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17-02-2011, 09:50
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-02-2011, 09:51 von Camper1955.)
Auch hier wieder eine Erfahrung, die Amtsgericht und Landgericht machen mussten, weil sie willkürlich eine Unterhaltspflichtverletzung ausurteilten.
http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/Displ...26A33AB8C6}
lg
Camper
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Allmählich haben wir eine echt gute Sammlung zu diesem Paragrafen. Auch das Koblenzer Urteil ist eine Vorlesung für die Amtsrichter und auch hier wird nicht ein Punkt als rechtsfehlerhaft gerügt, sondern sechs. Es reicht offenbar nicht mehr, wenn der Richter "Sie sind ja ein schäbiger Lump!" brüllt. Die Kurzfassung:
1. Im Falle eines Schuldspruchs wegen Unterhaltspflichtverletzung hat der Tatrichter zunächst den Umfang der Unterhaltspflicht festzustellen, welcher sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen bestimmt (§ 1610 Abs. 1 BGB).
2. Der Höhe des geschuldeten Unterhalts hat der Tatrichter die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten entgegenzustellen und darzulegen, ob und inwieweit dieser zur vollständigen oder zumindest zur teilweisen Erfüllung seiner Verpflichtungen in der Lage war.
3. Schulden können einkommensmindernd berücksichtigt werden; dabei kommt es auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung sowie die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von seiner Unterhaltsschuld an.
4. Soll dem Angeklagten angelastet werden, sich gegen eine als unberechtigt angesehene Kündigung nicht zur Wehr gesetzt und dabei die Verschlechterung seiner Einkommenssituation in Kauf genommen zu haben, bedarf es der Darlegung, dass eine etwaige Kündigungsschutzklage aller Voraussicht nach auch Erfolg gehabt und der Angeklagte damit seinen Arbeitsplatz behalten bzw. wiedererhalten hätte.
5. Leistungsfähigkeit des Täters kann sich auch aus erzielbaren, wenn auch tatsächlich nicht erzielten Einkünften ergeben. In diesem Fall sind jedoch die Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Beträge festzustellen, die der Angeklagte durch zumutbare Arbeit hätte verdienen können. Die bloße Feststellung, er habe sich pflichtwidrig nicht als arbeitsuchend gemeldet bzw. keine genügenden eigenen Anstrengungen unternommen, reicht für sich nicht aus.
6. Das Tatgericht hat die in der Anklage bezeichnete Tat so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, abzuurteilen und deren Unrechtsgehalt voll auszuschöpfen, sofern dem keine rechtlichen Hindernisse entgegen stehen (§ 264 StPO). Für die als Dauerstraftat anzusehende Unterhaltspflichtverleztung bedeutet dies, dass sowohl das erstinstanzliche als auch das Berufungsgericht das Verhalten des Angeklagten bis zur letzten tatrichterlichen Verhandlung über die Schuldfrage zu überprüfen haben, soweit auch nur eine Einzelhandlung bereits im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses begangen war.
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06-03-2011, 13:30
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06-03-2011, 13:30 von Camper1955.)
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...focuspoint
Hier wurde ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO vom Kammerggericht Berlin auf eine Anklage wegen Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB abgeschmettert.
Die Anwaltin der Kinder stellte darüber hinaus einen Prozesskostenhilfeantrag, um in das Verfahren einbezogen zu werden.
Offenbar legte sie auch einen Beleg des Arbeitsamtes vor, dass in anderen Bundesländern Stellen als Tischler/Einrichtungsmonteur angeboten werden und glaubte damit, dem Kindesvater ein fiktives Einkommen unterjubeln zu können.
Das Kammergericht Berlin hat das zwar auch gesehen, aber nicht, ob dem Kindesvater vom Arbeitsamt so eine Stelle überhaupt angeboten wurde und falls ja, wie er sich darauf eingelassen hat.
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...90108.html vom 8.1.2009
Hier sollte in den Urteilen der Vorinstanzen unter anderem Schmerzens- und Verletztengeldgeld zur Deckung des Kindesunterhaltes heran gezogen werden.
Auch von Schmerzens- und Verletztengeld sind zunächst einmal krankheitsbedingte Mehrkosten abzuziehen.
Auch hier wieder eine vollkommen undurchsichtige Berechnung der einzelnen Tatzeiträume.
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Noch ein Kommentar eines Anwalts zu dem Koblenzer Verfahren: http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011...-170-stgb/
"Beim Tatbestand der Unterhaltspflichtverletzung gem. § 170 StGB scheitern die Instanzgericht immer wieder an dem Erfordernis, dass das Strafrecht selbst sämtliche Tatbestandsmerkmale, also auch die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs, der Bedürftigkeit und weiterer Voraussetzungen nicht nur prüfen sondern dies auch im schriftlichen Urteil darlegen muss.
