesbesitzerin ihm sexuelle und körperliche Gewalt an den gemeinsamen Kindern anhängen wollte. Das der Zahlvater sein Schicksal nicht einfach widerstandslos hinnehme und er nachforsche, was seine Kinder stationär im Krankenhaus täten, sei Grund genug, dem Zahlvater ein Annäherungs- und Kontaktverbot auszusprechen. Und außerdem sei der Zahlvater doch böse, aggressiv und betriebe Stalking. Und wie könne es eigentlich sein, dass er sich gegen die erhobenen Vorwürfe auch noch wehre.
Ergebnis: Das Verfahren zum „Schutz“ vor Gewalt wird auf Kosten der Antragstellerin und Kindesbesitzerin zurückgewiesen. Diese habe den Vater schließlich selbst attackiert.
Umgangsverfahren einstweilige Anordnung 2022 (EA-UG):
Weil das AG es unterlassen hat, im Hauptsache-Verfahren eine Regelung zum Umgang zu erlassen, beantragt der Zahlvater eine Regelung im Verfahren der einstweiligen Anordnung.
Ergebnis: Weil die Kindesbesitzerin angeblich nicht ladungsfähig sei, sei das Verfahren nicht durchführbar.
Entführung 2022 - 2024:
Nachdem das AG es unterlassen hat, den Umgang zu regeln, sondern lediglich ein Gutachten angeordnet hat, flüchtet die Kindesbesitzerin mit beiden Kindern in einer Nacht und Nebel Aktion in das außereuropäische Ausland, zurück in den ehemaligen Blockstaat der ehemaligen UDSSR.
Sodann bricht sie jeden Kontakt zwischen den Kindern und dem Zahlvater ab und teilt per Nachrichtendienst mit, dass der Kontakt nicht dem Kindeswohl entspräche.
Der Anwalt des Zahlvaters weiß auch nicht so recht, was nun zu tun sei, schließlich habe der Zahlvater kein Sorgerecht und deswegen sei der Zahlvater auch nicht durch das HKÜ Verfahren geschützt.
Das Gericht habe mitgeteilt, dass die Verfahren derzeit „keinen Raum hätten“, weil die Kindesbesitzerin nicht ladungsfähig sei.
Strafverfahren Entziehung Minderjähriger 2022:
Der Zahlvater erstattet nach der Entführung Strafantrag gegen die Kindesbesitzerin und teilt jedes erdenkliche Detail der Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft mit.
Ergebnis:
Zwar habe die Kindesbesitzerin etwas Unrechtes getan, jedoch sei hier nur eine geringe Schuld zu erkennen, und die Kindesbesitzerin sei nicht vorbestraft und deswegen werde das Verfahren wegen geringer Schuld mit Zustimmung des Gerichts eingestellt.
Rückkehr der Kindesbesitzerin Januar 2024:
Nach 2 Jahren Entfremdung kehrt die Kindesbesitzerin völlig unbehelligt in das Beste Deutschland aller Zeiten zurück und teilt dies dem Zahlvater nicht mit.
Jedoch hat der Zahlvater über die Jahre viel gelernt und vor allem, dass eigene Aufklärung besser ist, als überrascht zu werden.
Deswegen wird die Rückkehr der Kindesbesitzerin dem Zahlvater noch am selben Abend nach der Einreise bekannt.
Sodann nimmt der Zahlvater zunächst Kontakt zum Lügenamt auf.
Dort teilt man mit, dass die Sachbearbeitung erneut gewechselt habe, zuständig sei jetzt ein Auszubildender in Anerkennung.
Schon der erste Kontakt zu diesem Mitarbeiter lässt erahnen, wohin die Reise erneut geht. Die Kindesbesitzerin sei doch so toll, die Entführung sei ja gar keine Entführung gewesen weil doch schließlich der böse Zahlvater gar keine Rechte habe, und der Kindesbesitzerin sei doch zugute zu halten, dass sie zurückgekehrt sei, schließlich hätte sie auch in dem schönen ehemaligen UDSSR Blockstaat verbleiben können, weil es dort so schön sei.
Und außerdem, solle doch der böse Zahlvater sich endlich mal anerkennend und respektvoller verhalten, schließlich sei doch die Kindesbesitzerin kooperativ, ganz im Gegensatz zu dem bösen Zahlvater.
