15-08-2012, 17:22
Folgender Fall meine Tochter, welche bei mir wohnt wird im September 18.
Drei weitere Kinder leben bei meiner EX. Im Form der Aufstockung bekomme ich zur Zeit 52,13 Euro Leistungen nach SGB II.
Nun flattert der Weiterbewilligungsbescheid ins Haus. Ab Oktober gibt es 0,00 Euro Leistungen.
Die Einkommensgrundlage für den Freibetrag reduziert sich auf 1200 Euro. Das macht dann 30 Euro weniger an FB.
Außerdem fällt der AE-Zuschlag wegen der Volljährigkeit weg.
Das Kindergeld wird nun als Einkommen der Tochter gerechnet und nicht bei mir.
Nun meine Frage. Laut § 11b
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1.
für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
2.
für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.
Gegen die Einkommensberechnung habe ich nun Widerspruch eingelegt, da 30 Euro zuwenig an FB berechnet wurde.
Nun aber steht der Volljährigen nun eine eigene Versicherungspauschale zu von 30 Euro?
Drei weitere Kinder leben bei meiner EX. Im Form der Aufstockung bekomme ich zur Zeit 52,13 Euro Leistungen nach SGB II.
Nun flattert der Weiterbewilligungsbescheid ins Haus. Ab Oktober gibt es 0,00 Euro Leistungen.
Die Einkommensgrundlage für den Freibetrag reduziert sich auf 1200 Euro. Das macht dann 30 Euro weniger an FB.
Außerdem fällt der AE-Zuschlag wegen der Volljährigkeit weg.
Das Kindergeld wird nun als Einkommen der Tochter gerechnet und nicht bei mir.
Nun meine Frage. Laut § 11b
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1.
für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
2.
für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.
Gegen die Einkommensberechnung habe ich nun Widerspruch eingelegt, da 30 Euro zuwenig an FB berechnet wurde.
Nun aber steht der Volljährigen nun eine eigene Versicherungspauschale zu von 30 Euro?