Strafurteile oder Strafbefehle mit dem Tatvorwurf der Unterhaltspflichtverletzung gem. § 170 StGB beinhalten daher in der Regel gute Ansatzpunkte für die Strafverteidigung gegebenenfalls auch in der Revision."
Damit beschreibt er höflich die Richter und Staatsanwälte als faule Figuren, nicht einmal von den Grundlagen des Strafrechts eine Ahnung haben. Es ist allerdings wirklich ultrapeinlich, wenn die gutbezahlten Roben hinter ihren soliden Schreibtischen, umgeben mit teurer Rechtsliteratur zu blöde sind, Strafrecht von Familienrecht zu unterscheiden.
Ausserdem zum OLG Celle im selben Blog: http://www.strafrecht-bundesweit.de/2011...-170-stgb/
"An den Anforderungen der eigenen rechtlichen Würdigung und der Notwendigkeit eigener Tatsachenfeststellungen scheitern die Instanzengericht regelmäßig. Es reicht für das Strafgericht nicht aus, lediglich die Auffassung der Zivilgerichte zu übernehmen. Nicht nur beim Tatvorwurf der Unterhaltspflichtverletzung gem. § 170 StGB sondern auch z.B. bei der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt werden zivilrechtliche Vorgaben häufig ungeprüft übernommen und führen häufig zur Aufhebung des Urteils in der Revision bzw. der Sprungrevision."
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Die Urteile auf Oberlandesgerichtsebene zur Unterhaltspflichtverletzung prasseln nur so. Immer öfter scheinen die Pflichtigen es nicht hinzunehmen, rechtsbrecherisch von komplett unfähigen Amtsrichterlein belogen und verurteilt zu werden. Vielleicht eine Folge verstärkter Aufklärung über §170 StGB, wozu auch unser Forum hoffentlich beträgt.
Jetzt das OLG Hamm, Beschluss vom 17.04.2012, Az. III-3 RVs 24/12
Urteilsbesprechung: http://beck-aktuell.beck.de/news/olg-ham...hvollziehb
" 1. Die Bestimmung des Schuldumfangs bei einer Verurteilung nach § 170 I StGB setzt voraus, dass der Umfang der Unterhaltspflicht festgestellt ist und die zugrunde liegenden Tatsachen im Urteil ausgeführt werden; in einem zweiten Schritt ist dem die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten gegenüberzustellen.
2. Ein pauschales Geständnis allein ist hingegen nicht geeignet, die notwendigen objektiven und subjektiven Feststellungen zu ersetzen."
Man wollte wieder mal einen Vater verknacken, den man schon mal verknackt hat. Ein Jahr Gefängnis. Doch das OLG sieht durchgreifende Mängel am Urteil. Fehlende Feststellung zum Umfang der Unterhaltspflicht, nicht nachvollziehbare Berechnung des Nettoeinkommens ohne Abzüge, fehlende Feststellungen zum Selbstbehalt, fehlende Angaben zum Einkommen der Mutter, fehlende Angaben zum subjektiven Tatbestand. Pauschale Angaben aus den Tabellen genügen nicht, der Richter hat selbst nachzurechnen und zu beweisen. Auch pauschale Geständnisse ändern nichts daran.
Das Urteil des Amtsrichters wird in Atome zerfetzt. Das kommt davon, wenn die Roben und die Staatsanwälte glauben, der Gerichtssaal sei dazu da, "schäbiger Lump" zu brüllen, um damit die Abwesenheit jeglicher Rechtsgrundlage zu überspielen. In jeder privaten Firma wären solche Figuren daraufhin im hohen Bogen hinausgeflogen.
Dazu passend ein Kommentar vom ehemaligen OLG - Richter Dr. Egon Schneider aus der Zeitschrift für anwaltliche Praxis:
"Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist."
Ich stimme dem Juristen zu, der diese Aussage gemacht hat.
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Aus einem Kommentar eines Anwalts zu obigem Urteil:
"Daß solche Anklagen dann auch noch zugelassen werden und in ein entsprechendes Urteil münden, läßt nicht nur an den Rechtskenntnisse der beteiligten Juristen zweifeln. Vielmehr entsteht mitunter der Eindruck, daß Menschen, die ihre Besoldung regelmäßig am Anfang des Monats im voraus erhalten und sich keine Gedanken darüber machen, wer ihr Büro, das Personal und die Arbeitsmaterialien bezahlt, zwischen Bruttoumsatz vor Abzug von Geschäftskosten und Steuern einerseits sowie Nettogewinn andererseits nicht unterscheiden können.