Die Kindesbesitzerin erklärt dem Auszubildenden, dass aus ihrer Sicht nur begleiteter Umgang mit dem bösen Zahlvater stattfinden könne. Schließlich sei dieser doch böse, aggressiv und habe die blauen Flecke an den Schienbeinen und die Rötung der Scheide 2022 verursacht.
Und außerdem, seien die Kinder dem bösen Zahlvater doch nun durch ihr zweijähriges Abenteuer im ehemaligen UDSSR Blockstaat entfremdet.
Und deswegen sei es ausschließlich möglich, dass der Zahlvater seine Kinder nur unter strenger Beobachtung sehen dürfe. Und sie selbst sei auch nicht in der Lage, die Annäherung selber durchzuführen, schließlich sei sie doch ein Opfer und der böse Zahlvater sei doch jetzt noch böser und noch aggressiver als man es sich überhaupt nur vorstellen könne, und das nur, weil die Kindesbesitzerin ihm, dem bösen Zahlvater, die Kinder zwei Jahre lang vorenthalten und entfremdet hat.
Der Zahlvater lässt sich anwaltlich beraten und bekommt geraten, zunächst die Gespräche beim Lügenamt fortzuführen, und abhängig von deren Verlauf, weitere Schritte einzuleiten.
Das Lügenamt schlägt vor, über einen Zeitraum von 3 Monaten fünf einstündige Termine zur Annäherung durchzuführen. Der „Vorschlag“ entpuppt sich wie so oft aber nicht als Vorschlag, mehr als Ansage, denn jede Verhandlung über die Dauer und die Anzahl will das Lügenamt nicht führen. Es soll so viel Zeit wie möglich verstrichen werden.
Sodann führt der entrechtete Zahlvater die begleiteten Umgänge durch. Danach werden Gespräche zur Ausweitung der Umgangskontakte geführt, bis schließlich 6 Monate vergangen sind und eine Vereinbarung beim Lügenamt getroffen werden konnte, die der Regelung von 2021 entspricht.
Nach vier Wochen hält sich die Kindesbesitzerin nicht mehr an diese eigens getroffene Regelung und torpediert den vereinbarten 10-tägigen Urlaub der Kinder mit dem Zahlvater durch Absage 16 Minuten vor Urlaubs-Antritt.
Das Lügenamt erklärt, die Kindesbesitzerin könne tun was sie wolle, und die Vereinbarung sei ja rechtlich nicht bindend, auch wenn sie beim Lügenamt getroffen worden sei.
Das Lügenamt erklärt weiter, wenn dem Zahlvater dies nicht passe, könne er ja den Umgang gerichtlich regeln lassen.
Gesagt, getan:
Umgangsverfahren 2024 (UG):
Auf Antrag des Zahlvaters zur Regelung des Umgangs unter Vorlage der beim Lügenamt getroffenen Eltern-Vereinbarung terminiert das AG einen ersten Termin tatsächlich erstmalig innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung. Ein Verfahrensbeistand wird nicht bestellt.
Die Kindesbesitzerin fängt in dieser 4-wöchigen Vorlaufzeit erneut an, den Umgang beliebig zu torpedieren und die Kinder nicht herauszugeben.
Im 1. Termin vor dem AG erklärt diesselbe vors. Richterinnen dass dies eine einfache Sache sei und sie deswegen keinen Verfahrensbeistand bestellt habe und das der Verfahrensbeistand ja schon beim letzten Mal 2022 sich für den Zahlvater ausgesprochen habe.
Sie schlägt vor, eine übergangsweise Vereinbarung zu treffen, um die Lage zu beobachten.
Hiervon wird der Zahlvater überrascht so dass er sich leider darauf einlässt.
Sodann sieht die neue „übergangsweise“ Regelung vor, dass der Zahlvater nur noch 14-tägig von Samstag auf Sonntag Umgang habe, und jeden Mittwoch. Anordnung von Ordnungsmitteln lehnt die Richterinnen ab.
Nach dem Termin erfährt der Zahlvater von seinem RA, das dies ein Vergleich sei. Aber nur übergangsweise.
Sodann setzt sich diese Regelung problemlos fort bis Mitte Januar 2025.
Dann jedoch induziert die Kindesbesitzerin erneut Konflikte durch Verweigerung der Herausgabe.
