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Unterhalt
#1
Ich habe eine Frage die den Unterhalt betreffen, ich habe heute von Familiengericht folgende Verfügung der Amtrichterin erhalten:

"Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das Nettoeinkommen des Beklagten eine Eingruppierung allenfalls in die Einkommensklasse 3 vertretbar erscheint; dies auch bei Berücksichtigung der zusätzlichen Umgangskosten und eines Bruttoeinkommens von 2200 Euro".

Was bedeutet das genau?
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#2
Was es heisst: der Pflichtige soll in Gruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle. 2200 brutto bedeutet unter 1500 EUR netto. Das wäre eigentlich Stufe 1. Das kann nach oben korrigiert werden, wenn sonst kein Berechtigter vorhanden ist. Dagegen würde ich mich aber verwehren mit Hinweis auf das niedrige bereinigte (!) Einkommen und nachgewiesene Umgangskosten. Keinesfalls Stufe 3, denn damit würde der Bedarfskontrollbetrag unterschritten.
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#3
Danke, für deine Antwort.

Code:
Dagegen würde ich mich aber verwehren mit Hinweis auf das niedrige bereinigte (!) Einkommen und nachgewiesene Umgangskosten. Keinesfalls Stufe 3, denn damit würde der Bedarfskontrollbetrag unterschritten.

Wie kann ich mich dagegen (ver-)wehren, was soll ich tun?
Ich habe RA.
Ich bin aber entschlossen mir das nicht gefallen zu lassen.
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#4
Was sagt denn dein Anwalt dazu, wenn du schon einen hast?

Wehren kannst du dich nur, indem du

- begründete Anträge stellst
- in die nächste Instanz gehst, wenn bereits ein Urteil vorliegt
- blockierst, hinwirfst und nicht zahlst, egal was Frau Rotzrichterin ablässt.
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#5
(17-09-2009, 10:12)marecello schrieb: Was bedeutet das genau?
Die Richterin hat wahrscheinlich Brutto mit Netto verwechselt. Bei 2200 Brutto kommt niemand in die 3. Einkommensklasse der DTab, wenn nicht noch andere Einkommen vorhanden sind. Wink

(17-09-2009, 10:12)marecello schrieb: Wie kann ich mich dagegen (ver-)wehren, was soll ich tun?
Ich habe RA.
Wenn Deine Fledermaus zu faul ist, sein eigenes Berechnungsprogramm anzuwerfen, um den korrekten Unterhalt zu berechnen, kannst Du ihm helfen und es selbst machen. Dieses dem Gericht dann vorlegen.
Können wir hier natürlich auch machen, doch dazu bräuchte man alle relevanten Zahlen. Anzahl, Alter der/des Kindes/r, wird auch EU gefordert (dann wird es etwas komplizierter), Jahresgehaltsabrechnung des letzten Jahres, berufsbedingte Aufwendungen....
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#6
Das Familiengericht hat von mir ein Jahr lang Gehaltsnachweise über mein Einkommen erhalten.
Mein Bruttogehalt betrug in dieser Zeit nicht 2200 Euro sondern 1800 Euro (netto 1220 Euro) bei 75 % Stelle.
Ich fügte ein orthopädisches Attest bei, aus dem hervorgeht, dass ich wegen meiner Behinderung 75 % arbeiten kann.
Ich habe einen Schwerbehíndertenausweis bei 60 GdB gültig bis 2018.
Dem Familiengericht habe ich ausserdem vorgeschlagen einen Gutachter mit einzubeziehen, und verschiedene Gutachteradressen mitgeteilt.
Meine Umgangskosten betragen 134.- Euro Fahrkosten, ich habe eine größere Wohnung mit Kinderzimmer, andere Umgangskosten, Umgang mit meiner Tochter habe ich alle 14 Tage 3 Tage (gerade Kalenderwochen) und alle ungeraden Kalenderwochen habe ich meine Tochter einen Tag, daneben noch Feiertage.
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