11-08-2008, 20:14
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 9 UF 214/06
Macht ein (hier 10 Jahre alter) Junge gegenüber seinem Vater, dem Jugendamt und später dem Gericht "unmissverständlich und bemerkenswert klar" deutlich, dass er sich bei seiner Mutter (die vom Papa getrennt lebt und seitdem im Streit mit ihm liegt) besser aufgehoben fühlt (zuvor hatte er zwei Jahre beim Papa gewohnt, weil der das Sorgerecht hatte), so ist diesem Wunsch des Jungen zu entsprechen. Das Wohl des Kindes wird auch durch dessen Willen "sichtbar".
Wenn das Kind zur Mutter will, ist Alter und Sorgerecht plötzlich nicht mehr so wichtig. Diese Rechtssprechung sollte mal bei den vielen nichtehelichen Vätern angewandt werden, bei denen das Kind sein will aber aufgrund des alleinigen Sorgerechts der Mutter und des Alters des Kindes nicht sein dürfen.
Macht ein (hier 10 Jahre alter) Junge gegenüber seinem Vater, dem Jugendamt und später dem Gericht "unmissverständlich und bemerkenswert klar" deutlich, dass er sich bei seiner Mutter (die vom Papa getrennt lebt und seitdem im Streit mit ihm liegt) besser aufgehoben fühlt (zuvor hatte er zwei Jahre beim Papa gewohnt, weil der das Sorgerecht hatte), so ist diesem Wunsch des Jungen zu entsprechen. Das Wohl des Kindes wird auch durch dessen Willen "sichtbar".
Wenn das Kind zur Mutter will, ist Alter und Sorgerecht plötzlich nicht mehr so wichtig. Diese Rechtssprechung sollte mal bei den vielen nichtehelichen Vätern angewandt werden, bei denen das Kind sein will aber aufgrund des alleinigen Sorgerechts der Mutter und des Alters des Kindes nicht sein dürfen.