Außerdem werden die Kinder erneut vom Lügenamt verhört und bekommen vom Auszubildenden des Lügenamts mitgeteilt, dass sie nicht zu ihrem Vater müssten, wenn sie dies nicht wollten.
Das AG setzt einen 2. Termin an um die Lage zu erörtern. Die Kindesbesitzerin setzt unbeeindruckt von der gerichtlichen Regelung, in Ermangelung jeglicher Ordnungsmittel ihren Umgangsboykott bis zum 2. Termin fort.
Das Lügenamt erklärt im Termin, die Kindesbesitzerin sei ja so kooperativ und die Kindesbesitzerin sei ja so toll und der Zahlvater jedoch bestehe ja auf die Umsetzung der Umgangskontakte, auch wenn die Kinder von der Kindesbesitzerin krank gemeldet werden.
Auch bestünde der Zahlvater auf der Herausgabe der Kinder, wenn diese laut Behauptung der Kindesbesitzerin erbrechen würden. Der Vater spräche gar von „Transportfähigkeit bzw. Transportunfähigkeit“.
Die Richterinnen versucht, erneut einen Vergleich anzustoßen, diesmal jedoch erfolglos. Die Kindesbesitzerin besteht plötzlich auf Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Richterinnen erklärt nach 2-stündiger Erörterung, dass die bsiherige Regelung weiter gelte und die Kinder auch krank zum Zahlvater sollen.
Die Mutter setzt jedoch (wissentlich beraten durch ihren Eskalationsanwalt) den Umgangsboykott rigoros fort.
6 Wochen nach dem 2. Termin erklärt das Gericht, ein Sachverständigengutachten einholen zu wollen. Eine Regelung erfolgt wieder nicht.
Zahlvater, biodeutsch, über 40, gute Ausbildung und gute Verhältnisse, Selbstzahler in alle Verfahren
mehre gleichaltrige Kinder unter 8
Kindesbesitzerin unter 40, Borderline und Narzissmuss. Fremdländische Herkunft, ehemalige UDSSR (außerhalb Europas), Verkäuferin zunächst für Unterwäsche und danach für Küchen
Durchgehende ratenfreie Verfahrenskostenhilfe
Nicht verheiratet, keine Sorgerechtseinigung, Unterhalt wird gezahlt ohne Titulierung oder Berechnung
Trennung durch die Kindesbesitzerin am 2. Geburtstag. Warmwechsel zu einem fremdländischen Drogendealer aus Afrika (Religion des Friedens), die große Liebe hielt 6 Wochen.
Sorgerechtsverfahren 2020-2021(SO):
Sorgerechtsverfahren nach Trennung durch Zahlvater eingeleitet, im 1. Termin vor dem AG wurde Elternberatung „angeordnet“.
Elternberatung verlief heiter, zunächst bei der Caritas. Hier zeigte sich schnell wohin die Reise geht, die Mutter ist die Beste, die Mutter ist die Tollste, die Mutter ist ein armes Opfer und wird von dem bösen Erzeuger immer in Gerichtsverfahren verwickelt und man wolle doch bitte, dass der böse Zahlvater die Schweigepflicht gegenüber dem Lügenamt aufhebe, damit man dort erfragen könne wie die dortigen Gespräche gelaufen seien. Schweigepflicht-Entbindung wurde durch den Zahlvater verweigert. Daraus folgte der Abbruch der Elternberatung durch die Caritas, der Legende der Kindesbesitzerin nach, erfolgte der Abbruch durch den Zahlvater.
Neuer Dienstleister der Elternberatung war dann eine Beratungsstelle des Lügenamtes (nicht ASD).
Dort musste die Kindesbesitzerin erstmalig erkennen, dass nicht alle ihrer Meinung sind und sie evtl. doch nicht so toll ist. Daraus folgte sodann der Abbruch der Elternberatung durch die Kindesbesitzerin.
Im 2. Termin des Sorgerecht-Verfahrens wurde durch die vors. Richterin eröffnet, dass sie gar keine Gründe kenne, das Sorgerecht nicht zu teilen.
Nach dem 2. Termin Beschluss: Sorgerecht bleibt bei der Kindesbesitzerin alleine weil sie eine so tolle Kindesbesitzerin ist und der böse Zahlvater sei ja so respektlos zur Kindesbesitzerin.
