13-12-2009, 19:35
19.08.2009: 1. Familiensenat
1 UF 143/09
43 F 296/08
(Amtsgericht J.)
Leitsätze:
1. Der nichteheliche Vater kann gegen den Willen der Mutter des Kindes kein gemeinsames Sorgerecht erhalten.
2. Die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1666 BGB kommt in Betracht, wenn die Mutter als allein Sorgeberechtigte das Elternrecht des Vaters nicht angemessen zur Geltung bringt und dadurch das Wohl des Kindes gefährdet.
Ein direkter Link ist nicht möglich.
Der Beschluss ist jedoch lesbar bei Eingabe des Az hier:
http://anonym.to/?http://www.thueringen....hek10.html
1 UF 143/09
43 F 296/08
(Amtsgericht J.)
Leitsätze:
1. Der nichteheliche Vater kann gegen den Willen der Mutter des Kindes kein gemeinsames Sorgerecht erhalten.
2. Die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1666 BGB kommt in Betracht, wenn die Mutter als allein Sorgeberechtigte das Elternrecht des Vaters nicht angemessen zur Geltung bringt und dadurch das Wohl des Kindes gefährdet.
Ein direkter Link ist nicht möglich.
Der Beschluss ist jedoch lesbar bei Eingabe des Az hier:
http://anonym.to/?http://www.thueringen....hek10.html