Noch nie ist einer meiner Mandanten rechtskräftig wegen Unterhaltspflichtverletzung verurteilt worden, weil sich nach Durchführung einer Unterhaltsberechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Nettoeinkommens (nicht selten erst in zweiter oder dritter Instanz) der Vorwurf in Luft aufgelöst hat."
Mit anderen Worten: Staatswaltschaft und Amtsrichter handeln in der Regel bei §170 StGB rechtsbrecherisch und ignorieren einfachste Rechtstatsachen, frühestens auf OLG - Ebene kommt erste Kritik am Rechtsbruch. Wer so lange durchhält, wird nicht verurteilt.
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(28-06-2012, 16:03)p schrieb: Mit anderen Worten: Staatswaltschaft und Amtsrichter handeln in der Regel bei §170 StGB rechtsbrecherisch und ignorieren einfachste Rechtstatsachen, frühestens auf OLG - Ebene kommt erste Kritik am Rechtsbruch. Wer so lange durchhält, wird nicht verurteilt.
Solange es sich um OLG´s/Strafrecht handelt, stimme ich Dir zu.
Wenn aber ein OLG/Zivilrecht über den § 170 urteilen darf, dann sieht die Sache genauso bescheuert aus, wie in den anderen Familienrechtsverfahren.
Da wird weiter munter falsch gerechnet und eine Revision wird nicht zugelassen, weil der Streitwert zu niedrig ist.
lg
Camper
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Beschluss des OLG Celle, Az. 32 Ss 37/11 vom 19.04.2011. Strafsenat: http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efund...p4?id=5725
Eine Entscheidung zum § 170 StGB, Verletzung der Unterhaltspflicht.
Darin bemängelt das OLG die u. a. die rechtswidrige Hinzuziehung von Steuerunterlagen.
Auch 2400 € netto begründen noch nicht zwingend einen Schuldspruch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.
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Ein paar Angaben korrigiert. Im Urteil des OLG Celle die übliche Rüge über totale Unfähigkeit des Amtsgerichts: "Zudem stellt das angefochtene Berufungsurteil weder die Höhe des Unterhaltsbedarfs von J. K. noch die Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Hinblick auf einen geschuldeten Barunterhalt gegenüber seinem leiblichen Kind in der gebotenen Weise dar, die dem Senat eine Überprüfung der vom Tatrichter für die Annahme der Leistungsfähigkeit zugrunde gelegten unterhaltsrechtlich relevanten Verhältnisse des Angeklagten ermöglicht." - danach wird das Urteil noch seitenweise auseinandergenommen und die Richter belehrt. Interessant ist in der Tat, dass behauptet wird, man könnte die Steuerunterlagen wegen des Steuergeheimnisses nicht bekommen. Wohl eher Theorie wie Realität. Auch der Rest des Urteils ist nicht sauber, z.B. befürwortet das OLG das Zurechtschnitzen von Einkommenszeiträumen - nicht statthaft!
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(01-08-2012, 15:49)p schrieb: Auch der Rest des Urteils ist nicht sauber, z.B. befürwortet das OLG das Zurechtschnitzen von Einkommenszeiträumen - nicht statthaft!
Es ist ja ein Beschluss, kein Urteil.
Wa aber bitte steht das mit den Zeiträumen?
Mein Anwalt hat das in seinem Plädoyer auch schon gesagt, aber die Staatsanwaltschaft ist ja gerade dabei, den Tatzeitraum zurechtzustutzen und ich befürchte fast, das OLG gibt ihr in diesem Punkt recht.
Kannst Du mich da a bisserl beruhigen?
lg
Camper
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(01-08-2012, 16:56)Camper1955 schrieb: Wa aber bitte steht das mit den Zeiträumen?
Unter II c) der Begründung.
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01-08-2012, 18:09
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01-08-2012, 18:10 von Camper1955.)
(01-08-2012, 17:07)p schrieb: Unter II c) der Begründung.
Das habe ich schon verstanden.
Ich meinte ja, wo Deine Auffassung (und auch die meines Anwaltes) steht.
Denn offenbar hat der Anwalt in diesem Verfahren in seiner Revisionsbegründung auch auf Deine Auffassung (und die meines Anwaltes) verwiesen.
Seine Auffassung wurde aber in diesem Verfahren vom OLG Celle nicht geteilt.
Klar gibt es genügend Urteile, die eben Deine Auffassung (und die meines Anwaltes) belegen. Kann das aber nicht eine Fortentwicklung der Rechtssprechung sein, dass künftig darauf verzichtet wird?
Vor allem unter dem Hintergrund einer OLG-Entscheidung.
Denn in einem weiteren Revisionsverfahren den Punkt noch einmal vor das OLG zu bringen hätte in Celle wohl keinen Erfolg mehr.