Die Kosten wurden dem Zahlvater alleine auferlegt weil dieser hätte wissen müssen, das sein Antrag von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Hierauf folgte Beschwerde beim OLG mit dem Ergebnis, dass die Sache genau so ist wie schon das AG geurteilt hatte, außer dass die Kosten hälftig aufgeteilt wurden.
Ein Verfahrensbeistand oder ein Gutachten wurde in beiden Verfahren nicht bestellt.
Gewaltschutzverfahren 2020 (EAGS):
Parallel zum Sorgerecht- und Grenzsperre-Verfahren lief ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz weil der Zahlvater ja so böse wäre und so aggressiv, und er rede auch manchmal sehr laut.
Ergebnis: Kindesbesitzerin zieht ihren Antrag zurück.
Grenzsperre-Verfahren 2021 (EA-SO):
Parallel zum Sorgerechtsverfahren lief auf Antrag des Zahlvaters ein Verfahren zur Grenzsperre weil durch Kindesbesitzerin während Corona geäußert wurde, zurückwandern zu wollen in den ehemaligen sowjetischen Blockstaat weil es dort so schön sei, schöner als im OLG Bezirk Frankfurt a.M..
Ausgang: keine Grenzsperre verhängt, Kindesbesitzerin darf hinreisen wo sie will. Sie dürfe sogar auswandern in den schönen ehemaligen Blockstaat, wenn dies nicht der Absicht diene, die Kinder dem Vater vorzuenthalten.
Fortlaufende Situation nach Trennung bis Ende Dezember 2021:
Umgang funktioniert gut, Einigung beim Lügenamt hat ergeben, dass die Kinder alle 14 Tage von Freitag (Abholung aus Kita) bis Montag (Bringen in Kita) beim Zahlvater gut aufgehoben seien, zusätzlich in den Wochen wo kein langes Wochenende ansteht von Mittwochs (Abholung aus Kita) bis Donnerstags (Bringen in Kita) und in den Wochen wo ein langes Wochenende ansteht, Mittwochs (Abholung aus Kita) und Spätnachmittags desselben Tages zurück zur Kindesbesitzerin.
Durch Kindesbesitzerin wird im Kindergarten ein Streit über die Abhol-Berechtigung und Abholzeiten induziert. Der Streit entwickelt sich durch das Verhalten der Fachkräftinnen analog wie die Streitigkeiten mit der Kindesbesitzerin, jedenfalls spricht der Kindergarten ein Hausverbot gegen den Zahlvater aus und dieser solle doch die Kinder zukünftig an der Eingangstüre abholen und hinbringen und doch gefälligst vorher anrufen.
Selbstverständlich geht der Zahlvater gegen diese Übergriffigkeit zunächst im Widerspruchsverfahren und danach vor dem Verwaltungsgericht gegen die Stadt vor und gewinnt.
Die ohnehin schon finanziell knappe Stadt muss dem bösen Zahlvater das Hausverbot aufheben und auch alle Kosten des Zahlvaters tragen weil die nicht so schöne aber finanziell knappe Stadt sich unverhältnismäßig gegenüber dem Zahlvater verhalten habe und dies auch nicht einsehen wolle.
Umgangsverfahren Dezember 2021 (UG):
Nachdem die Kindesbesitzerin durch den Kindergarten Kenntnis von dem Hausverbot erhalten hat, sieht sie ihre Chance gekommen, dem Zahlvater endgültig das Verhältnis zu seinen Kindern zu zerrütten.
Sodann stellt sie Ende Dezember einen Antrag auf Umgangsausschluss, sie begründet dies damit dass der Zahlvater doch so böse sei und auch aggressiv und jetzt auch noch manipulativ.
Der Zahlvater hätte schließlich auch überall in seinem Leben Konflikte, nicht zuletzt auch mit Nachbarn und dem Kindergarten. Der Umgang läuft weiter.
Es erfolgt im Dezember 2021 ein Wechsel der Sachbearbeitung beim ASD des Lügenamts durch Pensionierung.
Dann im Januar 2022, nach den ersten schriftsätzlichen Geplänkeln und der erstmaligen Bestellung eines Verfahrensbeistands, entschließt sich die Kindesbesitzerin, den Umgang schlagartig zu boykottieren.
