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OLG FFM: Umgangsrecht, Ferienregelung bei vier Jahre altem Kind
#1
OLG FFM: Umgangsrecht, Ferienregelung bei vier Jahre altem Kind
Situation: Nichteheliches Kind, Vater hat deswegen kein Sorgerecht. Kind ist viereinhalb Jahre alt. Vater will mit Kind im Sommer zwei Wochen nach Italien, Verwandte besuchen, legt sogar Attest vor dass Flugreise kein Problem für Kind darstellt. Mutter verweigert wie üblich kompromisslos und fängt mit Missbrauchslügen an. Auslandreise komme sowieso nicht in Frage.

Richter, wie oft beim OLG FFM im zweiten Familiensenat, sehen das anders und nehmen die Kindersicht ein. Die Begründung ist knapp in klarer, laienlesbarer Sprache, wieder einmal ein kleiner Lichtschimmer in der deutschen Familiengerichtswüste. Auszug:

"In einem Alter von 4 ½ Jahren ist A, der offenbar normal entwickelt ist, für eine solche Reise nicht zu klein. Er ist mit seinem Vater vertraut, der ihn behüten und betreuen kann. Aller Voraussicht nach wird die Reise für ihn ein spannendes Erlebnis werden, das den Horizont des Jungen erweitern wird. Es ist nach dem Vortrag der Parteien auch nicht zu erwarten, dass das Kind am Urlaubsort unerträgliche Verhältnisse vorfinden wird. Da der Bruder des Antragstellers ebenfalls deutsch spricht, ist nicht zu erwarten, dass das Kind aufgrund mangelnder sprachlicher Kontakte vereinsamen wird. Die vorübergehende Trennung von der Mutter kann ein Kind im Alter As verkraften. Soweit die Antragsgegnerin eine fehlende Anhörung des Kindes zu diesem Fragenkomplex gerügt hat, ist ihr nicht zu folgen, da von A aufgrund seines Alters noch nicht erwartet werden kann, dass er sich zu dem in der Zukunft liegenden und ihm unbekannten Ferienerlebnis eine entscheidungsrelevante Meinung bilden könnte.

Auch in der Person des Antragstellers liegen keine Gründe vor, die gegen die beabsichtigte Reise sprächen. Er hat nochmals eine aktuelle ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass aus ärztlicher Sicht keine Bedenken gegen eine Flugreise nach Italien bestehen.

Soweit schließlich der Verdacht des Kindesmissbrauchs geäußert worden ist, ist dieser derart vage, dass darauf eine die Urlaubsreise ablehnende Entscheidung nicht gestützt werden kann. Dieser Verdacht hatte schließlich ebenfalls keine Bedeutung, soweit es um regelmäßige Besuchskontakte an den Wochenenden ging."

Und auch sehr schön und konsequent:
"Prozesskostenhilfe konnte der Antragsgegnerin nicht bewilligt werden, weil ihr Rechtsmittel von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach."

Hier der Volltext: http://web2.justiz.hessen.de/migration/r...endocument

Aktenzeichen 2 UF 361/06 vom 25.09.2006
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