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wie ist die Vollstreckung zu stoppen?
#26
super!
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#27
nu geht's wieder ..

Petrus schrieb:Ich will hier keinen Streit anfangen und respektiere Deine Rechtskenntnisse - soviel mal vorweg.
mir fällt auf, das (auch anderen Ortes) vielfach von Streit die Rede ist, wenn verschiedene Meinungen aufeinander treffen. Mag sein, es liegt an mir und ich sollte ein bischen freundlicher schreiben ...

Aber es geht um Recht und um die Folgen!

Petrus schrieb:
Ibykus schrieb:Was "regelt" die Vollstreckungshandlung denn?

Die Verwaltung, vertreten durch den GV, stellt auf Antrag des Gläubigers die durch Gerichtsbeschluss festgelegten Eigentumsverhältnisse her. Ich wäre bereit, meine Auffassung zu ändern, wenn Du darlegen kannst, dass der GV nicht Teil der Verwaltung ist.
Sagen wir mal unverfänglicher: "er beschlagnahmt Sachen im Auftrag seines Gläubigers". Wann und ob dieser an der Beschlagnahme Eigentum erwirbt, ist hier unwichtig. Durch diese Beschlagnahme wird dem Eigentümer verboten, über den Gegenstand zu verfügen. Insoweit könnte man von einer "Regelung" im Sinne eines Verwaltungsaktes sprechen. Denn "relgeln" bedeutet 'Rechte begründen', 'ändern' oder 'aufheben'! Wer also rechtstheoretisch die Vollstreckung eines Vollstreckungsorgangs insoweit als VA sehen möchte, der folgt einer Meinung, die hinsichtlich der Rechtsfolgen inkonsequent ist. Denn auch nach dieser Auffassung ist dieser VA NICHT mit den Mitteln des VwVerfG anfechtbar. Richtig m.M.n. ist also, die Vollstreckungshandlung als rechtlichen Realakt (Rechtsakt) zu sehen.
Ob der Gerichtsvollzieher Teil einer Verwaltung ist, spielt in diesem Zusammenhang ebenso keine Rolle. Denn folgt man Deiner Meinung, dass ein VA vorliegt, dann genügt es, wenn der, der den VA vornimmt, mit Hoheitsrechten ausgestatet ist (wie z.Bsp. ein Notar oder der TÜV als sogenannter mit Hoheitsrechten beliehener Unternehmer).

Wir schreiben jetzt seitenlang über Fragen, die gar nicht gestellt wurden.
Bald sind wir bei der UNO angelangt und beim Völkerstrafrecht ...

Dabei ist die Sache ganz einfach: der TO soll einen der Titel anfechten. Dass ist jedenfalls nach meinen Kenntnissen mit der Vollstreckungsabwehrklage möglich.

Er sollte sich in jedem Fall einen RA nehmen - sonst geht's "in die Hose"!

Petrus schrieb:handelt es sich um den Spezialfall widersprüchlicher Titel in derselben Sache zwischen denselben Parteien und das ist eine Verletzung des Ordre Public, wenn das Internationale Privatrecht betroffen ist, welches in Deutschland grossenteils im EGBGB festgelegt ist.
Auch das halte ich für Unsinn!
Es handelt sich nämlich nicht um widersprüchliche Titel, sondern um doppelte Titel. Wenn der eine etwas gegensätzlich zum Anderen Titel verfügen würde, hätten wir Gegensätze und insoweit Widersprüche - hier aber regeln sie dasselbe!

Einer muss nur für 'ungültig' erklärt werden. Und weil das nicht mit den Regelungen des VwVerfG erreicht werden kann, ist es auch unwichtig, ob wir von einem VA, einen "Sonderfall" eines VA oder von einem "VollstreckungsVA" ausgehen (was sowieso nur die Vollstreckung selbst beträfe und nicht den ihr zugrunde liegenden Rechtsakt).

Wink
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