Sie kontaktiert die neue Sachbearbeiterin beim Lügenamt und berichtet, wie böse doch der Zahlvater mit seinen ganzen Konflikten sei, und das er Hausverbot im Kindergarten habe. Außerdem hätten die Kinder nach dem letzten Wochenende beim Zahlvater an ihren Schienbeinen blaue Flecken. Diese könnten nur vom Zahlvater gewaltsam beigebracht worden sein.
Außerdem wäre die Scheide eines der Mädchen gerötet und der böse Zahlvater habe dies verursacht.
Die neue Sachbearbeiterin beim ASD des Lügenamts lehnt jedes Gespräch mit dem Zahlvater ab. Sie teilt ihm lediglich telefonisch mit, dass sie der Kindesbesitzerin geraten habe, „verantwortungsvoll zu handeln“.
Die Kinder werden mehrere Tage stationär in einem Krankenhaus aufgenommen und die blauen Flecke und die gerötete Scheide gynäkologisch untersucht. Der Befund ergibt, nichts ist bestätigt, aber auch nicht ausgeschlossen, das es nicht so wäre wie die Kindesbesitzerin vorträgt.
Die Kindesbesitzerin und ihre neue Eskalations-Anwältinnen verschleppen die Terminfestsetzung um 3 Monate.
Im Krankenhaus kommt es zu einem Aufeinandertreffen der Kindesbesitzerin und des Zahlvaters.
Die Kindesbesitzerin möchte unbedingt verhindern, dass der Zahlvater Kenntnis von den Aufnahme-Dokumenten erhält und reißt ihm diese aus der Hand, nachdem sie ihn von hinten körperlich attackiert hat.
Sodann entfernt sich der Zahlvater aus dem Krankenhaus.
Die Kindesbesitzerin beantragt erneut Gewaltschutz.
Nachdem es schließlich zu einem Termin vor dem AG kommt, erklärt der Verfahrensbeistand, dass der Zahlvater doch garnicht so böse sei, wie von der Kindesbesitzerin behauptet. Schließlich haben die Befunde des Krankenhauses die Vorwürfe der Kindesbesitzerin auch nicht untermauert.
Der Umgang solle so weiter stattfinden wie bisher.
Ergebnis:
Das AG erlässt einen Zwischenbeschluss und ordnet ein Gutachten an, ob der Zahlvater böse sei oder nicht.
Gewaltschutzverfahren 2022 (EAGS):
Parallel zu dem Umgangsverfahren beantragt die Kindesbesitzerin erneut, „Schutz“ vor dem bösen Zahlvater zu erhalten. Der Zahlvater habe herausfinden wollen, dass die Kindesbesitzerin ihm sexuelle und körperliche Gewalt an den gemeinsamen Kindern anhängen wollte. Das der Zahlvater sein Schicksal nicht einfach widerstandslos hinnehme und er nachforsche, was seine Kinder stationär im Krankenhaus täten, sei Grund genug, dem Zahlvater ein Annäherungs- und Kontaktverbot auszusprechen. Und außerdem sei der Zahlvater doch böse, aggressiv und betriebe Stalking. Und wie könne es eigentlich sein, dass er sich gegen die erhobenen Vorwürfe auch noch wehre.
Ergebnis: Das Verfahren zum „Schutz“ vor Gewalt wird auf Kosten der Antragstellerin und Kindesbesitzerin zurückgewiesen. Diese habe den Vater schließlich selbst attackiert.
Umgangsverfahren einstweilige Anordnung 2022 (EA-UG):
Weil das AG es unterlassen hat, im Hauptsache-Verfahren eine Regelung zum Umgang zu erlassen, beantragt der Zahlvater eine Regelung im Verfahren der einstweiligen Anordnung.
Ergebnis: Weil die Kindesbesitzerin angeblich nicht ladungsfähig sei, sei das Verfahren nicht durchführbar.
Entführung 2022 - 2024:
Nachdem das AG es unterlassen hat, den Umgang zu regeln, sondern lediglich ein Gutachten angeordnet hat, flüchtet die Kindesbesitzerin mit beiden Kindern in einer Nacht und Nebel Aktion in das außereuropäische Ausland, zurück in den ehemaligen Blockstaat der ehemaligen UDSSR.
Sodann bricht sie jeden Kontakt zwischen den Kindern und dem Zahlvater ab und teilt per Nachrichtendienst mit, dass der Kontakt nicht dem Kindeswohl entspräche.
