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Pfändung Rente wg. Erwerbsminderung
#1
Liebe Leidensgenossen,

im vergangenen Jahr habe ich die Rente wg. voller Erwerbsminderung bewilligt bekommen. Das hat zur Folge, dass z.Z. eine Abänderungsklage beim Gericht läuft, da ich nur noch EUR 800,-- zur Verfügung habe (zahlte für 2 minderjährige Kinder bis Rentenauszahlung den Mindestunterhalt).

Es hat den Anschein, dass dem Gericht die Definition "volle Erwerbsminderung" nicht geläufig ist, da jetzt ärztl. Gutachten angefordert werden, die belegen sollen, dass ich keiner Nebentätigkeit mehr nachgehen kann?????!

Falls die Sache für mich negativ ausgehen sollte möchte ich mich so gut wie möglich vorbereiten da ich weder den Unterhalt leisten noch eine Nebenbeschäftigung aufnehmen kann und hoffe auf ein paar hilfreiche Tipps.

Was muss ich tun, dass mir trotz Pfändung noch genug zum leben bleibt?

1. Wie kann ich die Rente vor Pfändung schützen?
2. Lohnt es sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein P-Konto einzurichten (Dispo habe ich vorsichtshalber schon mal auf 0 EUR gesetzt)?
3. Kann es passieren, dass auch eine Sachpfändung durchgeführt werden kann oder beschränkt sich eine derartige Pfändung i.d.R. auf Geldleistungen?
4. Andere Tipps?
Gruß ali mente

Wikipedia:
Parasitismus (Schmarotzertum) im engeren Sinne bezeichnet den Nahrungserwerb aus einem anderen Organismus. Auch wenn Parasitenbefall den Wirt nicht lebensbedrohlich schädigt, wirkt er sich doch stets negativ auf dessen Wachstum, Wohlbefinden oder Lebensdauer aus.
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#2
1. Ist nicht erforderlich, da sie unter Pfändungsfreigrenze liegt.
2. Ja.
3. Ja. Pfändung ist nicht auf was spezielles beschränkt. Jedoch, die Sachen des gewöhnlichen Lebensbedarfes sind unpfändbar. Gefärdet sind Schmuck, (Briefmarken-)Sammlungen, Motorräder u.a. was man nicht unbedingt braucht und wofür es "schnelle" Märkte gibt.
4. Lies mal hier z.b. unter "Service" http://forum-schuldnerberatung.de/
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#3
(21-02-2013, 15:17)ali mente schrieb: Es hat den Anschein, dass dem Gericht die Definition "volle Erwerbsminderung" nicht geläufig ist, da jetzt ärztl. Gutachten angefordert werden, die belegen sollen, dass ich keiner Nebentätigkeit mehr nachgehen kann?????!

Ist üblich. "Voll Erwerbsminderung" heisst, du kannst pro Tag weniger als drei Stunden arbeiten. Für einen Nebenjob kann das aber trotzdem ausreichen und das Gericht möchte das wissen.

1. Gegen einen Abzweigantrag (das Geld wird direkt beim Rententräger abgezweigt) hilft dir nichts, du musst eben versuchen den pfändungsfreien Betrag mit Hilfe des Vollstreckungsgerichts so hoch wie möglich zu setzen.
2. Nein, weils eventuell Extragebühren kostet und deinen SCHUFA-Score ruiniert. Aber den Dispo auf Null setzen war richtig. Warte mal ab, zu welchem Ergebnis das Gericht kommt. Das p-Konto ist in einer Stunde eingerichtet.
3. Sachpfändung: Ja. In der Hauptsache wird man es da auf Auto und Immobilien abgesehen haben, alles andere bringt in der Regel eh nichts.
4. Nein :-)
(21-02-2013, 15:23)sorglos schrieb: 1. Ist nicht erforderlich, da sie unter Pfändungsfreigrenze liegt.

Nicht für laufenden Unterhalt. Da geht es noch deutlich tiefer runter, §850d ZPO.
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#4
Herzlichen Dank für die hilfreichen Tipps.

Was muss ich genau tun, um mich vor einem Abzweigeantrag zu schützen? Wie ist da der Ablauf? Welche Unterlagen benötige ich und was muss ich beim Vollstreckungsgericht beantragen? Bekomme ich von der RV Bescheid, dass so etwas gegen mich läuft?

P-Konto warte ich dann erst mal - vielleicht sehe ich auch wieder zu schwarz.
Gruß ali mente

Wikipedia:
Parasitismus (Schmarotzertum) im engeren Sinne bezeichnet den Nahrungserwerb aus einem anderen Organismus. Auch wenn Parasitenbefall den Wirt nicht lebensbedrohlich schädigt, wirkt er sich doch stets negativ auf dessen Wachstum, Wohlbefinden oder Lebensdauer aus.
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#5
Abzweigung abwarten, beim Vollstreckungsgericht auf Erhöhung des Freibetrages klagen. Grund dafür ist z.B. erhöhter Bedarf. Näheres hinter dem guten Link, den sorglos bereits gepostet hat.
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#6
Alles klar, danke. Ich werde mich mal dort schlau lesen.
Gruß ali mente

Wikipedia:
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#7
(21-02-2013, 15:27)p schrieb:
(21-02-2013, 15:23)sorglos schrieb: 1. Ist nicht erforderlich, da sie unter Pfändungsfreigrenze liegt.

