18-11-2010, 11:20
Zitat:Der Antrag des Antragstellers und Kindesvaters ist begründet.
Gem. § 1626 a BGB in Verbindung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 zum Aktenzeichen 1 BvR 420/09 ist den Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge zu übertragen. Es dient dem Kindeswohl am besten, wenn die Eltern die gemeinsame Sorge ausüben.
http://anonym.to/?http://blog.beck.de/20...e-anordnet
Aber auch wieder nach den Maßstäben des §1671 BGB und auch nur, weil der Vater in keiner Weise aufmuckt, also quasi versichert, dass er vom GSR keinen Gebrauch machen wird.