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Das erste positive Urteil zum GSR für uneheliche
#1
Zitat:Der Antrag des Antragstellers und Kindesvaters ist begründet.

Gem. § 1626 a BGB in Verbindung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 zum Aktenzeichen 1 BvR 420/09 ist den Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge zu übertragen. Es dient dem Kindeswohl am besten, wenn die Eltern die gemeinsame Sorge ausüben.

http://anonym.to/?http://blog.beck.de/20...e-anordnet

Aber auch wieder nach den Maßstäben des §1671 BGB und auch nur, weil der Vater in keiner Weise aufmuckt, also quasi versichert, dass er vom GSR keinen Gebrauch machen wird.
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#2
Ja, das trieft vor Veto-Mutter-Kultur.
Wir warten hier auch auf einen Kammergerichtsbeschluss. Und morgen hat wieder jemand Verhandlung beim Familiengericht.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#3
OLG Hamm, II WF 211/10 vom 7.10.2010

Übertragung des ABR auf nicht sorgeberechtigten Vater (nichteheliches Kind)

b) Bislang hat sich der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang von der Erwägung leiten lassen, die Zustimmungsverweigerung der Kindesmütter
basiere in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt. Sie werde von Gründen getragen, die der Wahrung des Kindeswohls dienen und nicht den Eigeninteressen der Mütter folgen würden.

Insbesondere neuere empirische Ekenntnisse bestätigen diese Annahme des Gesetzgebers jedoch nicht. Denn in aktuellen Untersuchungen sind häufig persönliche Wünsche der Mütter hervorgetreten. So ist oftmals als Begründung für die Verweigerung der Zustimmung angegeben worden, man wolle die Alleinsorge behalten, um allein über die Angelegenheiten des Kindes entscheiden zu können. Man wolle sich also nicht mit dem Vater darauf verständigen und nichts mit dem Vater zu tun haben.


Auf einmal gibt´s neue "empirische" Erkenntnisse? Huh

http://www.justiz.nrw.de//nrwe/olgs/hamm...01007.html
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