15-10-2012, 22:43
Anbetrachts der modernen Gesellschaft, in der Frauen und Männer gleichberechtigt sind und Kinder bereits durch staatliche Unterstützung abgesichert sind, ist es sinnvoll den leidigen STGB §170, sowie alle Unterhaltsbestimmungen fallen zu lassen.
Wie aktuell und wichtig das ist, kann man an weggefallenen Bestimmungen der Vergangenheit sehen:
§175. Homosexuelle Handlungen. ... weggefallen am 11. Juni 1994
>> der musste schon deshalb wegfallen, weil er sich ausschliessliche gegen homosexuelle Männer richtete und damit im dirketen Widerspruch zum Gleichberechtigungsgrundsatz des GG Art.3 stand
§ 184. Verbreitung pornographischer Schriften. ... untergliedert in 9 Punkte. 3,4,5,6,7 sind bereits seit weggefallen. Wer sich den Rest anguckt, bekommt auch hier schnell Zweifel:
9. Wer pornographische Schriften auszuführen unternimmt ... ist bereits durch Strafvorschriften über die Straftaten, die Deutsche im Ausland begehen abgedeckt.
8. Wer pornographische Schriften herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, ... ist Unsinn, weil ein grossteil der Bevölkerung genau das täglich absichtlich oder unbeabsichtig übers Internet macht.
2. Wer pornographische Schriften an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ... macht. Haut heutzutage keinen Jugendlichen mehr vom Hocker, wird auf den Schulhöfen übers Handy getauscht wird und ist auch ansonsten im Internet problemlos von jedem Jugendlichen einzusehen ist.
1. Wer pornographische Schriften einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, Hier sollte man die Altersgrenze anpassen, so dass dieser Absatz in vorliegender Form auch Unsinn ist (siehe Pt.2)
>> Beate Uhse hatte einen Haufen Probleme mit diesem Paragraphen (pt.3,4,5,6,7. Der Staatsanwalt hat ihr die Verbreitung unzüchtiger Schriften unterstellt. Sie ist dem begegnet, indem sie jeden Anzeigeerstatter zur Befragung vorladen liess, was ihr gutes Recht war. Damit blieb keine Anzeige mehr übrig und die StAnwaltschaft und Polizei hatte die Arbeit und den Ärger.
§ 181. Schwerer Menschenhandel ... wurde abgeschafft, weil man den Arbeiterinnen und Arbeitern aus dem liegenden Gewerbe den Zugang zu Sozialversicherungen ermöglichen wollte und gleichzeitig das Gewerbe von der Strasse holen wollte. Hinzu kommt, dass ausgeübter Zwang in Form von Zuhälterei bereits durch andere Strafparagraphen abgedeckt ist. Insbesondere gibt es noch §181a, welcher aber ebenfalls redundant mit Nötigung etc. ist.
Zurück zum STGB §170:
Der zweite Aspekt ist die Frage nach dem Lebensbedarf (1.Absatz) des Unterhaltsberechtigten. Der ist in unserer Spassgesellschaft jedoch bereits durch Sozialhilfe, Hartz IV, Arbeitslosengeld I oder Kindergeld abgedeckt, weshalb man den Zusatz "oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre" ergänzt hat.
Beide Elternteile sind per se barunterhaltspflichtig. Aber der Mutter wird idR. ( > 95 % ) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen und gleichzeitig ihre Barunterhaltspflicht durch ihre Betreuung kompensiert. Dagegen wird dem Vater der Kindeskontakt erschwert, teilweise bis zum totalen Abbruch der Beziehung zum eigenen Kind, und ihm dafür eine erhöhte Erwerbsobliegenheit und fiktives Einkommen auferlegt. Also merke: Mami wird belohnt mit Geld und Kind - Papi wird bestraft mit Zahlpflicht und Kindesentzug. Bei dieser Asymmetrie ist eine Zerrüttung zwischen den Eltern quasi vorprogrammiert, was nicht nur dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht sondern auch deutlich dem Wohlergehen des Kindes zuwider läuft, dass sich stets zwei funktionierende und miteinander kommunizierende Eltern wünscht.
Deshalb denke ich, die Unterhaltspflicht ist eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und schädlich für alle Beteiligten: Schädlich für das Kind, schädlich für die Unterhaltsbezieherin (Kindesunterhalt geht auch an die Mami) und schädlich für den Unterhaltszahler.
Zu §170 Abs.2 kann man nur schreiben, dass dies wohl ein schlechter Scherz in der Hochzeit des Radikalfeminismus gewesen ist. Hier müsste man sprachlich mal formulieren, was "in verwerflicher Weise" ist und wieso eine Schwangere, die sicher soziale Hilfeleistungen erhält, sich davon derart beeinflussen lassen kann, das sie entgegen geltenden Gesetzen die Schwangerschaft ohne Beratungsgespräch, bei dem die Situation auffliegen würde, abbricht. (1. April 1998 Gesetz )
Anstatt dieses nonsense Paragraphen §170 sollte man lieber darüber nachdenken, was man mit einer Mutter macht, die sich ihrer Unterhaltspflicht entzieht, indem sie ihr Kind in einem Baby-Mülleimer ... meinte Baby-Klappe entsorgt. Und noch mehr muss man darüber nachdenken, was man mit Menschen und Institutionen macht, die zu solchen verwerflichen Straftaten aufrufen oder diese Klappen sogar installieren.
