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OLG Köln 4 UF 277 /11 Nebentätigkeit für Ex
#1
Gemeint ist natürlich: Für die Katz! ;-)

4 UF 277 /11 vom 17.04.2012
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...20417.html

Wann merken die Männer es endlich? Ich finde es unglaublich, dass es immer noch Männer/Väter gibt, die einer Nebentätigkeit nachgehen, obwohl bekannt ist, dass dieses beim Betreuungsunterhalt voll mit einberechnet wird, und somit direkt an die Ex geht.

In diesem Fall, liegt der ungedeckte Bedarf der Ex bei 218 Euro, er verdient nebenbei 189 Euro als Hausmeister.

Zitat:
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, der Antragsgegner sei leistungsfähig. Sie hat gemeint, auf ihren Bedarf von 218,74 € brauche sie sich schon deswegen keinen Wohnvorteil anrechnen zu lassen, weil sie, so hat sie behauptet, an ihre Eltern Miete zahle. Im Übrigen könne sie auch ohne Inverzugsetzung im Nachhinein für ein Jahr ab Geltendmachung rückständigen Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB verlangen. Dieser sei auch nicht auf drei Jahre zu befristen.

Interessant auch, dass das Amtsgericht von einem durchschnittlichen Einkommen von 1.604 Euro ausgeht. Das OLG pickt sich ein Monatsgehalt vom Juni 2011 raus und kommt somit auf ein durchschnittliches Einkommen von 1.664 Euro.

Dem arbeitswütigen "Depp" verbleiben somit nur noch 1.017 Euro.

Eine recht detaillierte Berechnung ist im Beschluss aufgeführt.
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#2
Was ich interessant finde ist, dass der nachrangige BU vor dem vorrangigen KU berechnet wird.

Dadurch wird dann der Selbstbehalt von 1050,-€, den der Pflichtige gegenüber der Mutter hat, unterschritten.

M.E. kann man das nicht so machen.
Da es allerding "nur" um monatlich 32,09 € geht, lohnt sich hierfür wohl ein Gang zum BGH nicht.
Haben die Kölner Richter das so kalkuliert?
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#3
Das ist die altbekannte ergebnisorientierte "Berechnung" unserer Richter, die bekanntlich mit den Grundrechenaufgaben so ihre Schwierigkeiten haben. Wichtig ist nur, dass das Richtige hinten rauskommt: Maximalunterhalt.

Die Rechnung hat noch mehr Probleme. Berufsbedingte Kosten sind ausser den Fahrtkosten nicht drin, der Betrug mit dem Kindergeld wird perpetuiert, das Elterngeld taucht nirgens auf. Der grösste Bockschuss ist aber der eindeutig falsche unterlassene Vorwegabzug des Kindesunterhalts, der vorrangig ist. Hinzu kommt eine gewagte Interpretation von § 1615l BGB, was für sich schon einen Versuch beim BGH rechtfertigen würde.
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#4
Es dürfte aber rechtskräftig geworden sein, wenn der Beschluss veröffentlicht wird.

Gerichte haben so ihre Probleme damit, einen nicht rechtskräftigen Beschluss zu veröffentlichen.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#5
Bei den Fahrkosten zur Arbeit ist wahrscheinlich auch ein Kinken eingebaut. In der ersten Berechnung wahrscheinlich auf 10% begrenzt, wurde es nach Erhöhung des Einkommens einfach auf dem alten Betrag belassen. Es war ja nicht angegriffen worden.
Also: in solchen Berechnungen immer alles in Zweifel ziehen, sonst wird unterstellt, dass man einverstanden ist.
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