Der Anwalt des Zahlvaters weiß auch nicht so recht, was nun zu tun sei, schließlich habe der Zahlvater kein Sorgerecht und deswegen sei der Zahlvater auch nicht durch das HKÜ Verfahren geschützt.
Das Gericht habe mitgeteilt, dass die Verfahren derzeit „keinen Raum hätten“, weil die Kindesbesitzerin nicht ladungsfähig sei.
Strafverfahren Entziehung Minderjähriger 2022:
Der Zahlvater erstattet nach der Entführung Strafantrag gegen die Kindesbesitzerin und teilt jedes erdenkliche Detail der Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft mit.
Ergebnis:
Zwar habe die Kindesbesitzerin etwas Unrechtes getan, jedoch sei hier nur eine geringe Schuld zu erkennen, und die Kindesbesitzerin sei nicht vorbestraft und deswegen werde das Verfahren wegen geringer Schuld mit Zustimmung des Gerichts eingestellt.
Rückkehr der Kindesbesitzerin Januar 2024:
Nach 2 Jahren Entfremdung kehrt die Kindesbesitzerin völlig unbehelligt in das Beste Deutschland aller Zeiten zurück und teilt dies dem Zahlvater nicht mit.
Jedoch hat der Zahlvater über die Jahre viel gelernt und vor allem, dass eigene Aufklärung besser ist, als überrascht zu werden.
Deswegen wird die Rückkehr der Kindesbesitzerin dem Zahlvater noch am selben Abend nach der Einreise bekannt.
Sodann nimmt der Zahlvater zunächst Kontakt zum Lügenamt auf.
Dort teilt man mit, dass die Sachbearbeitung erneut gewechselt habe, zuständig sei jetzt ein Auszubildender in Anerkennung.
Schon der erste Kontakt zu diesem Mitarbeiter lässt erahnen, wohin die Reise erneut geht. Die Kindesbesitzerin sei doch so toll, die Entführung sei ja gar keine Entführung gewesen weil doch schließlich der böse Zahlvater gar keine Rechte habe, und der Kindesbesitzerin sei doch zugute zu halten, dass sie zurückgekehrt sei, schließlich hätte sie auch in dem schönen ehemaligen UDSSR Blockstaat verbleiben können, weil es dort so schön sei.
Und außerdem, solle doch der böse Zahlvater sich endlich mal anerkennend und respektvoller verhalten, schließlich sei doch die Kindesbesitzerin kooperativ, ganz im Gegensatz zu dem bösen Zahlvater.
Die Kindesbesitzerin erklärt dem Auszubildenden, dass aus ihrer Sicht nur begleiteter Umgang mit dem bösen Zahlvater stattfinden könne. Schließlich sei dieser doch böse, aggressiv und habe die blauen Flecke an den Schienbeinen und die Rötung der Scheide 2022 verursacht.
Und außerdem, seien die Kinder dem bösen Zahlvater doch nun durch ihr zweijähriges Abenteuer im ehemaligen UDSSR Blockstaat entfremdet.
Und deswegen sei es ausschließlich möglich, dass der Zahlvater seine Kinder nur unter strenger Beobachtung sehen dürfe. Und sie selbst sei auch nicht in der Lage, die Annäherung selber durchzuführen, schließlich sei sie doch ein Opfer und der böse Zahlvater sei doch jetzt noch böser und noch aggressiver als man es sich überhaupt nur vorstellen könne, und das nur, weil die Kindesbesitzerin ihm, dem bösen Zahlvater, die Kinder zwei Jahre lang vorenthalten und entfremdet hat.
Der Zahlvater lässt sich anwaltlich beraten und bekommt geraten, zunächst die Gespräche beim Lügenamt fortzuführen, und abhängig von deren Verlauf, weitere Schritte einzuleiten.
Das Lügenamt schlägt vor, über einen Zeitraum von 3 Monaten fünf einstündige Termine zur Annäherung durchzuführen. Der „Vorschlag“ entpuppt sich wie so oft aber nicht als Vorschlag, mehr als Ansage, denn jede Verhandlung über die Dauer und die Anzahl will das Lügenamt nicht führen. Es soll so viel Zeit wie möglich verstrichen werden.
