28-02-2012, 16:45
BGH Urteil XII ZR 178/09 vom 18.1.2012
Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf
27 Seiten Urteilsbegründung von Madame Hahne & Co. Die Leitsätze:
a) Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job) zutrifft.
b) Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelmäßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus. Dieser wird bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt.
c) Zum Verhältnis von Vermögensverwertung nach § 1577 Abs. 1 BGB und Herabsetzung/Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB.
Exfrau, 54, will Geld. Nur 4300 EUR pro Monat. Ehemann hat gutes Einkommen, es geht also um die konkrete Bedarfsbemessung, die Unterhaltshöhe.
Die Ex listet auf, welchen dringenden Bedarf sie hat: Zum Beispiel Kosmetikerin 1272 EUR p.a. sowie Zigaretten. BGH prüft und sagt: Ja, das muss der Mann zahlen, gehört üblichen ehelichen Lebensbedarf und ist daher bei der konkreten Bedarfsbemessung mit zu berücksichtigen.
Oder Schönheitsoperationen. Braucht sie schliesslich als Ex erst recht. Der BGH prüft und meint, dass möglicherweise "eine Schönheitsoperation aufgrund altersbedingter Erscheinungen notwendig werde". Eine "feste Zeitspanne zur Erneuerung bestimmter Maßnahmen (etwa Fettabsaugung)" lasse sich jedoch nicht festlegen, weshalb eine Pauschalierung und damit eine Übernahme in den konkreten Bedarf "untunlich" sei. Allenfalls könne man über eine Berücksichtigung als Sonderbedarf (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 4/04 - FamRZ 2006, 612) reden.
Und schliesslich der Job: Die Luxus-Ex behauptet, sie könne bestenfalls noch einen 400 EUR Job machen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 I BGB. Während der Ehe arbeitete sie als Sekretärin im Betrieb des Mannes, bekam dafür satte 3700 EUR. Das OLG stimmt zu. Der BGH meint ebenfalls, ein normaler Vollzeit Job ginge nicht, allerdings ein Midi-Job, für den sie Nachweise beibringen müsse dass sie keinen findet. Weiterhin hat sie Immobilien, 275000 EUR Kapital aus dem sie Zinsen erhält.
Das ist also die schlimme Benachteiligung langjähriger Ehefrauen im "neuen" Unterhaltsrecht, die von Juristinnen und anderen Frauenorganisationen immer ins Feld geführt wird. Nicht mal mehr Fettabsaugung wird bezahlt. Ein Skandal. Na gut, sie kann sich mit Zigaretten und Massagen trösten, die werden bezahlt. Macht ja auch schlank. Und ein paar Absagen für kleine Jöbchen muss sie auch vorlegen, echt schlimm wozu man als Frau heutzutage gezwungen wird. Einmal Frau des Chefs, immer Frau des Chefs, das muss gelten und Bestand haben jetzt und immerdar!
Schön auch, wieviel Energie und Zeit bei den Juristen der oberen Ebenen vorhanden ist, wenn man sich wegen Zigarettenbedarf verklagen kann.
Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf
27 Seiten Urteilsbegründung von Madame Hahne & Co. Die Leitsätze:
a) Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job) zutrifft.
b) Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelmäßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus. Dieser wird bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt.
c) Zum Verhältnis von Vermögensverwertung nach § 1577 Abs. 1 BGB und Herabsetzung/Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB.
Exfrau, 54, will Geld. Nur 4300 EUR pro Monat. Ehemann hat gutes Einkommen, es geht also um die konkrete Bedarfsbemessung, die Unterhaltshöhe.
Die Ex listet auf, welchen dringenden Bedarf sie hat: Zum Beispiel Kosmetikerin 1272 EUR p.a. sowie Zigaretten. BGH prüft und sagt: Ja, das muss der Mann zahlen, gehört üblichen ehelichen Lebensbedarf und ist daher bei der konkreten Bedarfsbemessung mit zu berücksichtigen.
Oder Schönheitsoperationen. Braucht sie schliesslich als Ex erst recht. Der BGH prüft und meint, dass möglicherweise "eine Schönheitsoperation aufgrund altersbedingter Erscheinungen notwendig werde". Eine "feste Zeitspanne zur Erneuerung bestimmter Maßnahmen (etwa Fettabsaugung)" lasse sich jedoch nicht festlegen, weshalb eine Pauschalierung und damit eine Übernahme in den konkreten Bedarf "untunlich" sei. Allenfalls könne man über eine Berücksichtigung als Sonderbedarf (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 4/04 - FamRZ 2006, 612) reden.
Und schliesslich der Job: Die Luxus-Ex behauptet, sie könne bestenfalls noch einen 400 EUR Job machen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 I BGB. Während der Ehe arbeitete sie als Sekretärin im Betrieb des Mannes, bekam dafür satte 3700 EUR. Das OLG stimmt zu. Der BGH meint ebenfalls, ein normaler Vollzeit Job ginge nicht, allerdings ein Midi-Job, für den sie Nachweise beibringen müsse dass sie keinen findet. Weiterhin hat sie Immobilien, 275000 EUR Kapital aus dem sie Zinsen erhält.
Das ist also die schlimme Benachteiligung langjähriger Ehefrauen im "neuen" Unterhaltsrecht, die von Juristinnen und anderen Frauenorganisationen immer ins Feld geführt wird. Nicht mal mehr Fettabsaugung wird bezahlt. Ein Skandal. Na gut, sie kann sich mit Zigaretten und Massagen trösten, die werden bezahlt. Macht ja auch schlank. Und ein paar Absagen für kleine Jöbchen muss sie auch vorlegen, echt schlimm wozu man als Frau heutzutage gezwungen wird. Einmal Frau des Chefs, immer Frau des Chefs, das muss gelten und Bestand haben jetzt und immerdar!
Schön auch, wieviel Energie und Zeit bei den Juristen der oberen Ebenen vorhanden ist, wenn man sich wegen Zigarettenbedarf verklagen kann.