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OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
Ein weiteres Update

Der Termin zur Verhandlung für die Feststellung des Grades meiner Behinderung steht nun fest. Sie findet am 18.12.2014 statt. Persönliches Erscheinen wurde nicht angeordnet.

Warum ist mir ein Rätsel.

LG

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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Update

Heute kam nun die Abrechnung der Rentenversicherung

Demnach habe ich von der Agentur für Arbeit, vom Jobcenter und von der Krankenkasse zwischen 01.01.2007 und 31.10.2014 insgesamt 32.216,77 € erhalten. Davon werden 17.100,59 € einbehalten, so dass von meinen 66.417,95 € noch 49317,36 € übrig bleiben.

LG

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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Neues Update

Ich bekomme von der Rentenversicherung nochmals 15.100,59 € nachgezahlt. 

Sie hat sich mit der Krankengeldzahlung verrechnet.

Damit sind es insgesamt 64.417,95 € an Nachzahlung.

So ein Brief dürfte jeden Tag eintreffen.  Wink

LG

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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Bleiben wir doch bei der Unterhaltspflichtverletzungsgeschichte statt Urlaubsplänen. Ein Wiederaufnahmeantrag ist keine Neuverhandlung aufgrund bereits bekannt gewordenen Tatsachen (das wäre Aufgabe einer Revision gewesen), er benötigt andere Voraussetzungen. Dazu aus dem Wiederaufnahmeantrag:

Anwalt im Wiederaufnahmeantrag schrieb:Der Wiederaufnahmeantrag wird gestützt auf §359 Nr. 5 StPO. Ziel der Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Freisprechung des Verurteilten.

Die Wiederaufnahme ist gem. §359 Nr. 5 StPO ist zulässig, da es sich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Verurteilten neue Tatsachen ergeben haben, welche duch neue Beweismittel belegt sind. Bei dem neuen Beweismittel handelt es sich um ein Fachpsychiatrisches Sachverständigengutachten der Cellenus Klinik Ortenau vom 12.6.2014.

Die neue Tatsache ist ein Rentenbescheid wegen voller Erwerbsminderung vom 11.9.2014.

(...) Nach Auffassung des Herrn Dr. (Arzt) war eine fachpsychologische Begutachtung sinnvoll. Das daraufhin erstellte Gutachten belegt Umstände, die die Berufsunfähigkeit des Antragsstellers bereits zum Zeitpunkt der unterstellten tatbestandlichen Verwirklichung belegen. (...) Behinderungsgrad von 70 (...)

In Folge der neuen Belege über die bestandenen Tatsachen nahm die deutsche Rentenversicherung eine tatbestandliche Rückanknüpfung vor und erliess einen Bescheid vom 11.9.2014. Aus diesem Bescheid geht hervor, dass der Antragssteller ab dem 1.7.2003 Voraussetzungen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt. Insoweit ist von einem anderen Nettoeinkommen des Antragsstellers auszugehen.

Hätte das Gericht zum Zeitpunkt der Verurteilung Kenntnis von der bestehenden Berufsunfähigkeit und der damit verbundenen geminderten Leistungsfähigkeit gehabt, wäre es nicht zu einer Verurteilung gekommen. Eine Vorenthaltung der Unterhaltspflicht wäre schon tatbestandlich nicht erfüllt. Jedenfalls hätte es am Verschulden gemangelt.

Seitens des Antragsstellers wurden die Umstände, die die Berufsunfähigkeitbegründen im Rahmen seiner Einlassung schon im Verurteilungszeitpunkt vorgetragen und waren als Indizien schon damals im Raum gestanden.

3. Der Antrag auf Anordnung der Unterbrechung der Strafvollstreckung beruht auf §360 Abs. 2 StPO. Diese Vorschrift regelt den Widerstreit des Gebots der nachdrücklichen Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und der im Interesse der materiellen Gerechtigkeit gebotenen Verhinderung der Vollstreckung von Fehlurteilen. Zwar kommt dem Wiederaufnahmeantrag gem. §360 Abs. 1 StPO kein Suspensionseffekt zu, denn die Vollstreckung wird erst aufgrund einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme und der Erneuerung der Hauptverhandlung nach §370 Abs. 2 StPO unzulässig. Jedoch ermöglicht §370 Abs. 2 StPO dem Wiederaufnahmegericht eine sachgerechte Entscheidung über die Unterbrechung der Urteilsvollstreckung. Wie bei der Zulässigkeitsprüfung ist das Gericht bei der Frage einer Unterbrechung der Vollstreckung nicht auf eine abstreckte Schlüssigkeitsprüfung des Wiederaufnahmevortrags beschränkt. Vielmehr ist die Einbeziehung der Urteilsgründe und des gesamten Akteninhalts abzuwägen, ob die Schuldfrage des erkennenden Gerichts bei Kenntnis des neuen Beweismittels möglicherweise anders entschieden worden wäre.

Nach diesen Kriterien ist dem Antrag auf Anordnung der Unterbrechung stattzugeben. Die veränderten Tatsachen bedingten den Umstand, dass bvei ihrer nachträglichen Würdigung für eine Verurteilung kein Raum bleibt, da von einer fehlenden Leistungsfähigkeit des Antragsstellers auszugehen ist. Im Hinblick darauf überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers das öffentliche Vollzugsinteresse.

(Anwaltsname)
Fachanwalt für Strafrecht
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Danke "p" für Deine Mühe.

LG

Robert
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Kleines Update.

Am 25.11.2014 habe ich das Justizministerium gebeten, dass sie auch der Staatsanwaltschaft Anweisung erteilen soll, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen. Im Gegensatz zum Gericht, ist die Staatsanwaltschaft dem Justizministerium gegenüber weisungsgebunden. 

So weit ist es zwar (noch) nicht, aber das Justizministerium hat meine Unterlagen an die Generalstaatsanwaltschaft München weiter geleitet und von dort ging es an die Staatsanwaltschaft nach Augsburg, die "von oben" die Anweisung bekam, sich mit dem Fall auseinander zu setzen.

Mal schauen, was die "objektivste Behörde der Welt", so nennt sich die Staatsanwaltschaft selbst, damit anfängt.

LG

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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Das neue Jahr bringt Neuigkeiten

Das Landessozialgericht hat entschieden, dass es bei einem GdB von 60 bis November 2013 bleibt, erst danach steht mir ein Gesamt-GdB von 70 zu. Eine Zulassung zur Revision wurde abgelehnt.

Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Bis 2.2.2015 hat mein Anwalt Gelegenheit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht einzureichen, die er bis 02.03.2015 begründen muss.

Die andere Möglichkeit wäre, die Entscheidung des Landessozialgerichtes vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen im Hinblick auf das Grundgesetz. 

Da dieses Verfahren jedoch ziemlich teuer ist, muss ist, muss ich erst mal einen Sponsor finden, der den Gang vor das Bundesverfassungsgericht finanziell unterstützt.

Ich würde gerne vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, da der Gutachter in diesem Verfahren eindeutig geschrieben hat, dass ich mich vom Gericht in einer Familienrechtssache genötigt fühlte und deshalb Anzeige erstattet habe. Die Anzeige ist aber, wie so vieles, wenn man gegen die Justiz vorgehen will, im Sand verlaufen.

Mal sehen.

LG

Robert
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