Sodann führt der entrechtete Zahlvater die begleiteten Umgänge durch. Danach werden Gespräche zur Ausweitung der Umgangskontakte geführt, bis schließlich 6 Monate vergangen sind und eine Vereinbarung beim Lügenamt getroffen werden konnte, die der Regelung von 2021 entspricht.
Nach vier Wochen hält sich die Kindesbesitzerin nicht mehr an diese eigens getroffene Regelung und torpediert den vereinbarten 10-tägigen Urlaub der Kinder mit dem Zahlvater durch Absage 16 Minuten vor Urlaubs-Antritt.
Das Lügenamt erklärt, die Kindesbesitzerin könne tun was sie wolle, und die Vereinbarung sei ja rechtlich nicht bindend, auch wenn sie beim Lügenamt getroffen worden sei.
Das Lügenamt erklärt weiter, wenn dem Zahlvater dies nicht passe, könne er ja den Umgang gerichtlich regeln lassen.
Gesagt, getan:
Umgangsverfahren 2024 (UG):
Auf Antrag des Zahlvaters zur Regelung des Umgangs unter Vorlage der beim Lügenamt getroffenen Eltern-Vereinbarung terminiert das AG einen ersten Termin tatsächlich erstmalig innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung. Ein Verfahrensbeistand wird nicht bestellt.
Die Kindesbesitzerin fängt in dieser 4-wöchigen Vorlaufzeit erneut an, den Umgang beliebig zu torpedieren und die Kinder nicht herauszugeben.
Im 1. Termin vor dem AG erklärt diesselbe vors. Richterinnen dass dies eine einfache Sache sei und sie deswegen keinen Verfahrensbeistand bestellt habe und das der Verfahrensbeistand ja schon beim letzten Mal 2022 sich für den Zahlvater ausgesprochen habe.
Sie schlägt vor, eine übergangsweise Vereinbarung zu treffen, um die Lage zu beobachten.
Hiervon wird der Zahlvater überrascht so dass er sich leider darauf einlässt.
Sodann sieht die neue „übergangsweise“ Regelung vor, dass der Zahlvater nur noch 14-tägig von Samstag auf Sonntag Umgang habe, und jeden Mittwoch. Anordnung von Ordnungsmitteln lehnt die Richterinnen ab.
Nach dem Termin erfährt der Zahlvater von seinem RA, das dies ein Vergleich sei. Aber nur übergangsweise.
Sodann setzt sich diese Regelung problemlos fort bis Mitte Januar 2025.
Dann jedoch induziert die Kindesbesitzerin erneut Konflikte durch Verweigerung der Herausgabe.
Außerdem werden die Kinder erneut vom Lügenamt verhört und bekommen vom Auszubildenden des Lügenamts mitgeteilt, dass sie nicht zu ihrem Vater müssten, wenn sie dies nicht wollten.
Das AG setzt einen 2. Termin an um die Lage zu erörtern. Die Kindesbesitzerin setzt unbeeindruckt von der gerichtlichen Regelung, in Ermangelung jeglicher Ordnungsmittel ihren Umgangsboykott bis zum 2. Termin fort.
Das Lügenamt erklärt im Termin, die Kindesbesitzerin sei ja so kooperativ und die Kindesbesitzerin sei ja so toll und der Zahlvater jedoch bestehe ja auf die Umsetzung der Umgangskontakte, auch wenn die Kinder von der Kindesbesitzerin krank gemeldet werden.
Auch bestünde der Zahlvater auf der Herausgabe der Kinder, wenn diese laut Behauptung der Kindesbesitzerin erbrechen würden. Der Vater spräche gar von „Transportfähigkeit bzw. Transportunfähigkeit“.
Die Richterinnen versucht, erneut einen Vergleich anzustoßen, diesmal jedoch erfolglos. Die Kindesbesitzerin besteht plötzlich auf Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Richterinnen erklärt nach 2-stündiger Erörterung, dass die bsiherige Regelung weiter gelte und die Kinder auch krank zum Zahlvater sollen.
Die Mutter setzt jedoch (wissentlich beraten durch ihren Eskalationsanwalt) den Umgangsboykott rigoros fort.
6 Wochen nach dem 2. Termin erklärt das Gericht, ein Sachverständigengutachten einholen zu wollen. Eine Regelung erfolgt wieder nicht.