Nicht für laufenden Unterhalt. Da geht es noch deutlich tiefer runter, §850d ZPO.
Klar kenne ich (höchstpersönlich) den §850d ZPO. Jedoch habe ich in den letzten Jahren keinen PfÜB gesehen, der unter 800.- geht.

Auch gegen einen Abzweigungsantrag kann man sich wehren - insbesondere auch indem man rechtzeitig Grundsicherung/H4 beantragt. Oder durch rechtzeitige Abtretungen ;-)

Da müßte er aber mehr zu seinen Verhältnissen sagen, insbesondere seine Miete + Kosten für Umgang mit den Kids: Warmmiete + 382€ wird er immer freikriegen, auch bei Pfändung nach §850d.

Mit P-Konto kannste tatsächlich warten, bis Pfändung eingeht.

(21-02-2013, 15:39)ali mente schrieb: Bekomme ich von der RV Bescheid, dass so etwas gegen mich läuft?
Leider erst wenns zu spät ist, d.h. wenn die Pfändung/Abzweigung draufliegt.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#8
ich zahle um EUR 450,-- warm + Strom und Wasser rund EUR 90,--. Das ist in meiner Ecke noch günstig. für eine 50 qm Wohnung. Kontakt zu den Kindern besteht nicht und somit auch keine Umgangskosten.

@sorglos
was meinst Du mit "Abtretung"? Könnte ich die EU Rente an eine Person meines Vertrauens abtreten und diese somit unpfändbar machen?
Gruß ali mente

Wikipedia:
Parasitismus (Schmarotzertum) im engeren Sinne bezeichnet den Nahrungserwerb aus einem anderen Organismus. Auch wenn Parasitenbefall den Wirt nicht lebensbedrohlich schädigt, wirkt er sich doch stets negativ auf dessen Wachstum, Wohlbefinden oder Lebensdauer aus.
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#9
(21-02-2013, 15:48)sorglos schrieb: Klar kenne ich (höchstpersönlich) den §850d ZPO. Jedoch habe ich in den letzten Jahren keinen PfÜB gesehen, der unter 800.- geht.

Es gibt Gegenden, in denen erstmal kräftiger zugelangt wird.
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#10
Spricht was dagegen, aufstockendes Hartz4 zu beantragen?

Die Rente gilt doch auch als eigenes Einkommen oder?
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#11
Euren Tipps entnehme ich, dass ich im Moment nicht viel machen kann. Also warte ich erst mal das Ergebnis ab. Ich berichte, wie die Geschichte weiter geht, so dass auch andere Leidensgenossen evtl. profitieren können.

Danke noch mal.
Gruß ali mente

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Parasitismus (Schmarotzertum) im engeren Sinne bezeichnet den Nahrungserwerb aus einem anderen Organismus. Auch wenn Parasitenbefall den Wirt nicht lebensbedrohlich schädigt, wirkt er sich doch stets negativ auf dessen Wachstum, Wohlbefinden oder Lebensdauer aus.
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#12
(21-02-2013, 15:48)sorglos schrieb:
(21-02-2013, 15:27)p schrieb:
(21-02-2013, 15:23)sorglos schrieb: 1. Ist nicht erforderlich, da sie unter Pfändungsfreigrenze liegt.

Nicht für laufenden Unterhalt. Da geht es noch deutlich tiefer runter, §850d ZPO.
Klar kenne ich (höchstpersönlich) den §850d ZPO. Jedoch habe ich in den letzten Jahren keinen PfÜB gesehen, der unter 800.- geht.
ich schon!
Wenn die ZwVollstr betrieben wird, dann wird auf das zugegriffen, was man kriegen kann. Das ist für die Einzugsverwaltung eine reine Formsache.
Soweit es um Unterhaltsvorschuß oder dessen Rückzahlung geht, ist die dann für das Land vollstreckende Stelle sowieso dazu verpflichtet und sie scheut auch keine Verwaltungsarbeit, um das Maximum an Möglichem zu bekommen.
Denn sie gehen davon aus, dass sich die meisten Unterhaltsschuldner Wohnverhältnisse leisten, die ihnen nicht zustehen. Dann wird nur ein Teil (nämlich der, der nach Mietspiegel für berechtigten Wohnraum zu leisten wäre) bei der Zugrundelegung des Einkommens berücksichtigt.

Im Wege der Pfändung überläßt man es auch grundsätzlich dem Schuldner, darzulegen, welche berücksichtugungsfähige Kosten ihn sonst noch treffen und deretwegen er einen Antrag nach 850 f ZPO stellen muss.

Vorsicht bei sogenannten "überjährigen Unterhaltsrückständen"!
Ich erwähne das vorsorglich, damit es nicht wieder sinnlose Streitereien über den Gesetzeswortlaut, wonach die privilegierte Unterhaltspfändung Grenzen unterliegt, gibt.
Nach BGH liegt die Beweislast für das Vorliegen der Ausnahme nach § 850 d Abs. 4 S. 1 ZPO beim Schuldner!

Hier findet die verfassungswidrige Schweinerei der überzogenen Einkommensfiktion ihre Fortsetzung, weswegen alle betroffenen Väter sich dagegen wehren sollten.
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