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Beschluss des OLG Nürnberg vom 24.10.2012, Az. 7 UF 969/12
- nicht rechtskräftig -
Volltext:
http://openjur.de/u/557051.html
In manchen Konstellationen kann Kindesunterhalt zurückgefordert werden, nämlich dann wenn er "ausgelegt" wurde.
Details hier:
http://www.welt.de/finanzen/ratgeber-rec...rdern.html
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28-01-2013, 22:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-01-2013, 22:27 von Camper1955.)
(27-01-2013, 22:16)p schrieb: In manchen Konstellationen kann Kindesunterhalt zurückgefordert werden, nämlich dann wenn er "ausgelegt" wurde.
Irgendwie verwirrt mich die Entscheidung.
Der die Mutter hatte noch einen Titel in Ihren Händen, wenn ich das richtig verstanden habe, obwohl der Sohn bereits beim Vater wohnte.
Diesen Titel hat nun wiederum der Vater in Form der Betreuungsleistung erbracht und er fordert nun den Barunterhalt, den er gar nicht mehr gezahlt hat. Er hätte den Barunterhalt "ausgelegt" und fordert das "ausgelegte" Geld nun zurück.
Meine Frage ist nun, warum das Jugendamt seinerseits nicht die Rückgabe des Titels gefordert und die Mutter gleichzeitig in Verzug gesetzt hat?
Dann wäre es nicht zu einer "Auslegung" gekommen, sondern zu einer ganz normalen vollstreckbaren Unterhaltschuld, wie sie nachträglich von vielen Gerichten festgelegt wird.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.