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Vaterschaftsfeststellungsklage
#1
Hi, es geht um einen Verwandten.

Antrag gestellt auf Vaterschaftsfeststellung gemeinsame Sorge.

Antwort vom Gericht: Keine Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsteller die Vaterschaft beim Jugendamt anerkennen lassen kann und die KM die Vaterschaft nicht bestreitet.

Sind die doof? Verwechseln die Feststellung und Anerkennung?

Der Verwandte hat mit einer aus Russland gefllüchteten Frau mit 12 jährigem Kind angebändelt und war total verknallt.
Sie wollte erst heiraten wegen unsicherer Aufenthaltserlaubnis. Ging nicht weil ihr Teile ihrer Scheidungsbelege ihrer letzten Ehe fehlten.
Dann wurde sie schwanger, hat Streit konstruiert und ihn geghostet.

Kurz vor der Geburt wurde ihr wohl klar, das sie einen Deutschen braucht der das Kind anerkennt.
Verwandter hatte Zweifel, ist aber trotzdem zum Jugendamt um Anerkkunung und gem.Sorge zu erklären.
KM wollte nur Anerkennung. Daraufhin hat der Verwandte den Termin abgebrochen und wollte es noch mal klären.
Nach der Geburt hat er das Kind einmal 5 Minuten gesehen. Als er das Kind auf dem Arm hatte, meinte sie vielleicht sei er ja nicht der Vater.
Er sollte sich nicht bei ihr melden. Das würde sie stressen. Wegen dem Stress könne sie dann nicht stillen wegen Stresshormone in der Milch. Sowieso könnte er das Kind überhaupt nicht sehen wegen dem Stillen. Ihr 1. Kind hat sie 6 Jahre gestllt.

Nebenbei bezeichnet sie ihn in der Stellungnahme nun auch noch als Gewalttäter und Drogenabhängigen.

Was tun?
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#2
Zitat:Sind die doof? Verwechseln die Feststellung und Anerkennung?

Ohne den Wortlaut des Antrags ist das nicht zu beurteilen. Häufig stellt sich bei solchen Schilderungen über mehrere Zwischenstationen heraus, dass der Antragsteller irgendeine Vorlage aus dem Internet verwendet hat, deren Voraussetzungen und Wirkungen er gar nicht kennt, aber sie klingt halt gut.

Für § 1598a BGB muss er erstmal rechtlicher Vater sein. Für §1600d darf die Vaterschaft nicht bestehen.

Zitat: Als er das Kind auf dem Arm hatte, meinte sie vielleicht sei er ja nicht der Vater.
Er sollte sich nicht bei ihr melden.

Die Wort sind zwar verschwendet, weil es sich offenbar um einen hoffnunglosen Liebeskasper und Beta handelt der sowieso nie auf guten Rat hören wird, aber richtig wäre es, die Beine in die Hand zu nehmen zu verschwinden. Wenn sie dann doch noch ankommt, ist wenigstens Zeit gewonnen.
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#3
Von Ihm ist nix zu holen und Mittel zum verschwinden hat er auch nicht. Vielleicht ein kaputtes Klapprad.

Was gilt denn im Fall von §1600d als "schwerwiegende Zweifel"?
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#4
Mit verschwinden meine ich nicht dass er wegzieht. Sondern eigene Aktivitäten Richtung Kind und Ex einstellen.
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#5
Wenn ich es richtig verstehe
müsste man auf ein Abstammungsgutachten klagen.
Wenn er dann nicht der Vater ist,
kommt eine Vaterschaftsfeststellungsklage ?
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