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Kindesunterhalt berechnen, aber wo?
#1
Guten Abend,
melde mich mal zurück, noch in Trennung. Ich würde gern wissen, ob es dienlich ist, den Kindesunterhalt bei einem RA, Jugendamt, FamG berechnen zu lassen oder einfach in Anlehung an die DüsseldorferTabelle den KU zu zahlen? JU hat schon Unterlagen von mir anfordern wollen, hab sie abblitzen lassen.
Es liegen hier noch Darlehensschulden vom Hauskredit an (würde kurzer Hand den KU um die Zinstilgung kürzen).
Kindergarten und Hortbeiträge sind doch mit der KU abgegolten, oder muß ich diese dazu rechnen?
Bei dem ganzen KU müsstes doch auch ein negatives fiktives Einkommen geben? Gebt mir mal Rat, bevor ich unter der Brücke schlafen muss, bin noch z.Z. ein Warmduscher.

Danke.
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#2
(11-03-2011, 00:07)Dresden schrieb: Es liegen hier noch Darlehensschulden vom Hauskredit an (würde kurzer Hand den KU um die Zinstilgung kürzen).
KU geht vor. Richte Dich darauf ein, die Hütte loszuwerden!
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#3
(11-03-2011, 00:07)Dresden schrieb: Guten Abend,
melde mich mal zurück, noch in Trennung. Ich würde gern wissen, ob es dienlich ist, den Kindesunterhalt bei einem RA, Jugendamt, FamG berechnen zu lassen oder einfach in Anlehung an die DüsseldorferTabelle den KU zu zahlen? JU hat schon Unterlagen von mir anfordern wollen, hab sie abblitzen lassen.
Es liegen hier noch Darlehensschulden vom Hauskredit an (würde kurzer Hand den KU um die Zinstilgung kürzen).
Kindergarten und Hortbeiträge sind doch mit der KU abgegolten, oder muß ich diese dazu rechnen?
Bei dem ganzen KU müsstes doch auch ein negatives fiktives Einkommen geben? Gebt mir mal Rat, bevor ich unter der Brücke schlafen muss, bin noch z.Z. ein Warmduscher.

Danke.

Kostenlos ist das Jugendamt.

Aber Du brauchst nicht akzeptieren, dass Du den Mindestunterhalt zahlen musst.

Einfach mal Deine Einnahmen-Ausgaben-Situation schildern. Wenn JU Mitarbeiter Dich sichtbar dazu zwingen wollen, den Mindestunterhalt zu titulieren, dann verweigere die Unterschrift und sie sollen es auf eine Klage ankommen lassen. Solange kein Titel besteht, kann auch nichts gepfändet werden.

1.)Wie hoch sind denn Deine Nettoeinkünfte inklusive Steuerrückerstattung : 12 Monate?
2.)Welche Steuerklasse hast Du zurzeit?
3.)Wie weit ist die Entfernung von Deiner Wohnung zum Arbeitsplatz?
4.)Wie alt ist das Kind/sind die Kinder?
5.)Wie hoch ist die Zinsbelastung für das Haus?
6.)Bist du Behindert/Schwerbehindert, und wenn ja, hast Du dafür auch einen Bescheid des Versorgungsamtes?
7.)Hast Du sonst noch Schulden?

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#4
Erfahrungsgemäß kann ich nur empfehlen, nicht nur den Unterhalt sondern auch den Selbstbehalt titulieren zu lassen, auch das ist rechtens (§1603 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Im Übrigen sollte man darauf achten, daß auch ein Hinweis auf §1603 Abs. 2 Satz 3 BGB enthalten ist.

Wenn nämlich bei der Mutter oder ihren Eltern der Wohlstand ausbricht, kannst du dich dann auf deinen angemessenen Selbstbehalt berufen (§1603 Abs. 1 BGB).
„Die Sklaven […] dienen ihren Herren, und die Nichtsnutze ihren Begierden.“
– Diogenes v. Sinope - nach Diogenes Laertios

...Telepapi ist ein nichtsnutziger Sklave...
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