Wie aktuell und wichtig das ist, kann man an weggefallenen Bestimmungen der Vergangenheit sehen:
§175. Homosexuelle Handlungen. ... weggefallen am 11. Juni 1994
>> der musste schon deshalb wegfallen, weil er sich ausschliessliche gegen homosexuelle Männer richtete und damit im dirketen Widerspruch zum Gleichberechtigungsgrundsatz des GG Art.3 stand
§ 184. Verbreitung pornographischer Schriften. ... untergliedert in 9 Punkte. 3,4,5,6,7 sind bereits seit weggefallen. Wer sich den Rest anguckt, bekommt auch hier schnell Zweifel:
9. Wer pornographische Schriften auszuführen unternimmt ... ist bereits durch Strafvorschriften über die Straftaten, die Deutsche im Ausland begehen abgedeckt.
8. Wer pornographische Schriften herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, ... ist Unsinn, weil ein grossteil der Bevölkerung genau das täglich absichtlich oder unbeabsichtig übers Internet macht.
2. Wer pornographische Schriften an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ... macht. Haut heutzutage keinen Jugendlichen mehr vom Hocker, wird auf den Schulhöfen übers Handy getauscht wird und ist auch ansonsten im Internet problemlos von jedem Jugendlichen einzusehen ist.
1. Wer pornographische Schriften einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, Hier sollte man die Altersgrenze anpassen, so dass dieser Absatz in vorliegender Form auch Unsinn ist (siehe Pt.2)
>> Beate Uhse hatte einen Haufen Probleme mit diesem Paragraphen (pt.3,4,5,6,7. Der Staatsanwalt hat ihr die Verbreitung unzüchtiger Schriften unterstellt. Sie ist dem begegnet, indem sie jeden Anzeigeerstatter zur Befragung vorladen liess, was ihr gutes Recht war. Damit blieb keine Anzeige mehr übrig und die StAnwaltschaft und Polizei hatte die Arbeit und den Ärger.
§ 181. Schwerer Menschenhandel ... wurde abgeschafft, weil man den Arbeiterinnen und Arbeitern aus dem liegenden Gewerbe den Zugang zu Sozialversicherungen ermöglichen wollte und gleichzeitig das Gewerbe von der Strasse holen wollte. Hinzu kommt, dass ausgeübter Zwang in Form von Zuhälterei bereits durch andere Strafparagraphen abgedeckt ist. Insbesondere gibt es noch §181a, welcher aber ebenfalls redundant mit Nötigung etc. ist.
Zurück zum STGB §170:
Zitat:§ 170. Verletzung der Unterhaltspflicht.Dieser Paragraph, dient in Deutschland vorwiegend dazu, Druck auf Männer auszuüben, die den Unterhalt, dass heisst die Versorgung ihrer Kinder, nicht leisten. IdR. wird er nicht auf Ehegattenunterhalt oder Betreuungsunterhalt angewandt - daran kann man erkennen, wie schwammig der Paragraph formuliert ist. Es gibt wenige Fälle, in denen Frauen betroffen sind, die zum einen durch rechtliche Bevorzugung selten in die Rolle der Unterhaltspflichtigen rutschen und zum anderen, wenn es so weit kommt, dann noch seltener den Unterhalt zahlen. Aufgrund dieser gravirenden statistischen Schieflage ( >95% Männer) kann man bereits von einem Paragraphen gegen Männer sprechen, vergleichbar dem STGB §175, bei dem aufgrund der Formulierung 100% Männer betroffen waren.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der zweite Aspekt ist die Frage nach dem Lebensbedarf (1.Absatz) des Unterhaltsberechtigten. Der ist in unserer Spassgesellschaft jedoch bereits durch Sozialhilfe, Hartz IV, Arbeitslosengeld I oder Kindergeld abgedeckt, weshalb man den Zusatz "oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre" ergänzt hat.
Beide Elternteile sind per se barunterhaltspflichtig. Aber der Mutter wird idR. ( > 95 % ) das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen und gleichzeitig ihre Barunterhaltspflicht durch ihre Betreuung kompensiert. Dagegen wird dem Vater der Kindeskontakt erschwert, teilweise bis zum totalen Abbruch der Beziehung zum eigenen Kind, und ihm dafür eine erhöhte Erwerbsobliegenheit und fiktives Einkommen auferlegt. Also merke: Mami wird belohnt mit Geld und Kind - Papi wird bestraft mit Zahlpflicht und Kindesentzug. Bei dieser Asymmetrie ist eine Zerrüttung zwischen den Eltern quasi vorprogrammiert, was nicht nur dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht sondern auch deutlich dem Wohlergehen des Kindes zuwider läuft, dass sich stets zwei funktionierende und miteinander kommunizierende Eltern wünscht.
Deshalb denke ich, die Unterhaltspflicht ist eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und schädlich für alle Beteiligten: Schädlich für das Kind, schädlich für die Unterhaltsbezieherin (Kindesunterhalt geht auch an die Mami) und schädlich für den Unterhaltszahler.
Zu §170 Abs.2 kann man nur schreiben, dass dies wohl ein schlechter Scherz in der Hochzeit des Radikalfeminismus gewesen ist. Hier müsste man sprachlich mal formulieren, was "in verwerflicher Weise" ist und wieso eine Schwangere, die sicher soziale Hilfeleistungen erhält, sich davon derart beeinflussen lassen kann, das sie entgegen geltenden Gesetzen die Schwangerschaft ohne Beratungsgespräch, bei dem die Situation auffliegen würde, abbricht. (1. April 1998 Gesetz )
Anstatt dieses nonsense Paragraphen §170 sollte man lieber darüber nachdenken, was man mit einer Mutter macht, die sich ihrer Unterhaltspflicht entzieht, indem sie ihr Kind in einem Baby-Mülleimer ... meinte Baby-Klappe entsorgt. Und noch mehr muss man darüber nachdenken, was man mit Menschen und Institutionen macht, die zu solchen verwerflichen Straftaten aufrufen oder diese Klappen sogar installieren.
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