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Bezieht sich deine Frage auf ein anderes Urteil? In Az. 32 Ss 37/11 von Celle steht es jedenfalls ganz klar gleich im ersten Satz von II c):
"Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten lediglich auf die Monate zu beziehen, in denen er der Erwerbstätigkeit in Dänemark nachgegangen ist, jedenfalls unter den hier vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse nicht zu beanstanden. Es bedurfte keiner weiteren Feststellungen über die Beurteilungsgrundlagen der Leistungsfähigkeit des Angeklagten außerhalb des der Verurteilung zugrunde liegenden Zeitraums."
Danach wird das bekräftigt und so untermauert: "Zwar wird bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten als Element der gesetzlichen Unterhaltspflicht bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens in der Rechtsprechung der Familiensenate regelmäßig von einem Bruttojahreseinkommen ausgegangen, bei dem nicht monatlich anfallende Leistungen (etwa Weihnachtsgeld) auf das gesamte Jahr umgelegt werden (vgl. Strohal in: Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, Rn. 513 m. w. N.. siehe auch OLG Koblenz NStZ 2005, 640, 641 Rn. 6 m. w. N.). Allerdings wird auch in der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung der Familiengerichte eine Aufspaltung in geringere Zeiträume, für die der Unterhalt jeweils getrennt festzulegen ist, vorgenommen, wenn innerhalb des Regelzeitraums von einem Jahr erhebliche Schwankungen und Veränderungen der für die Leistungsfähigkeit bedeutsamen Verhältnisse bei abhängig Beschäftigten (etwa Wechsel von Beschäftigung und Arbeitslosigkeit) zu verzeichnen sind (siehe nur Strohal, in: Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, Rn. 513 m. w. N.)."
Danach wird zugegeben, dass die "Rechtsprechung nicht einheitlich sei". Was ein Selbstbetrug ist, sie ist so ziemlich einheitlich bis auf wenige ältere Mindermeinungen niedriger Instanzen.
Schliesslich "Dieser Auffassung schließt sich der Senat an" - die Auffassung, man könne sich Einkommenszeiträume zurechtschnitzen.
Wo ist da etwas unklar?
Inhaltlich ist das natürlich Schwachsinn. Fast immer haben die pleitegegangene Pflichtigen wechselndes Einkommen. Das ist keinesfalls ein Grund, einfach Einkommenszeiträume so hinzubiegen, dass eine Pflichtverletzung herauskommt. Das schreibt das OLG Saarbrücken dazu: "Bei Einkünften in wechselnder Höhe ist die Leistungsfähigkeit nach einem größeren Zeitraum zu beurteilen, um dem Unterhaltsverpflichteten die Möglichkeit einzuräumen, unzureichende Einkünfte in einem Monat durch höhere Einkünfte in einem anderen Monat auszugleichen (Vgl. OLG Hamm, a.a.O., OLG Koblenz, NStZ 2005, 640 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur; Fischer, a.a.O., Rn. 8a)." Ebenso das OLG Koblenz, Az: 1 Ss 59/05, auch bei Unterhaltspflichtverletzung darf nur das Durchschnittseinkommen relevant sein, egal ob Arbeitnehmer oder Freiberufler.
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Danke, jetzt habe ich es verstanden.
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Ach Leute, nackte Links abkippen bringt doch nichts. So soll es aussehen: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3977
In der Urteilsbegründung stehen die üblichen Standardsätze zu den (fehlenden) Voraussetzungen für eine Verurteilung. Erwähnenswert ist nur der Punkt: " Die unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Lebensbedarfs des unterhaltsberechtigten Kindes erforderlichen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit der Kindesmutter (vgl. hierzu OLG München NStZ 2009, 212 f, 213) fehlen ebenfalls."
Was ja öfters hier angezweifelt wurde. Der Lebensbedarf der Kindes ist aber nicht gefährdet, wenn die Kindsmutter leistungsfähig ist. Das ist eine der beiden Fragen, weswegen Kindmütter so einem Verfahren gegen einen Vater als Zeugen geladen werden. Gefragt wird sie, ob sie Unterhalt bekommen hat und gefragt wird sie, welches Einkommen sie hat. Danach muss sie wieder aus dem Saal raus und erfährt auch nicht von selbst, welches Urteil gefällt wurde. Das sollte man ihr auch keinesfalls sagen, egal wie es ausging. Eine kostenlose Trefferanzeige für ihre Anzeige sollte man ihr nicht vor die Füsse legen. Das soll sie selber recherchieren.
Der Punkt mit der Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils ist auch einer der Gründe, wieso so wenig pflichtige nichtzahlende Mütter vor dem Richter stehen. Im Gegensatz zu alleinerziehenden Müttern sind alleinerziehende Väter wesentlich seltener von ALG 2 abhängig, sondern erwirtschaften ihren Bedarf selbst. Ist das genug, dann zieht obiger Punkt.
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